Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ist ohnehin davon ausgegangen, dass auf das vorliegende Mietverhältnis das MRG analog anzuwenden ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, der zufolge die Vermietung einer Grundfläche zur Errichtung eines Superädifikates zu Wohn- oder Geschäftszwecken im Wege der Analogie dem MRG unterliegt (vgl die Nachweise bei T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 1 MRG Rz 54). Die Ansicht des Rekursgerichtes, der hier vorliegende Einzelfall der Anmietung einer Liegenschaft mit der Berechtigung und Verpflichtung, das darauf befindliche Gebäude abzureißen und auf eigene Kosten ein neues Gebäude zu errichten, sei dem Fall der Anmietung einer Grundfläche ohne Gebäude mit der Verpflichtung, ein Gebäude darauf zu errichten, gleichzusetzen, bewegt sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.
Die Rechtsmittelwerberin räumt in ihrer Zulassungsbeschwerde selbst ein, dass § 1 Abs 4 MRG anwendbar ist. Die Auffassung des Rekursgerichtes, der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG greife auch dann, wenn die Errichtung des Superädifikates durch den Mieter erfolge, ist überdies durch die jüngere Rechtsprechung des erkennenden Senates gedeckt (5 Ob 142/99 mwN = MietSlg 51.223; vgl 5 Ob 4/02b). Seine in 6 Ob 595/95 = MietSlg 47.172/14 = WoBl 1996/85 vertretene gegenteilige Ansicht hat der 6. Senat in 6 Ob 59/98i = MietSlg 50.246 nicht mehr aufrechterhalten. Fällt das Mietverhältnis aber nur in den Teilanwendungsbereich des MRG kann § 27 MRG betreffend die Nichtigkeit und Rückforderbarkeit verbotener Ablösen nicht gelten, weil diese Bestimmung nicht zum Kreis der in § 1 Abs 4 MRG aufgezählten anwendbaren Normen zählt. Was § 30 Abs 2 Z 7 MRG damit zu tun haben soll, ist nicht nachvollziehbar.
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