OGH 3Ob2/86 (RS0002519)

OGH3Ob2/8618.6.1986

Rechtssatz

Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Grundbuchsgericht, so hat es die Frage der Zulässigkeit der Pfandrechtseinverleibung im Hinblick auf den Buchstand nicht weiter zu untersuchen. Ob die Eintragung mit Rücksicht auf den Buchstand zulässig ist, hat vielmehr das Buchgericht zu entscheiden, und allenfalls den Vollzug abzulehnen, wenn ihm etwa ein bücherliches Hindernis entgegensteht.

Normen

EO §87
GBG §94 Abs2 G
GBG §102

3 Ob 2/86OGH18.06.1986
3 Ob 1179/93OGH15.12.1993
5 Ob 201/05bOGH20.09.2005

Beisatz: § 94 Abs 2 GBG und § 102 GBG ergänzen sich insofern, als in beiden übereinstimmend klargestellt wird, dass ein „schriftlicher Auftrag" des Grundbuchsgerichtes (§ 102 Abs 1 GBG) beziehungsweise eine „Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung" (§ 94 Abs 2 GBG) durch das Grundbuchsgericht zu erfolgen, und dass sich diese Entscheidung ausschließlich auf die Ausführbarkeit nach dem Grundbuchsstand zu beschränken hat. (T1)<br/>Beisatz: Zur Auslegung des in §§ 94 Abs 2 beziehungsweise 102 GBG normierten Vollzugshindernisses eignet sich § 130 GBG nicht. (T2)<br/>Beisatz: Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden (oder ablehnenden) grundbücherlichen Entscheidung sprechen, sind im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnung des Grundbuchsgesuchs vorzubringen. Im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung sind sie nach der ausdrücklichen Anordnung des § 94 Abs 2 letzter Satz GBG unangebracht. (T3)

5 Ob 240/05pOGH04.11.2005

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 20 AnfO. (T4)

5 Ob 209/05dOGH29.11.2005

Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 237 EO. (T5)

5 Ob 157/09pOGH11.02.2010

Auch; Beisatz: Liegt dem Grundbuchsgericht keine zum Vollzug taugliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung (§ 94 Abs 2 GBG) vor, rechtfertigt dies die Ablehnung des Vollzugs. (T6)<br/>Bem: Hier: Zum Vollzug untauglicher Beschluss des Prozessgerichts (§ 94 Abs 2 GBG). (T7)

3 Ob 5/14bOGH19.02.2014

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 119/14gOGH25.07.2014

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (§ 13 Abs 3 WEG) ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell‑rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat. (T8)

5 Ob 104/14aOGH25.07.2014

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft bloß an einem halben Mindestanteil ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt keine Frage des Grundbuchsrechts, sondern ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts. (T9)

5 Ob 104/15bOGH25.08.2015

Auch; Beis wie T3

5 Ob 75/16iOGH14.06.2016

Vgl auch

5 Ob 101/16pOGH11.07.2016

Vgl auch; Beisatz: Ob die Eintragung mit Rücksicht auf den Buchstand zulässig ist, hat auch im Fall einer Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs 3 AußStrG das Buchgericht zu prüfen. Die Eintragung ist abzulehnen, wenn ihr etwa ein bücherliches Hindernis (hier: Belastungs‑ und Veräußerungsverbot bei Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG) entgegensteht. (T10)

5 Ob 171/16gOGH25.10.2016

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 67/17iOGH26.09.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/99

5 Ob 77/19pOGH31.07.2019

Vgl auch

5 Ob 93/21vOGH20.07.2021

Vgl; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19860618_OGH0002_0030OB00002_8600000_002

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