OGH 5Ob132/95 (RS0103218)

OGH5Ob132/9527.8.1996

Rechtssatz

Sowohl ein Beschluss der Mehrheit (§ 14 Abs 1 Z 2 WEG) über die Höhe der Instandhaltungsrücklage als auch die bis zur Fassung eines diesbezüglichen Mehrheitsbeschlusses vom Verwalter im Rahmen der ihm auch insofern obliegenden ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft angeordneten Höhe der Rücklage bindet die Minderheit solange, als nicht durch rechtsgestaltenden Beschluss des Außerstreitrichters mit Wirkung ex nunc die Herabsetzung derselben verfügt wurde.

Normen

WEG 1975 §13a Abs1 Z2
WEG 1975 §14 Abs1 Z2
WEG 1975 §16
WEG 2002 §20
WEG 2002 §28 Abs1 Z2
WEG 2002 §31 Abs1

5 Ob 132/95OGH27.08.1996
5 Ob 367/97zOGH30.09.1997

Auch; Beisatz: Der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer kann in dieser Frage zwar gemäß § 13a Abs 1 Z 2 WEG den Außerstreitrichter anrufen, doch bleibt ein Mehrheitsbeschluss bis zu einer ihn abändernden oder aufhebenden Entscheidung des Gerichts wirksam. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/190

9 ObA 21/98yOGH10.06.1998

Vgl auch; Beisatz: Bis zur Fassung eines Mehrheitsbeschlusses (§ 14 Abs 1 Z 2 WEG) über die Höhe der Instandhaltungsrücklage (§ 16 WEG)ist der Verwalter im Rahmen der ihm auch insofern obliegenden ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft verhalten, eine angemessene Rücklage festzusetzen. (T2)

5 Ob 290/05sOGH21.03.2006

Beis wie T2; Beisatz: Eine rückwirkende Festsetzung von Beiträgen für die Vergangenheit ist nicht zulässig. (T3)

5 Ob 105/07pOGH18.09.2007
5 Ob 171/09xOGH15.12.2009

Vgl; Beisatz: Die Höhe der Rücklage legt das Gesetz selbst nicht fest. Solange dazu kein Beschluss der Wohnungseigentümer oder keine Entscheidung des Außerstreitrichters vorliegt, ist es Sache des Verwalters, die Höhe der einzuhebenden Beiträge festzusetzen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2009/162

5 Ob 197/10xOGH27.04.2011

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4

5 Ob 29/15yOGH24.03.2015

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/25

2 Ob 188/14gOGH02.07.2015

Auch; Beis wie T4

5 Ob 72/15xOGH25.09.2015
5 Ob 206/15bOGH23.11.2015

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4

5 Ob 175/16wOGH25.10.2016

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/110

5 Ob 126/19vOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

5 Ob 161/19sOGH20.02.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19960827_OGH0002_0050OB00132_9500000_003

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