OGH 5Ob118/11f

OGH5Ob118/11f9.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sofia H*****, vertreten durch Dr. Johannes Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. Josef K*****, vertreten durch Czernich Haidlen Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 557.050 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. April 2011, GZ 1 R 55/11i-45, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.1.1. Die Klägerin rügt als „sonstigen Verfahrensmangel iS des § 477 ZPO“ das vermeintlich gänzliche Fehlen von erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen und einer Beweiswürdigung. Diesen Umstand habe das Berufungsgericht mit der aktenwidrigen Begründung für unbedenklich erachtet, dass der vom Erstgericht seinen Entscheidungsgründen vorangestellte Inhalt des von der Klägerin unterfertigten Übergabsvertrags genauso unstrittig gewesen sei wie der Ablauf des Liegenschaftsversteigerungsverfahrens. Tatsächlich ergebe sich aus der Zusammenschau der Berufungsausführungen, dass die Klägerin insgesamt vom Fehlen einer tauglichen Sachverhaltsgrundlage und einer Beweiswürdigung ausgegangen sei. Es seien diese Urteilselemente in der Entscheidung des Erstgerichts auch nicht vorhanden.

1.1.2. Im Ersturteil ON 37 werden am Beginn der Entscheidungsgründe der Inhalt des von der Klägerin unterfertigten Übergabsvertrags (Notariatsakts) vom 8. 4. 2002 sowie - in knapper Form - die folgenden Belastungen und schließlich die Zwangsversteigerung der von der Klägerin an Manfred B***** (Übernehmer) übergebenen Liegenschaft beschrieben. Die Klägerin räumt auch in ihrer Revision ein, dass gegen die Wiedergabe des Urkundeninhalts keine Bedenken bestünden (AS 307 und 309 = S 7 f in ON 47) und auch die Richtigkeit der erstgerichtlichen Darstellung der Belastung samt folgender Versteigerung der übergebenen Liegenschaft bezweifelt die Klägerin nicht. Dieser Sachverhalt war daher tatsächlich unstrittig, weshalb es insoweit auch keiner Beweiswürdigung bedurfte. Soweit die Ausführungen der Klägerin darauf abzielen, dass die Wahrannahmen des Erstgerichts nicht für die ihr geboten erscheinende rechtliche Beurteilung ausreichten, wird auch damit kein (primärer) Mangel des (Berufungs-)Verfahrens oder das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern eine vermeintlich unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet.

1.2.1. Die Klägerin sieht eine vom Berufungsgericht zu vertretende Verletzung der Verpflichtung nach § 182a ZPO, weil das Erstgericht das Verfahren auf die Frage eines vorliegenden Schadens eingeschränkt habe, während das Berufungsgericht die von diesem als entscheidungswesentlich erachtete Frage der (allfälligen) Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzanspruchs nicht erörtert habe.

1.2.2. Die Klägerin erkennt selbst, dass der Rechtsmittelwerber zur erfolgreichen Geltendmachung eines in der Verletzung der richterlichen Erörterungspflicht bestehenden Verfahrensmangels anzuführen hat, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm angeblich nicht beachteten Rechtsansicht erstattet hätte (RIS-Justiz RS0037095 [T4]). Ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel kann in einem solchen Fall nur dann vorliegen, wenn dieses Vorbringen für die rechtliche Beurteilung auch tatsächlich relevant gewesen wäre.

Die Klägerin führt nun aus, sie hätte im Fall der Erörterung der Verjährungsfrage durch das Berufungsgericht - zusammengefasst - vorgebracht, dass sie im (Vor-)Prozess gegen den Übernehmer wegen Schenkungswiderrufs mit dessen Einlenken und daher mit der Rückerlangung sowie Lastenfreistellung der Liegenschaft gerechnet habe, ein Prozess gegen den Vertragserrichter daher (noch) nicht erfolgversprechend gewesen wäre, weil dieser fehlenden Schaden der Klägerin eingewendet hätte, die Klägerin dann im Fall des Prozesserfolgs gegen den Übernehmer im parallel geführten Verfahren gegen den nunmehr Beklagten sach- und kostenfällig hätte werden können und sie erst im Fall der Unmöglichkeit der Wiedererlangung der Liegenschaft an Geldersatz interessiert gewesen wäre.

