OGH 5Ob20/05k

OGH5Ob20/05k10.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Ing. Thomas K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Dr. Helmut Platzgummer, Mag. Alexander Ebner und Mag. Caroline Klus, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Karin K*****, vertreten durch Mag. Thomas Kralik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. November 2004, GZ 42 R 403/04g‑30, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 27. Mai 2004, GZ 27/02h‑24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00020.05K.0510.000

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Verfahrenskosten.

Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

 

 

Begründung:

 

Die zwischen dem am 8. April 1959 geborenen Antragsteller und der am 4. Oktober 1965 geborenen Antragstellerin am 5. April 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 17. Jänner 2002 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden. Der Ehe entstammen die 12 und 14 Jahre alten Kinder Katharina und Christoph, welche sich in Obsorge der Antragsgegnerin befinden.

Der Antragsteller hatte am 9. Mai 1986 rund drei Jahre vor der Eheschließung die 70‑m² große Eigentumswohnung in ***** Wien, *****, gekauft. Die Parteien benützten diese Wohnung gemeinsam ab Herbst 1986 bis zum Auszug des Antragstellers im September 2000; seither benützen die Antragsgegnerin und die beiden Kindern die Wohnung weiter. Eine andere Wohnmöglichkeit steht der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung. Die Kinder leben seit ihrer Geburt in dieser Eigentumswohnung, haben dort ihren „sozialen Naheraum" und besuchen die in unmittelbarer Wohnungsnähe gelegene Mittelschule. Die Eigentumswohnung hat einen Verkehrswert von EUR 107.200.

Der Antragsteller lebt inzwischen in einer 60‑m² großen Mietwohnung im selben Wiener Gemeindebezirk.

Zur Zeit der Trennung der Streitteile existierten insgesamt 4 Bausparverträge, nämlich lautend auf den Antragsteller (Guthaben EUR 5.664,47), die Antragsgegnerin (Guthaben EUR 6.426,83) sowie auf die beiden Kinder Katharina (Guthaben EUR 6.431,12) und Christoph (Guthaben EUR 1.319,79).

Die Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände sowie die sonstigen Fahrnissen in der früheren Ehewohnung haben keinen entscheidungsrelevanten Wert. Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört noch ein Pkw (Wert EUR 13.000) und an weiteren Vermögenswerten sind eine Leasinganzahlung mit EUR 8.720, ein Wertpapierdepot mit einem Kurswert von EUR 25.603 und weitere Aktien im Wert von EUR 4.904 zu berücksichtigen.

Die Parteien haben zum Vermögenserwerb gleichwertige Beiträge geleistet. Die Aufteilung hat im Verhältnis von 1:1 zu erfolgen.

Der Antragsteller begehrt den Verbleib der Ehewohnung in seinem Eigentum sowie Zuweiung des Wertpapierdepots und des auf ihn lautenden Bausparvertrags, während die Antragsgegnerin eine Zahlung von EUR 51.550 für die Aufgabe der Wohnungsbenützung sowie den Pkw und die übrigen drei Bausparverträge erhalten solle. Die von ihm vor der Eheschließung erworbene Eigentumswohnung unterliege nicht der Aufteilung. Die - nur nominell - auf die Namen der Kinder lautenden Bausparverträge seien tatsächlich nicht in deren Eigentum gestanden, sondern seien von ihm finanziert worden und hätten dem steuergünstigen Sparen gedient.

Die Antragsgegnerin begehrt die Übertragung der Ehewohnung samt Inventar in ihr Eigentum und die Zuweisung des Wertpapierdepots an den Antragsgegner.

