Rechtssatz
Durch die Abziehung von der Schlichtungsstelle an das Gericht wird im Zweifel das gesamte bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig, die Schlichtungsstelle hat, sobald das Begehren bei Gericht eingebracht wurde, das Verfahren einzustellen. Nur ausnahmsweise, bei ausdrücklicher Abziehung nur eines Teils des Antrags oder aber bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen kommt eine Teilabziehung in Betracht.
5 Ob 240/02h | OGH | 15.10.2002 |
Auch; Beisatz: Es kann nicht gesagt werden, dass es sich, wenn in einem - auf den einheitlichen Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 2 MRG gestützten - Sachantrag gemäß § 6 MRG mehrere durchzuführende Arbeiten genannt werden, um "ihrem Wesen nach" voneinander vollständig unabhängige Teilanträge handelt. (T1); Veröff: SZ 2002/136 |
5 Ob 220/02t | OGH | 25.02.2003 |
Auch; nur: Durch die Abziehung von der Schlichtungsstelle an das Gericht wird im Zweifel das gesamte bei der Schlichtungsstelle anhängige Verfahren bei Gericht anhängig. (T2) |
5 Ob 111/08x | OGH | 03.06.2008 |
Auch; Beisatz: Zwischen einem Schlichtungsstellenverfahren und dem darauf folgenden gerichtlichen Verfahren besteht keine Einheit, das gesamte Verfahren wird durch die Anrufung des Gerichts neu bei Gericht anhängig. (T3); Bem: Mit Ausführungen zur Erneuerung eines Verfahrens nach § 22 Abs 2 WGG in einem an ein Schlichtungsstellenverfahren anschließenden Gerichtsverfahren. (T4) |
5 Ob 73/11p | OGH | 07.07.2011 |
Auch; Beisatz: Bei ihrem Wesen nach voneinander unabhängigen Anträgen kommt eine Teilabweisung in Betracht. (T5) |
5 Ob 113/14z | OGH | 25.07.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Teilrechtskraft. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0050OB00190_98X0000_001
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