Rechtssatz
Die Feststellung von Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich oder rechtserzeugend oder Voraussetzung für einen an sich zulässigen Feststellungsantrag sein, kann nicht Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages sein.
9 ObA 200/88 | OGH | 14.09.1988 |
Beisatz: Die Feststellung, dass eine Abrechnung den Vorschriften eines bestimmten KollV (nicht) entspricht, betrifft rechtliche Eigenschaften einer Tatsache. (T1) |
9 ObA 63/15b | OGH | 25.02.2016 |
Auch; Beisatz: Tatsachen können nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, auch wenn sie rechtserzeugend oder sonst rechtserheblich sind. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19780622_OGH0002_0020OB00536_7800000_001
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