OGH 5Ob77/95

OGH5Ob77/9527.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann in der Rechtssache der antragstellenden Partei Dr.Karl Ludwig V*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E*****AG, wider die Antragsgegner 1) R***** S*****,

2) Dr.Friedrich P*****, Primarius, ***** 3) S***** Vermietungs- und Wartungs-AG, ***** 4) Ing.Bernd R*****, dieser vertreten durch Dr.Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien, 5) Gerlinde S*****, Private, ***** 6) Dipl.Ing.Lucian L*****, 7) Herbert H*****, 8) Ing.Anton W*****, 9) Dr.Rudolf E*****, 10) K***** Immobilienmakler Gesellschaft mbH, ***** 11) Dr.Theodor Ö*****, Professor, *****12) Gunter S*****, 13) R***** G***** ***** zHd des Zwangsverwalters Gregor K*****, 14) Dr.Lutz O*****, öffentlicher Notar, ***** 15) Wilhelm O*****, 16) Karoline O*****, 17) Baufirma Ing.Sepp L***** Gesellschaft mbH, ***** 18) Charles A. W*****, 19) Enno P*****, 20) Dr.Herbert M***** Kaufmann, ***** 21) Dr.Herbert L*****, 22) Dipl.Ing.Eugen M*****, 23) Ing.Walter K*****, dieser vertreten durch Dr.Hans Nemetz und Dr.Hans Christian Nemetz, Rechtsanwälte in Wien,

24) S***** Gesellschaft mbH, ***** 25) Theodor F*****, 26) Dipl.Ing.Norbert H*****, 27) Dr.Herta H*****, 28) Werner K*****, 29) Charlotte S*****, 30) Walter S*****, 31) Uta S*****, 32) Firma P***** Beteiligungsgesellschaft mbH, ***** 33) Dipl.Ing.Rolf H*****, Architekt, ***** 34) Naser N*****, 35) Ursula N*****, 36) Z***** AG (Institut für Inkasso-Kreditschutz- und Informationen), ***** 37) Brigitte F***** 38) Dr.Hermann S*****, 39) Erich B*****, 40) T*****GmbH, ***** 41) Marin B*****, 42) Dr.Leopold B*****, 43) Karin E*****, 44) Dr.Robert D*****, Rechtsanwalt, ***** 45) Alfred B*****,

46) Maria B*****, 47) Dr.Werner E*****, 48) Johann H*****, 49) Ingrid B*****, 50) Brigitte U*****, 51) Helmut L*****, 52) A***** AG, *****

53) Dr.Emmerich B***** und 54) Monika B*****, wegen Neufestsetzung des Nutzwertes (§ 26 Abs 1 Z 1 zweiter Fall WEG), infolge Revisionsrekurses des unter Punkt 23) genannten Antragsgegners Ing.Walter K***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 1.Februar 1995, GZ 22 R 409/94-50, womit der Rekurs dieses Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 10.Juni 1994, GZ MSch 15/92-40, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung über den Rekurs des rechtsmittelwerbenden Antragsgegners (ON 43) unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers (ON 54) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die G***** AG war im Jahr 1981 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** und beabsichtigte zum damaligen Zeitpunkt den Umbau und die Renovierung des sich auf dieser Liegenschaft befindlichen G***** sowie die Begründung von Wohnungseigentum an der gesamten Liegenschaft. Über ihren Antrag hin setzte das Erstgericht mit Beschluß vom 14.7.1981 zu MSch 9/81 gemäß § 3 Abs 1, §§ 5, 26 Abs 1 Z 1 Abs 2 und Abs 3 WEG für die selbständigen Wohnungen sowie sonstigen Räumlichkeiten der genannten Liegenschaft die Nutzwerte laut einer von Dipl.Ing.Günther F***** erstellten Nutzwertliste fest, wobei sich diese Nutzwertliste auf die Einreichpläne des Architekten Mag.Ing.Gustav B***** vom November 1980 stützte. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Kaufvertrag vom 30.11.1981 erwarb Ing.Walter K***** 96/19938stel-Anteile an der genannten Liegenschaft, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an der Wohnung 319 untrennbar verbunden sein sollten. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ausbau- und Renovierungspläne noch nicht in die Wirklichkeit umgesetzt.

