Normen
EO §382 Abs1 Z6 II6
EO §389 Abs1 IIIA
EO §389 Abs1 VA
EO §389 Abs1 VIII
EO §390 Abs1 III
3 Ob 302/98b | OGH | 30.03.1999 |
10 Ob 63/01i | OGH | 08.05.2001 |
Auch; nur: Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß § 390 Abs 1 EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann. (T1) |
5 Ob 14/10k | OGH | 11.02.2010 |
Vgl; Beisatz: Es sind Angaben erforderlich, aus denen zumindest die ungefähre Größe des Miteigentumsanteils erschlossen werden kann. (T2); Beisatz: Diese Rechtsprechung kommt auch im Fall eines bloß obligatorisch wirkenden einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots zum Tragen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19990330_OGH0002_0030OB00302_98B0000_001
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