All die zuvor wiedergegebenen, für den Fall der Erörterung der Verjährungsfrage durch das Berufungsgericht von der Klägerin beabsichtigten Prozessbehauptungen sind aber, wie zur Rechtsrüge zu zeigen sein wird, nicht entscheidungswesentlich. Die Klägerin vermag daher insgesamt keinen für die rechtliche Beurteilung relevanten Mangel des Berufungsverfahrens aufzuzeigen.

2.1. Die Klägerin hat mit einem vom beklagten Notar verfassten Übergabsvertrag vom 8. 4. 2002 dem Übernehmer eine Liegenschaft überlassen. Als Gegenleistung räumte der Erwerber für sich und seine Rechtsnachfolger der Klägerin ein Fruchtgenussrecht ein und verpflichtete sich, eine Zahlung von 100.000 EUR zu leisten sowie für Pflege und Betreuung der Klägerin im Alter und Krankheitsfall zu sorgen. Der Übergabsvertrag enthält auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Dazu wurde „von den Vertragsparteien ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot zwischen ihnen lediglich obligatorische Wirkung entfaltet, also grundbücherlich nicht abgesichert werden kann“.

Entgegen der Verpflichtung aus dem (obligatorischen) Belastungsverbot belastete der Übernehmer die zuvor lastenfreie Liegenschaft mit einem Höchstbetragspfandrecht. Aufgrund eines Wechselzahlungsauftrags erfolgte die Zwangsversteigerung der Liegenschaft, die dann am 15. 4. 2008 dem Meistbieter rechtskräftig zugeschlagen wurde.

Mit einer am 8. 8. 2003 eingebrachten, gegen den Übernehmer gerichteten Klage begehrte die Klägerin, diesen schuldig zu erkennen, 1. in die Einverleibung des Eigentumsrechts der Klägerin ob der Liegenschaft einzuwilligen und 2. die Löschung des einverleibten Höchstbetragspfandrechts zu veranlassen. In dieser Klage machte die Klägerin einen Schenkungswiderruf geltend und brachte (ua) vor:

„Der Beklagte hat dem vertraglich vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbot zuwider gehandelt. Aufgrund der Pfandurkunde vom 5. 5. 2003 wurde … ein Höchstbetragspfandrecht … einverleibt. Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht dafür Sorge getragen, dass keine Belastung mit exekutiven Pfandrechten erfolgt. ...“ (AS 5 in 10 Cg 216/03k des Landesgerichts Innsbruck).

Das Landesgericht Innsbruck gab dieser Klage statt, das Oberlandesgericht Innsbruck wies die Klage ab und der Oberste Gerichtshof bestätigte die klageabweisende Entscheidung mit Urteil vom 1. 9. 2005 (2 Ob 40/05d).

2.2. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren dem beklagten Notar vorgeworfen, dieser habe sie in seiner Eigenschaft als Vertragserrichter nicht ausreichend beraten und nicht gegen den Verlust der Liegenschaft geschützt. Dem vom Beklagten bereits in der Klagebeantwortung (ON 3) erhobenen Verjährungseinwand hielt die Klägerin entgegen, es sei ihr frühestens mit Zustellung der im Verfahren gegen den Übernehmer ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erkennbar gewesen, dass ihr möglicherweise ein Schaden entstanden sei; endgültig sei ihr dies erst am 15. 4. 2008 mit dem Zuschlag im Versteigerungsverfahren klar geworden, weshalb der Verjährungseinwand ins Leere gehe.

2.3. Das Berufungsgericht hat jedoch - entgegen den Revisionsausführungen - auf der Grundlage des unstrittigen Sachverhalts und dem eigenen Prozessvorbringen der Klägerin die Verjährung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs gegen den beklagten Notar im Einklang mit bestehenden Judikaturgrundsätzen, somit vertretbar und ohne aufzugreifende Korrekturnotwendigkeit (§ 502 Abs 1 ZPO) bejaht:

2.3.1. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 Satz 1 ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen ([verst Senat] 1 Ob 621/95 SZ 68/238; RIS-Justiz RS0083144). Die (bloße) Vorhersehbarkeit eines Schadens setzt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht in Lauf (5 Ob 2101/96y HS 27.749 = RdW 1996, 470). Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache soweit bekannt geworden sind, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (RIS-Justiz RS0034374; RS0034951; RS0034524).