Während die G***** AG die übrigen Eigentumswohnungen an die Antragsgegner verkaufte, behielt sie die Wohnungen Top 1 bis 11 in ihrem (Wohnungs-)Eigentum. Seit 1986 trägt die G***** AG den Namen E*****AG. Am 13.1.1988 wurde über sie das Konkursverfahren eröffnet; Dr.Karl Ludwig V*****, Rechtsanwalt in *****, wurde zum Masseverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt.

Aufgrund der Einreichpläne des Architekten Mag.Ing.Gustav B***** kam es anfangs der 80er-Jahre zu den geplanten Ausbau- und Renovierungsarbeiten durch die Gemeinschuldnerin, welche sich allerdings bei der tatsächlichen Ausführung dieser Pläne nicht an die Nutzwertpläne hielt, sondern insbesondere im Bereich des Geschoßes zwischen dem Erdgeschoß und dem ersten Obergeschoß bis zum 5. Parterre andere Umbaumaßnahmen im Rahmen des Altbestandes tätigte. Nach den ursprünglichen Nutzwertplänen sollten die im Bereich der Wohnungen Top 1 bis 11 befindlichen Gänge und Stiegenhäuser sowie Aufzugsschächte im Allgemeineigentum stehen und damit der allgemeinen Nutzung dienen, die von diesen Gängen aus erreichbaren gewerblich genutzten Räumlichkeiten jedoch den Wohnungen Top 1 bis 11 zugeordnet sein. Die Antragsgegner haben jedoch von Anfang an zur Kenntnis(ausschließliches Nutzungsrecht) genommen, daß die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse zwischen Allgemeineigentum und Eigentumswohnungen im Bereich der Wohnungen Top 1 bis 11 von den ursprünglichen Nutzwertplänen abweichen, wobei die Antragsgegner die Gänge und Stiegenhäuser sowie Liftschächte als im Allgemeineigentum stehend ansahen, die gewerblich genutzten Räume jedoch als im Wohnungseigentum der Gemeinschuldnerin, der auch die ausschließliche Nutzung derselben zukommen sollte.

Als im Zuge des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die Wohnungen Top 1 bis 11 versteigert werden sollten, stellte sich heraus, daß sich der Grundbuchstand laut bestehender Nutzwertfestsetzung mit dem tatsächlichen Bestand der Wohnungen Top 1 bis 11 nicht deckten. Daraufhin wurde vom Erstgericht das betriebene Zwangsversteigerungsverfahren (kridamäßige Versteigerung) eingestellt und dem Masseverwalter vom Konkursgericht der Auftrag erteilt, eine Neufestsetzung der Nutzwerte im Bereich der Wohnungen Top 1 bis 11 zu erreichen.

Im vorliegenden Verfahren beantragte nunmehr der Masseverwalter am 22.10.1992 die Neufestsetzung der Nutzwerte der Wohnungseigentumseinheiten Top 1 bis 11 der gegenständliche Liegenschaft nach § 3 Abs 2 WEG laut einer von Baumeister Otto C***** erstellten Nutzwertliste. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, daß die dieser Nutzwertliste zu Grunde liegenden Bestandspläne von der BH ***** bestätigt worden seien; diese stimmten nunmehr mit dem tatsächlichen Bestand überein.

Diesem Antrag trat Ing.Walter K***** mit der zusammengefaßten Begründung entgegen, durch die beantragte Neufestsetzung der Nutzwerte würden Teile aus dem Allgemeineigentum einzelnen Wohnungseigentümern zugeschlagen, und zwar insbesondere im Bereich der Wohnung Top 2, weil in dem dort verlaufenden Korridor zwei Türen angebracht und verschlossen worden seien. Darüber hinaus werde im Bereich des Allgemeineigentums ein Ausgang nach Süden hin verwehrt.

Dem replizierte der antragstellende Masseverwalter, diese Bereiche seien auch nach der Neufestsetzung dem Allgemeineigentum zugewiesen, dem Antragsgegner Ing.Walter K***** stehe es jedoch frei, eine Benützungsregelung nach § 15 WEG anzustreben.

