OGH 5Ob16/01s

OGH5Ob16/01s4.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Walter B*****, 2.) Dr. Katharina B*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, wider die beklagten Parteien 1.) Z***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hämmerle, Dr. Robert Felderer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, 2.) Erich U*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen S 384.152,80 s.A. (Revisionsinteresse S 103.500,--), infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. November 2000, GZ 1 R 239/00g-37, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Juni 2000, GZ 6 Cg 128/98d-31, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach völlig einhelliger Auffassung unterbricht die Einbringung der Feststellungsklage die Verjährung aller zu diesem Zeitpunkt schon entstandener, aber noch nicht bezifferbarer Schadenersatzansprüche (SZ 68/238 mwN). Die in der Revision vertretene Meinung, im vorliegenden Fall sei der Schaden zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon bezifferbar gewesen, ist aus den bereits von den Vorinstanzen verwendeten Argumenten unzutreffend, insbesondere deshalb, weil der Schaden erst im Entstehen begriffen und dessen Höhe noch von einem anderen Verfahren (Baubewilligungsverfahren) abhängig war und daher auch das Ausmaß der notwendigen Sanierungsmaßnahmen noch nicht exakt bestimmbar war. Daran ändert der Umstand nichts, dass die nach der TBO baurechtlich vorgeschriebenen Grenzabstände zur Nachbarliegenschaft nicht disponibel sind und schon deshalb mit einer Bewilligung des gesetzwidrigen Baus nicht zu rechnen war. Mit diesem Argument hätte der Kläger, wäre er tatsächlich zur Leistungsklage gezwungen und ihm die Erhebung einer Feststellungsklage verwehrt, als Maximalkosten die Kosten des Abrisses des Hauses und der Neuerrichtung eines Hauses begehren müssen, mit welchem Gesamtbegehren er sicherlich im Ergebnis nicht durchgedrungen wäre. Steht aber wie hier noch nicht fest, welche Sanierungsmaßnahmen möglich und ausreichend sein werden, um eine geschaffene Bauordnungswidrigkeit zu beseitigen und die Baubewilligung zu erlangen, sind die Voraussetzungen für die Bejahung eines Interesses an der Feststellung gegeben.

Eine Ausdehnung bzw Änderung der Klage auf während des Prozesses fällig werdende Schadensbeträge ist auch dann möglich, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist schon abgelaufen wäre; sie ist zur Aufrechterhaltung der Unterbrechung nicht erforderlich (EvBl 1964/321; SZ 43/222). Die Unterbrechnungswirkung geht nur dann verloren, wenn die Feststellungsklage nicht gehörig fortgesetzt oder aber abgewiesen wird. Dies ist in dem hier zu beurteilenden Rechtsstreit, in dem die Kläger das in Rede stehende Feststellungsbegehren eingeschränkt und das Zahlungsbegehren ausgedehnt haben, somit das Feststellungsbegehren durch ein Zahlungsbegehren ersetzt haben, nicht der Fall, sodass die Unterbrechungswirkung nicht verloren ging (9 Ob 69/00p; 2 Ob 59/94; RS-Justiz RS0034286). So kann die Prozesserklärung in der Streitverhandlung vom 11. 10. 1999 (ON 22), wonach die klagende Partei um das Feststellungsbegehren einschränkte und um das Leistungsbegehren ausdehnte, vernünftigerweise nur als Umstellung des Klagebegehrens in diesem Sinn gedeutet werden. Von einem Wegfall der Unterbrechungswirkung durch die Einschränkung um das Feststellungsbegehren kann bei gleichzeitiger Ausdehnung des Leistungsbegehrens keine Rede sein.

Aus diesen Gründen erweist sich das außerordentliche Rechtsmittel als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.

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