2.3.2. Inhaltlich lastet die Klägerin dem Beklagten im Wesentlichen einen Fehler bei Beratung und Errichtung des Übergabsvertrags an, welcher in einer ungenügenden Sicherung vor einer Liegenschaftsbelastung durch den Übernehmer bestanden haben soll. Ohne eine solche Absicherung hätte die Klägerin nach ihren Prozessbehauptungen (vgl insb AS 27 f = S 14 f in ON 1) den Übergabsvertrag nicht abgeschlossen.

2.3.3. Die Klägerin beruft sich im Hinblick auf den von ihr gegen den Übernehmer angestrengten Prozess auf Rechtsprechung, wonach man dem Geschädigten dann, wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, idR wird zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfüge. Tatsächlich hat hier aber die Klägerin die Liegenschaft bereits mit Verbücherung des Eigentumsrechts des Übernehmers „verloren“. Dass das bloß obligatorisch wirkende Belastungsverbot eine grundbücherliche Belastung der übergebenen Liegenschaft letztlich nicht verhindern konnte, war der Klägerin, worin dem Berufungsgericht durchaus zu folgen ist, spätestens bei Erhebung der gegen den Übernehmer gerichteten Klage am 8. 8. 2003 bekannt und bewusst, hat doch die Klägerin darin selbst ausdrücklich vorgebracht, dass der Übernehmer „dem vertraglich vereinbarten Belastungs- und Veräußerungsverbot zuwider gehandelt (habe und) … ein Höchstbetragspfandrecht … einverleibt (worden sei)“. Sollte daher der von der Klägerin dem beklagten Notar angelastete Beratungsfehler vorgelegen haben, hätte sie spätestens Anfang August 2003 die vorliegende Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen können. Zur Zeit der hier erfolgten Klageerhebung am 28. 7. 2008 war demnach ein allenfalls gegen den Beklagten bestehender Schadenersatzanspruch bereits verjährt.

2.3.4. An dem zuvor (2.3.3.) gewonnenen Ergebnis vermag auch jenes Vorbringen, welches die Klägerin im Fall einer Erörterung der Verjährungsfrage durch das Berufungsgericht behauptetermaßen erstattet hätte, nichts zu ändern. Diese Behauptungen bestehen im Wesentlichen darin, dass die Klägerin im Fall des Einlenkens des oder eines Prozesserfolgs gegen den Übernehmer die Liegenschaft wieder zurückerlangt, dadurch den Schaden abgewendet und dann in einem früher gegen den beklagten Notar angestrengten Verfahren unterlegen wäre (vgl 1.2.2.). Diese Aspekte betreffen allesamt Fragen der Schadensminderungspflicht, die gerade das an anderer Stelle von der Klägerin immer wieder bestrittene Vorliegen eines Schadens voraussetzen, und auch nachteilige Kostenfolgen im Fall einer späteren Klaglosstellung hätten sich durch eine Einschränkung des Begehrens auf Kosten abwenden lassen.

2.3.5. Soweit die Klägerin beispielhaft als vertragliche Absicherungsmöglichkeiten die Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechts und/oder eines Vorkaufsrechts zu ihren Gunsten reklamiert, sind ihre Erwägungen nicht schlüssig. Ein Höchstbetragspfandrecht zu Gunsten der Klägerin hätte eine (dann weitere) Belastung der Liegenschaft und deren exekutive Verwertung nicht definitiv hindern können und zur Realisierung eines Vorkaufsrechts hätte die Klägerin den entsprechenden Kaufpreis bezahlen müssen. Die Möglichkeit eines entgeltlichen (Rück-)Erwerbs hat die Klägerin aber schon im Versteigerungsverfahren nicht wahrgenommen.

Die Klägerin vermag in ihrer Revision somit insgesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen.

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