OGH 5Ob125/91 (RS0070515)

OGH5Ob125/9130.6.1992

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem der erstgerichtliche Sachbeschluss und das diesem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben wurden und der Antrag zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig.

Normen

MRG §37 Abs3 Z16, ZPO §519 Abs1 Z1 H

5 Ob 125/91OGH30.06.1992

Veröff: RZ 1994/33 S 92

5 Ob 106/94OGH21.10.1994

Vgl auch

5 Ob 77/95OGH27.06.1995

Vgl auch; Beisatz: Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss, mit dem der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig (hier: Verfahren betreffend die Neufestsetzung von Nutzwerten - § 26 Abs 1 Z 1 WEG). (T1)

5 Ob 13/06OGH29.01.1996

Vgl auch; Beis wie T1; Für die Verfechtung eines dem 2. Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zu unterstellenden Zurückweisungsbeschlusses ist kein zweiseitiges Rekursverfahren vorgesehen (hier: Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluß wegen Verspätung zurück). (T2)

5 Ob 207/99yOGH31.08.1999

Vgl; Beisatz: Erfolgt keine Zurückweisung eines Antrags sondern bloß eine Aufhebung des Verfahrens als nichtig, weshalb § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht zur Anwendung gelangt (vgl MietSlg 47.681, 47.685, 47.541), resultiert daraus die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses. (T3)

5 Ob 183/99vOGH07.04.2000

Vgl; Beisatz: Der Rekurs ist dann, wenn er sich nicht gegen einen Sachbeschluss richtet, einseitig und die Rekursfrist beträgt nur 14 Tage. Das gilt auch für einen Rekurs gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht (MietSlg 47.541). (T4)

5 Ob 122/02fOGH25.06.2002

Auch

5 Ob 226/02zOGH15.10.2002

Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Sachbeschluss durch das Rekursgericht aus formellen Gründen. (T5)

4 Ob 199/21zOGH23.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässiger Vollrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss im Zusammenhang mit einem Rekurs wegen eines Zwischenfeststellungsantrags. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19920630_OGH0002_0050OB00125_9100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)