Das Erstgericht übertrug die Ehewohnung samt Hausrat und Einrichtung in das Eigentum der Antragsgegnerin und verpflichtete diese zu einer Ausgleichszahlung von EUR 41.000 an den Antragsteller, dem es auch die Wertpapiere zuwies. Rechtlich erwog das Erstgericht, dass die Antragsgegnerin - im Gegensatz zum inzwischen anderweitig versorgten Antragsteller - über keine andere Wohnmöglichkeit als die Eigentumswohnung verfüge und auch die Kinder hätten einen berücksichtigungswürdigen Bedarf am Erhalt ihres „sozialen Naheraums und ihres schulischen Umfelds"; eine billige Aufteilung sei daher nur durch Übertragung der Eigentumswohnung an die Antragsgegnerin erzielbar. Die auf die Kinder lautenden Bausparverträge seien nicht in die Aufteilung einzubeziehen, weil angesichts der überdurchschnittlichen Lebensverhältnisse der Eltern zu erwarten sei, dass diese Ersparnisse als künftiges Startkapital tatsächlichen den Kindern zukommen sollten; dafür spreche insbesondere die Fortführung dieser Sparform nach Trennung der Parteien.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Antragstellers nicht Folge und teilte die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts zur Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung und zum Ausscheiden der auf die Kinder lautenden Bausparverträge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000 übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs aber nicht zulässig sei, weil das Verfahrensergebnis den besonderen Gegebenheiten dieses Einzelfalls entspreche und deshalb keine Rechtsfrage der in § 14 Abs 1 AußStrG aF genannten Qualität vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem dieser die Aufteilung im Sinne seines erstinstanzlichen Antrags anstrebt.

Die Antragsgegnerin erstattete eine ihr freigestellte Revisionsrekursbeantwortung.

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Frage nach der Zugehörigkeit der Ehewohnung und der auf die Kinder lautenden Bausparverträge zur Aufteilungsmasse ohne ausreichende Tatsachengrundlage beurteilt haben; der Revisionsrekurs ist in seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt.

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin ist verspätet.

1. Der Antragsteller sieht in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen darin, dass diese die von ihm in die Ehe eingebrachte Eigentumswohnung in die Vermögensaufteilung mit einbezogen haben, obwohl kein berücksichtigungswürdiger Bedarf der Kinder an dieser Wohnung festgestellt worden sei. Dagegen hätten die - nur nominell - auf die Namen der Kinder lautenden Bausparverträge als eheliche Ersparnisse gewertet und daher in die Aufteilung einbezogen werden müssen.

2. Der Antragsteller hat seine Eigentumswohnung in die Ehe eingebracht. Nach § 82 Abs 2 EheG (idF des EheRÄG 1999) ist die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Ein Angewiesen‑Sein des anderen (nicht berechtigten) Ehegatten auf die Ehewohnung wird in der Rechtsprechung nur unter strengen Voraussetzungen, nämlich dann angenommen, wenn deren Weiterbenützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage darstellt (8 Ob 81/04a mzN), und ohne diese Nutzungsmöglichkeit etwa eine längerdauernde Obdachlosigkeit drohen würde (RIS‑Justiz RS0058370). Dagegen wird ein derart vitales Interesse des nicht berechtigten Ehegatten an der Weiterbenützung der Ehewohnung u.a. dann verneint, wenn der zunächst auf die Weiterbenützung angewiesene Teil durch die Leistung einer - vom Antragsteller hier angebotenen - Ausgleichszahlung in die Lage versetzt wird, sich ohne unbillige Einschränkung der Wohnqualität eine Ersatzwohnmöglichkeit zu schaffen (RIS‑Justiz RS0058370[T4]). Ein Angewiesen‑Sein der Antragsgegnerin auf die Ehewohnung in diesem strengen Sinn hat weder die Antragsgegnerin behauptet noch das Erstgericht festgestellt, und es haben auch beide Vorinstanzen die dargestellten Voraussetzungen offenbar nicht als verwirklicht angesehen.

