OGH 3Ob302/98b (RS0112045)

OGH3Ob302/98b30.3.1999

Rechtssatz

Bezieht sich der Anspruch der gefährdeten Partei nur auf einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, muss die Größe des Miteigentumsanteils im Antrag angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß § 390 Abs 1 EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann.

Normen

EO §382 Abs1 Z6 II6
EO §389 Abs1 IIIA
EO §389 Abs1 VA
EO §389 Abs1 VIII
EO §390 Abs1 III

3 Ob 302/98bOGH30.03.1999
10 Ob 63/01iOGH08.05.2001

Auch; nur: Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß § 390 Abs 1 EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann. (T1)

5 Ob 14/10kOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Es sind Angaben erforderlich, aus denen zumindest die ungefähre Größe des Miteigentumsanteils erschlossen werden kann. (T2); Beisatz: Diese Rechtsprechung kommt auch im Fall eines bloß obligatorisch wirkenden einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots zum Tragen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19990330_OGH0002_0030OB00302_98B0000_001

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