Mit Sachbeschluß (ON 40) entschied das Erstgericht, indem es in Punkt 1.), die mit Beschluß vom 14.7.1981 (MSch 9/81) festgesetzten Nutzwerte der Wohnungseigentumseinheiten 1 bis 11 in der auf S. 2 des Beschlusses näher angeführten Weise neu festsetzte, wobei es aussprach, daß die Nutzwerte der übrigen Wohnungseinheiten unverändert blieben, und in Punkt 2.) feststellte, daß diese Nutzwertänderung keine Auswirkung auf die Gesamtsumme der Nutzwerte habe. Die Neufestsetzung der Nutzwerte richte sich nach § 3 Abs 2 WEG, dessen Anwendungsfälle nur demonstrativ aufgeführt seien. Eine Neufestsetzung der Nutzwerte sei bei jeglicher Änderung der Verhältnisse möglich, sohin auch bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes und auch bei einem nachträglichen Hervorkommen des wahren Sachverhaltes.

Den dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners Ing.Walter K***** wies das Rekursgericht zurück.

Nach § 26 Abs 1 Z 1 iVm § 3 WEG sei über die Neufestsetzung des Nutzwertes von Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet wurde, im Verfahren Außerstreitsachen unter Bedachtnahme unter anderem auf § 26 Abs 2 WEG zu entscheiden. Sowohl § 26 Abs 2 WEG als auch § 3 Abs 2 WEG seien zuletzt durch das BGBl 800/1993 (3. WÄG) novelliert worden, wobei diese Novellierungen mit 1.1.1994 in Kraft getreten seien. Da die im Abschnitt II leg cit enthaltenen Übergangsbestimmungen keine Ausnahmen für Verfahren über die Neufestsetzung von Nutzwerten nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG enthielten, sei vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, daß Verfahren Außerstreitsachen aufgrund der Sach- und Rechtslage zu beurteilen seien, wie sie sich zum Zeitpunkt der Beschlußfassung 1. Instanz dargestellt habe (vgl MGA Verfahren Außerstreitsachen2, § 10 E 16). An diese Sach- und Rechtslage sei auch das Rekursgericht gebunden. Das vorliegende Verfahren sei daher bereits unter Anwendung der Bestimmungen des

