Spruch:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 1 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Über Antrag der Klägerin hat das Prozessgericht nach dem Wortlaut der vorliegenden Beschlussausfertigung unter anderem beschlossen:
„2. Hinsichtlich der Klage wird, ob den nunmehr der A*****GmbH eigentümlichen 698/1800 Anteilen (B-LNR. 10) und 59/1800 Anteilen (B-LNR. 24) als Rechtsnachfolger der beklagten Partei hinsichtlich B-LNR. 10 und B-LNR. 24, sowie die nunmehr der Mag. N***** C***** eigentümlichen 99/1800 Anteilen (B-LNR. 30) als Rechtsnachfolger der beklagten Partei hinsichtlich B-LNR. 25 und B-LNR. 26 sowie den dem Mag. P***** H***** eigentümlichen 192/1800 Anteilen (B-LNR. 28) und den dem W***** W***** eigentümlichen 44/1800 Anteilen (B-LNR. 29) jeweils als Rechtsnachfolger der beklagten Partei hinsichtlich (B-LNR. 10) an der Liegenschaft EZ ***** zu vollziehen, bewilligt."
Das um den Vollzug als Grundbuchsgericht ersuchte Erstgericht lehnte diesen ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und stützte sich auch darauf, dass der Bewilligungsbeschluss des Prozessgerichts nicht erkennen lasse, was konkret bewilligt worden sei; der Beschlussausfertigung sei nicht einmal zu entnehmen, dass es sich um eine Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG handle.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und erweist sich deshalb als nicht zulässig.
Die erwähnte Rechtsansicht des Rekursgerichts blieb im Revisionsrekurs unbeanstandet und hält sich im Rahmen der bestehenden Judikatur. Demnach ist der Sinngehalt einer Entscheidung in erster Linie aus ihrem Spruch, hilfsweise aus ihrer Begründung und der der Entscheidung zugrunde liegenden Antragstellung zu ermitteln; ein etwa in der Entscheidung selbst objektiv nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebrachter richterlicher Entscheidungswille ist als Auslegungsmittel der gerichtlichen Entscheidung untauglich (4 Ob 120/08p = Zak 2008/623, 359 = RIS-Justiz RS0000234 [T1]); das gilt auch im Grundbuchsverfahren im Zusammenhang mit einem Vollzugsauftrag nach § 102 Abs 1 GBG, weshalb die Berücksichtigung eines nicht zweifelsfrei erkennbaren Entscheidungswillens zu unterbleiben hat (5 Ob 236/08d = RIS-Justiz RS0000234 [T3]). Wenn das Rekursgericht die Formulierung des Bewilligungsbeschlusses, in der weder von einer Anmerkung der Klage noch von § 27 Abs 2 WEG 2002 die Rede ist, dahin beurteilt, dass in sprachlicher Hinsicht ein auf die Bewilligung von Anmerkungen nach der genannten Bestimmung gerichteter Entscheidungswille des Prozessgerichts nicht ausreichend eindeutig hervorgeht, so stellt dies keinesfalls eine unvertretbare und deshalb korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Dem Erstgericht lag somit keine zum Vollzug taugliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung (§ 94 Abs 2 GBG) vor, was die Ablehnung des Vollzugs rechtfertigt.
Da es der einzigen - über den Grundbuchsstand hinaus gehenden (vgl 5 Ob 447/97i; RIS-Justiz RS0001316; RS0002519) - Entscheidungsgrundlage des Grundbuchsgerichts, nämlich dem Beschluss des Prozessgerichts vom 2. 1. 2009 an der Vollzugstauglichkeit fehlt und deshalb eine Wiederholung des Vollzugsersuchens nicht in Betracht kommt, erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Begründung des Rekursgerichts und die von der Klägerin relevierte Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0060544).
Es stellen sich daher keine vom Obersten Gerichtshof zu beantwortenden erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG.
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