Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Sachbeschluß vom 1.3.1994 stellte das Erstgericht fest, daß die Antragsgegnerin der Antragstellerin in den Jahren 1989, 1990 und 1991 zu hohe (das gesetzlich zulässige Maß überschreitende) Betriebs- und Heizkosten vorgeschrieben hat. Ein Rückzahlungsauftrag wurde nicht erlassen, weil die Antragsgegnerin die in unzulässiger Weise eingehobenen Beträge (zumindest einen großen Teil davon) bereits zurückerstattet hatte.
Das von beiden Parteien angerufene Rekursgericht hob diese Entscheidung in Ansehung der Jahre 1989 und 1991 zur Gänze, hinsichtlich des Jahres 1990 teilweise als nichtig auf und bestätigte die Feststellung einer Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses nur in folgenden drei Punkten:
29.3.1990 Bundesstempelmarken S 13,49
3.7.1990 Heizkesselservice S 342,96
31.12.1990 Reparatur Heiztank S 92,26
(der mit S 342,96 angegebene Betrag enthält offenbar einen Schreibfehler und soll S 242,96 lauten). Ein Rückzahlungsauftrag wurde auch vom Rekursgericht nicht erlassen.
Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem Teile der erstinstanzlichen Entscheidung aufgehoben wurden, enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei; zum Sachbeschluß sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.
Im nunmehr vorliegenden "außerordentlichen Revisionsrekurs" begehrt die Antragstellerin, den angefochtenen Beschluß so abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt und durch den Auftrag an die Antragsgegnerin ergänzt werde, der Antragstellerin S 4.542,64 sA (darunter vor allem auch die Kosten des Verfahrens) zu zahlen. Außerdem wurde noch ein Aufhebungsantrg gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die teilweise Aufhebung eines Sachbeschlusses durch die Rechtsmittelinstanz wegen unterlaufener Nichtigkeitsgründe nicht mittels Sachbeschluß iSd § 37 Abs 3 Z 15 MRG erfolgt und auch keinen nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbaren Beschluß iSd § 37 Abs 3 Z 18 MRG darstellt, sodaß sie gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG grundsätzlich den Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO unterliegt (5 Ob 26/82, tw veröffentlicht in MietSlg 34/18; vgl auch WoBl 1991, 142/89 ua). Ein (analog) dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zu unterstellender, unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen erheblicher Rechtsfragen anfechtbarer Beschluß des Rekursgerichtes (vgl WoBl 1991, 238/145; WoBl 1992, 150/108; WoBl 1993, 60/48; RZ 1994, 92/33
ua) ist ebenfalls auszuschließen, weil kein Rechtsschutzbegehren zurückgewiesen wurde. Den beseitigten Feststellungsaussprüchen lag nämlich, wie das Rekursgericht unangefochtenermaßen feststellte, gar kein Sachantrag zugrunde. Teils hatte die Antragstellerin ein diesbezügliches Begehren nie erhoben, teils hatte sie es zurückgezogen.
Damit scheitert die Anfechtung jenes Beschlusses, mit dem der erstgerichtliche Sachbeschluß teilweise als nichtig aufgehoben wurde, ohne auch die (teilweise) Zurückweisung des Sachantrages auszusprechen, an der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO; daß das Rekursgericht bei seinem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zwingende Bewertungsgrundsätze verletzt hätte, behauptet die Rechtsmittelwerberin selbst nicht.
Der gegen den Sachbeschluß (also den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung) erhobene Revisionsrekurs war gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO); er richtet sich primär gegen die ohnehin unanfechtbare Kostenentscheidung (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 ZPO) und zeigt in der Frage, ob ein Rückzahlungsauftrag zu erlassen gewesen wäre (obwohl die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragstellerin bereits mehr zurückgezahlt zu haben, als ihr zusteht), keinerlei Abweichen von der Judikatur auf (vgl MietSlg 39.553; MietSlg 40/17; MietSlg 42.167 ua).
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