3. Mit dem EheRÄG 1999 hat der Gesetzgeber § 82 Abs 2 EheG um einen zweiten Tatbestand erweitert, bei dessen Vorliegen eine in die Ehe eingebrachte Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist. Auch wenn der andere Ehegatte nicht auf die Weiterbenützung einer solchen Wohnung angewiesen ist, soll diese doch Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein, wenn ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf an der Wohnung hat. Wie der Antragsteller berechtigt geltend macht, fehlt bislang eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die sich näher mit dieser Einbeziehungsvariante beschäftigt. In den ErläutRV (1653 BlgNR 20. GP ) wird zu diesem Bedarf eines Kindes ausgeführt:

„ ....

Das Bestehen eines solchen Bedarfs geht weiter als das Angewiesensein im ersten Fall. Letzteres wäre schon bei Existenz einer dem anderen Ehegatten zur Verfügung stehenden Ersatzwohnung zu verneinen. Die Verweisung auf eine solche Ersatzwohnung könnte aber für ein aus der Ehe stammendes, in Pflege und Erziehung des "anderen" Ehegatten stehendes Kind eine erhebliche Belastung bewirken, nämlich etwa dann, wenn der Umzug in diese andere Wohnung einen Wechsel des sozialen Umfeldes, der Schule, des Kindergartens oder sonst der bisher gewohnten Lebensumstände oder auch beispielsweise eine gravierende Verschlechterung der Wohnsituation mit sich brächte. Dies soll die Bedachtnahme auf einen in diesem Sinn berücksichtigungswürdigen Bedarf eines ehelichen Kindes bei der Frage der Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung vermieden werden.

...."

Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines Kindes wird demnach nicht erst dann zu bejahen sein, wenn durch einen Umzug das Kindeswohl gefährdet wäre; andererseits wird aber ein solcher Bedarfsfall erst dann angenommen werden können, wenn das Verlassen der bisherigen Wohnung zumindest mit gewissen Beeinträchtigungen des Kindes im persönlich und sozialen Lebensalltag verbunden wäre.

Die Vorinstanzen haben diese Voraussetzungen - ohne jedes Tatsachensubstrat - unterstellt, was im Ergebnis darauf hinausläuft, dass allein schon die Tatsache des notwendigen Umzugs der Kinder bereits als berücksichtigungswürdiger Wohnungsbedarf gewertet wird. Ein solches Verständnis findet im Gesetz genausowenig Deckung wie am Auszug und am fehlenden Wohnungsbedarf des Antragstellers festgemachte Billigkeitsüberlegungen; derartige Erwägungen sind gerade nicht für die Frage relevant, ob die Ehewohnung überhaupt in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, sondern können nur für die Frage bedeutsam sein, wie dann gegebenfalls vorzugehen ist.

Dem Antragsteller fehlt in diesem Zusammenhang - zu Recht - eine Auseinandersetzung mit der durchaus wesentlichen Frage, ob sich in der bisherigen Wohngegend eine andere adäquate Wohnmöglichkeit finden und finanzieren ließe, was dem Antragsteller offenbar gelungen sein dürfte und was gegebenfalls die Annahme eines berücksichtigungswürdigen Wohnungsbedarfs der Kinder an der Ehewohnung ausschließen könnte.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien diejenigen Umstände zu erörtern und aussagekräftig festzustellen haben, aus denen sich - über die Tatsache des bloßen Umzugs hinaus - relevante Beeinträchtigungen der Kinder in deren persönlichen und sozialen Umfeld, insbesondere beim Schulbesuch, beim Kontakt zum bestehenden Freundeskreis und bei der Wahrnehmung bisheriger Freizeitaktiviäten ergeben könnten. Erst dannach wird beurteilt werden können, ob die Voraussetzungen des zweiten Bedarfsfalls des § 82 Abs 2 EheG vorliegen und deshalb die vom Antragsteller eingebrachte Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist.

