Normen
ABGB §1299 A2
5 Ob 18/00h | OGH | 05.09.2000 |
7 Ob 180/02z | OGH | 09.09.2002 |
Vgl auch; nur: Die für die Haftung des Privatsachverständigen gegenüber Dritten entwickelten Grundsätze für die Folgen eines unrichtigen Gutachtens sind auch im deliktischen Bereich anwendbar. (T1); Beisatz: Für strafgerichtlich nicht verurteilte Personen, die durch die Gutachtertätigkeit eines vom Gericht beigezogenen Sachverständigen geschädigt wurden, ist es nämlich völlig unerheblich, ob der Sachverständige, der in Anspruch genommen wird, sein Gutachten in einem Zivil- oder einem Strafprozess erstattet hat. (T2) |
9 Ob 67/03y | OGH | 05.05.2004 |
Auch; nur: Die für die Haftung des Privatsachverständigen gegenüber Dritten entwickelten Grundsätze für die Folgen eines unrichtigen Gutachtens sind auch im deliktischen Bereich anwendbar. Die Frage, ob Interessen Dritter verfolgt werden, richtet sich nach dem Zweck des Gutachtens. Die Einholung eines Gutachtens im Strafverfahren dient der Erforschung der materiellen Wahrheit, soll also die Grundlagen dafür schaffen, die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten festzustellen. (T3) |
8 Ob 51/08w | OGH | 10.07.2008 |
Vgl; Beisatz: Bei Einholung eines Privatgutachtens zur Überprüfung einer Reparaturrechnung im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren besteht keine Haftung des Sachverständigen dafür, dass sein (unrichtiges) Gutachten allenfalls strafrechtliche Konsequenzen für einen Verfahrensbeteiligten nach sich ziehen könnte, weil in diesem Fall der Zweck des dem Sachverständigen erteilten Gutachtensauftrags gerade nicht darin liegt, in einem der materiellen Wahrheitserforschung dienenden Strafverfahren einen Tatverdacht zu be- oder widerlegen. (T4) |
1 Ob 91/12g | OGH | 19.09.2012 |
Vgl auch |
10 Ob 4/18p | OGH | 23.05.2018 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten. (T5)<br/>Veröff: SZ 2018/41 |
4 Ob 245/18k | OGH | 25.04.2019 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20000905_OGH0002_0050OB00018_00H0000_001
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