3. WÄG zu beurteilen.

Unbestritten sei, daß der Masseverwalter für die Gemeinschuldnerin, die nach wie vor Eigentümerin der Wohnungen top 1 bis 11 sei, grundsätzlich berechtigt gewesen sei, einen Antrag auf Neufestsetzung der Nutzwerte im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 3 WEG zu stellen. Nach § 26 Abs 2 Z 2 WEG komme in einem derartigen Verfahren den Miteigentümern insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden könnten. Hinsichtlich der Parteistellung des Antragsgegners Ing.Walter K*****, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausdrücklich in Zweifel gezogen, jedoch vom Masseverwalter insoweit in Frage gestellt worden sei, als er dahingehend argumentierte, Ing.Walter K***** würde durch die Neufestsetzung der Nutzwerte gar nicht berührt, sei festzuhalten, daß sich die Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen sachverständigen Baumeisters dahingehend zusammenfassen ließen, bestimmte Teile der Liegenschaft, welche anläßlich der Festsetzung der Nutzwerte im Jahr 1981 dem Allgemeineigentum zugewiesen worden seien, sollten durch die nunmehr beabsichtigte Neufestsetzung der Nutzwerte zu einzelnen Wohnungen der Gemeinschuldnerin zugeschlagen werden, diese Teile seien jedoch in der Natur tatsächlich nie baulich ausgeführt worden. Da diese Teile baulich nie errichtet worden seien, seien die anläßlich der ursprünglichen Nutzwertfestsetzung der allgemeinen Nutzung vorbehaltenen Teile dieser nie zugeführt worden. Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen habe das Erstgericht ausgeführt, die ursprüngliche Nutzwertfestsetzung habe nie praktisch die Wirksamkeit entfaltet, weil vom Beginn an die tatsächliche Nutzung mit Wissen sämtlicher Wohnungseigentümer so geschehen sei, wie sie der nunmehrigen Neufestsetzung zugrundeliege. Räumlichkeiten die bislang der allgemeinen Nutzung offengestanden seien, seien in die Neufestsetzung der Nutzwerte nicht einbezogen und würden daher immer noch offen stehen. Ein Eingriff in den der Allgemeinnutzung zustehenden Bereich erfolge durch die Neufestsetzung nicht. Demzufolge würden die Interessen des Rekurswerbers nicht unmittelbar berührt, weshalb seine Parteistellung nicht gegeben sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig; dazu, welche Gesetzesbestimmungen des 3. WÄG anzuwenden seien bzw zur Parteistellung eines Miteigentümers gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG, fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Ing.Walter K***** mit dem Antrag, den angefochtenen (Zurückweisungs-)Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung über seinen Rekurs aufzutragen. Das Rechtsmittel sei gegen einen in zweiter Instanz ergangenen Zurückweisungsbeschluß jedenfalls zulässig. Durch die Nutzwertneufestsetzung werde der Antragsgegner unmittelbar in seinen Interessen berührt. Bei der Neufeststezung der Nutzwerte sei manipuliert worden, um den Nenner der Miteigentumsanteile wie bisher und die Summe der Nutzwerte der Wohnungseigentumseinheiten 1 bis 11 gleich zu belassen. Durch die Einbeziehung dieser Flächen in die Wohnungseigentumsobjekte top 1 bis 11 werde der (deren) Nutzwert um mehr als 3 % geändert (§ 3 Abs 2 Z 1 WEG idF 3.WÄG).

Der Antragssteller beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung (ON 54) den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

§ 26 Abs 2 WEG verweist hinsichtlich des Verfahrens in Angelegenheiten nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG betreffend die Neufestsetzung des Nutzwertes (§ 3) auf die allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens Außerstreitsachen mit den in § 37 Abs 3 Z 6, 8 bis 21 sowie Abs 4 MRG genannten und den in § 26 Abs 2 WEG angeführten Besonderheiten.

Der Revisionsrekurs gegen einen rekursgerichtlichen Beschluß, mit dem der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist wegen der nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig (RZ 1994/33, 92 zum vergleichbaren Fall der Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung des Antrages; WoBl 1991/145, 238 mwN). Insoweit ist die allgemeine Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegeben.

§ 26 Abs 2 Z 2 WEG ist durch das 3. WÄG neu gefaßt worden (Art III Abschnitt I Z 28). Durch die Neufassung der Z 2 bis 5 wurde jedoch keine inhaltliche Neuregelung der früheren Bestimmungen beabsichtigt, sie stellt lediglich eine Zusammenfassung und Klarstellung bisher kasuistisch geregelter Fälle (Z 2 bis 7) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung dar (Würth-Zingher WohnR '94, Anm 5 zu § 26 WEG); die Rechtsprechung zur Parteistellung (MietSlg 38/53, [712] mwN) hat daher weiterhin Bestand. Dem Rechtsmittelwerber kommt somit insoweit Parteistellung zu, als seine Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können. Dies wäre bei Richtigkeit seines Vorbringens der Fall.

Da der erstgerichtliche Sachbeschluß gegenüber dem Verfahrensantrag des Rechtsmittelwerbers (siehe seine Eingaben ON 12, 14, 16, 17, 27, 30 und 32 und den zusammenfassenden Antrag ON 38) zurückgeblieben ist, ist er auch beschwert. Es hat daher über seinen zulässigen Rekurs (ON 43) eine Sachentscheidung zu ergehen.

Damit erweist sich der Revisionsrekurs als berechtigt.

Der (Revisions-) Rekurs gegen die Zurückweisung eines Rekurses analog zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist aber kein Fall eines zweiseitigen Rekurses gemäß § 521 a ZPO, sodaß die Beantwortung des Revisionsrekurses durch den Antragsteller (ON 54) unzulässig ist und daher zurückzuweisen war.

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