OGH 5Ob136/95 (RS0079716)

OGH5Ob136/9528.11.1995

Rechtssatz

Die Verbotsnorm des § 27 Abs 1 Z 5 MRG ist als Generalklausel zu den in Z 1 bis 4 desselben Absatzes erfassten Sonderfällen gesetzlich verpönter Vereinbarungen konzipiert. Ob eine Vereinbarung, in der sich der Vermieter eine mit dem Mietvertrag in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung versprechen lässt, im Sinne der genannten Verbotsnorm stittenwidrig ist, kann daher immer nur unter Bedachtnahme auf den mit dem Verbot bestimmter Vereinbarungen insgesamt verfolgten Zweck des § 27 MRG beurteilt werden.

Normen

MRG §27 Abs1 Z5

5 Ob 136/95OGH28.11.1995
5 Ob 193/06bOGH14.11.2006

Beisatz: Besondere Bedeutung kommt unter diesem Aspekt der Bestimmung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG zu, wonach Vereinbarungen ungültig und verboten sind, die beim Leistungsaustausch zwischen Mieter und Vermieter das Äquivalenzprinzip verletzen. (T1)

5 Ob 44/19kOGH25.04.2019
5 Ob 137/19mOGH18.12.2019

Dokumentnummer

JJR_19951128_OGH0002_0050OB00136_9500000_002

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