4. Selbst dann, wenn nach den weiteren Verfahrensergebnissen die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen sein sollte, wird zu berücksichtigen sein, dass auch in diesem Fall die Wohnung nicht unbedingt auch auf den anderen Ehegatten übertragen werden muss. Selbstverständlich wird dabei, worauf ebenfalls schon die ErläutRV (1653 BlgNR 20. GP ) hinweisen, der in § 90 EheG verankerte Bewahrungsgrundsatz zu beachten sein, wonach eine Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen nur angeordnet werden darf, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Überdies werden der mit dem allgemeinen Billigkeitsgebot des § 83 EheG verknüpfte Beitragsgedanke und die Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts im Aufteilungsverfahren zu bedenken sein, welche ja nicht nur in sachenrechtlichen Verfügungen bestehen, sondern auch die Begründung obligatorischer Rechte umfassen (vgl §§ 86 Abs 1, 87 EheG).

5. Nach § 81 Abs 1 EheG sind u.a. die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Eheliche Ersparnisse sind gem § 81 Abs 3 EheG Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (RIS‑Justiz RS0057792). Der Begriff der ehelichen Ersparnisse wird in einem umfassenden Sinn verstanden (Hopf/Kathrein, Eherecht, § 81 EheG Rz 11) und es werden davon regelmäßig auch Spareinlagen, Wertpapiere, aber auch Bausparverträge als umfasst angesehen (Bernat in Schwimann² § 81 EheG Rz 16). Dem Rekursgericht ist dahin zuzustimmen, dass eheliche Ersparnisse nur solche Wertanlagen sind, die ihrem Wesen nach, d.h. nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (werden). Die ursprüngliche - zu verschiedensten Zwecken mögliche - Widmung während der Ehe ist dabei nicht entscheidend, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen (RIS‑Justiz RS0057524). Verwertung iSd § 81 Abs 3 EheG ist dabei aber nicht nur eine solche der Substanz nach, sondern auch die Erzielung von Erträgnissen aus derartigen Wertanlagen (1 Ob 628/80 = EFSlg 36.457). Auch die Absicht, Vermögenswerte künftig zu vererben (vgl 2 Ob 581/90) oder später den gemeinsamen Kindern zukommen zu lassen (vgl 7 Ob 561/84 = EFSlg 46.335), mag zwar im Rahmen der Aufteilung beachtlich sein (vgl Bernat, aaO, Rz 17), soll die Zurechnung zu den ehelichen Ersparnissen aber nicht verhindern (Stabentheiner in Rummel³ § 81 EheG, Rz 10). Die Ansicht des Rekursgerichts, wonach Bausparverträge ein Sondervermögen darstellten, das nicht dem Gebrauch beider Ehegatten diene und nicht üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sei, geht offenbar auf eine ‑ durch Judikaturnachweise nicht belegte - Meinung Ladurners, Vermögenskurator und Scheidungswaise, ÖJZ 1985, 673 (674) zurück, die in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs keinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat. Auch die auf den Namen der Kinder lautenden Bausparverträge könnten daher in die Aufteilungsmasse miteinzubeziehen sein.

6. Der Umstand, dass ein Bausparvertrag auf den Namen eines Minderjährigen lautet, kann ein Indiz dafür sein, es handle sich möglicherweise um Vermögen des Kindes; es kann aber auch sein, dass die namens der Kinder abgeschlossenen Bausparverträge der eigenen Vermögensbildung der Eltern (eines Elternteils) unter Inanspruchnahme der hiefür vorgesehenen Steuerbegünstigung dienen sollten. Bei Annahme einer Schenkungsabsicht des finanzierenden Elternteils könnten daher die Rechte aus den Bausparverträgen und das Verfügungsrecht über die eingezahlten Gelder den Kindern zugekommen sein. Dazu hätte der für die Kinder auftretende Elternteil nicht nur beim Abschluss der Bausparverträge, sondern auch noch bei (jeder) Einzahlung die Absicht haben müssen, unentgeltlich Vermögenswerte auf die Kinder zu übertragen. In diesem Fall wären § 943 ABGB und § 1 Abs 1 lit d NZwG kein Hindernis für die Wirksamkeit der Schenkung, wäre doch die "wirkliche Übergabe" iSd § 943 ABGB bzw die Heilung des Formmangels durch nachträgliche Erfüllung, nämlich durch die Einzahlungen (Überweisungen) des Elternteils auf die Bausparkonten der Kinder eingetreten (4 Ob 562/91 = SZ 64/145 = EFSlg 28/9 = ÖBA 1992/274, Iro).

