OGH 5Ob14/10k

OGH5Ob14/10k11.2.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Peter J*****, vertreten durch Dr. Walter Sarg, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei MMag. Thomas P*****, vertreten durch Dr. Christian Prader und Mag. Ulrich Ortner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Zustimmung (Streitwert 55.000 EUR), Feststellung (Streitwert 55.000 EUR) und einstweiliger Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Oktober 2009, GZ 4 R 212/09x-8, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts die Sicherungsanträge des Klägers abgewiesen. Gegen den Beschluss des Rekursgerichts macht der Kläger in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage geltend:

1.1. Das Rekursgericht hat die Abweisung des Sicherungsbegehrens zu 1. (obligatorisches Veräußerungs- und Belastungsverbots) zunächst schon damit begründet, dass das damit zu sichernde Hauptbegehren insofern verfehlt sei, als dieses entgegen § 228 ZPO auf Feststellung einer Tatsache und nicht eines Anspruchs (Rechts) gerichtet ist (2 Ob 536/78 = SZ 51/96 = JBl 1980, 323; RIS-Justiz RS0039598; Fasching in Fasching/Konecny² § 228 ZPO Rz 65). Diese bereits allein die Abweisung des betreffenden Sicherungsantrags rechtfertigende Begründung (vgl RIS-Justiz RS0004881) stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung des Sachantrags der Partei dar, die nur ausnahmsweise, namentlich bei einem - hier nicht vorliegenden - unvertretbaren Auslegungsergebnis vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen ist (vgl RIS-Justiz RS0042828 [T10 und T25]; RS0044273 [T52]; RS0037440 [T6]) und hier überdies vom Kläger selbst nicht einmal bekämpft wird.

1.2. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass zur Sicherung eines Anspruchs, welcher sich - wie hier - nur auf einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft beziehen kann, selbst vor Festsetzung von Nutzwerten Angaben erforderlich sind, aus denen zumindest dessen ungefähre Größe erschlossen werden kann (vgl 5 Ob 41/81 = MietSlg 33/28; RIS-Justiz RS0005150; RS0005036; RS0005156). Die Objektbeschreibung des Klägers beschränkt sich praktisch auf die Bezeichnung als (erst) auszubauender Dachboden samt „Stiege" und „Zubehörkeller", ohne dass insbesondere nachvollziehbar ist, wieviele sonstige Wohnungseigentumsobjekte im betreffenden Haus vorgesehen sind. Wenn das Rekursgericht diese Angaben für unzulänglich erachtete, dann hält sich diese Beurteilung im Rahmen der zuvor dargestellten Rechtsprechung, die - wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits erkannt hat - auch im Fall eines bloß obligatorisch wirkenden einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots zum Tragen kommt (vgl 3 Ob 302/98b; RIS-Justiz RS0112045).

2.1. Zum Sicherungsbegehren zu 2. (Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum) behauptet der Kläger, die von ihm angestrebte Unterfertigung des Bauansuchens durch den Beklagten sei die - schriftliche - Zusage iSd § 2 Abs 6 WEG 2002. Dies stellt eine unzulässige Neuerung dar (RIS-Justiz RS0042091) und ist überdies nicht nachvollziehbar, handelt es sich dabei doch um eine Erklärung gegenüber der Behörde. Damit fehlt schon die Antragsbehauptung einer notwendig - schriftlichen - Zusage gemäß § 2 Abs 6 WEG 2002.

2.2. Das Rekursgericht hat das Sicherungsbegehren zu 2. auch mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht als Wohnungseigentumsorganisator anzusehen. Gegen diesen selbstständig tragenden Abweisungsgrund führt der Kläger nichts aus.

2.3. Soweit sich der Kläger auch für das Sicherungsbegehren zu 2. auf sein Feststellungsbegehren stützt, wurde bereits oben zu 1.1. zu dessen mangelnder Sicherungstauglichkeit Stellung genommen.

3. Das Fehlen der Anfechtungserklärung im Rekurs des Beklagten schadet im Hinblick auf den aus dem übrigen Rechtsmittelinhalt eindeutig erkennbaren Umfang der - angestrebten gänzlichen - Anfechtung nicht (vgl RIS-Justiz RS0041771).

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs unzulässig und daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO).

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