Aus welchen Überlegungen und mit welchen Zielsetzungen Abschluss und folgende Finanzierung der auf die Kinder lautenden Bausparverträge erfolgten, hat in den erstgerichtlichen Feststellungen bislang ebenfalls keinen Niederschlag gefunden; auch dazu werden die maßgeblichen Tatumstände im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln und in der neuerlichen Entscheidung vom Erstgericht festzustellen sein.

7. Bei Beurteilung der Frage, ob die auf die Kinder lautenden Bausparverträge in die Aufteilung einzubeziehen sind, wird gegebenfalls auch in deren Eigentumsrechte eingegriffen. § 229 AußStrG aF bestimmte, dass im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe außer den Ehegatten auch Dritte, deren Rechte berührt werden, Beteiligte sind. Der entsprechende, gem. § 199 AußStrG nF bereits anwendbare § 93 AußStrG nF erwähnt solche Beteiligte nicht. Daraus ist allerdings nicht der Schluss zu ziehen, Personen deren Rechte durch die Aufteilungsentscheidung unmittelbar beeinflusst würden, wären nun nicht mehr als Verfahrensbeteiligte beizuziehen; vielmehr wird in den ErläutRV (224 BlgNR 22. GP ) zu § 93 AußStrG nF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Übernahme der Regelung des § 229 Abs 1 Satz 1 AußStrG aF, wonach im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse außer den Ehegatten auch Dritte, deren Rechte berührt werden, Beteiligte sind, im Hinblick auf die Umschreibung des Parteienbegriffs im § 2 AußStrG nF entbehrlich sei. Die dem § 229 Abs 1 Satz 1 AußStrG aF entsprechende Beteiligtenstellung folgt daher nunmehr aus dem materiellen Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nF. Das Erstgericht wird daher betreffend die Frage der Einbeziehung der auf die Kinder lautenden Bausparverträge auch diesen die Möglichkeit der Beteiligung am fortzusetzenden Verfahren zu eröffnen haben, wobei Antragsteller und -gegnerin wegen möglicher Interessenkollision als der Vertreter ausscheiden.

8. Zur Klärung der dargestellten Tatfragen ist dem Revisionsrekurs in seinem Aufhebungsantrag stattzugeben.

Die Kostenentscheidung betreffend den Revisionsrekurs beruht auf den § 234 AußStrG aF iVm § 52 Abs 1 ZPO. Eine allfällige Zuerkennung von Verfahrenskosten aus Gründen der Billigkeit kann erst im Zusammenhang mit der Endentscheidung erfolgen.

Die Kostenregel des § 78 AußStrG nF ist gem. § 203 Abs 9 AußStrG nF auf dieses Verfahren nicht anzuwenden.

9. Die Verständigung von der freigestellen Möglichkeit der Revisionsrekursbeantwortung langte beim Vertreter der Antragsgegnerin am 17. März 2005 ein. Die Postaufgabe der Revisionsrekursbeantwortung erfolgt am 14. April 2005 und damit erst nach Ablauf dafür geltenden 14‑tägige Frist (§ 11 Abs 1 AußStrG aF; § 231 AußStrG aF; 7 Ob 124/97d). Die Revisionsrekursbeantwortung ist daher zurückzuweisen. Der - allerdings ebenfalls eine 14‑tägige Frist vorsehende ‑ § 68 Abs 1 AußStrG nF ist auf dieses Verfahren gem. § 203 Abs 7 AußStrG nF nicht anzuwenden.

 

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