OGH 5Ob104/13z

OGH5Ob104/13z21.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** M*****, geboren am 22. Juni 1977, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Mekis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. A***** V*****, geboren am 6. September 1958, *****, 2. S***** R*****, geboren am 6. März 1962, ebendort, beide vertreten durch Mag. Georg Kampas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Löschung (Streitwert 5.800 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2013, GZ 36 R 290/12g‑21, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht, jeder Parifizierungsfehler, mit dem gegen zwingende Berechnungsgrundsätze verstoßen werde, habe die Nichtigkeit der gesamten Wohnungseigentumsbegründung zur Folge, kann die Rechtsmittelwerberin nicht mit höchstgerichtlicher Judikatur begründen. Der Entscheidung 5 Ob 158/05d wobl 2006/8, 45 [ Call ], auf die sich die außerordentliche Revision hiezu vorrangig stützt, lag ein Verstoß gegen § 38 WEG zu Grunde, somit ein Fall, in dem das Gesetz selbst eine Rechtsunwirksamkeit der verbücherten Vereinbarung statuiert. Dass diesfalls von einem Fehlen eines Rechtstitels für eine Wohnungseigentumsverbücherung auszugehen war, was durch Löschungsklage zu bekämpfen war, ist auf Parifizierungsfehler nicht übertragbar.

Für bei der Nutzwertfestsetzung unterlaufene Fehler, selbst Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, so sie hier überhaupt vorliegen, sieht § 9 WEG nämlich die Notwendigkeit und Möglichkeit einer gerichtlichen Korrektur vor (RIS‑Justiz RS0118637). Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

Mangels Vorliegens einer über die Umstände des konkreten Einzelfalls hinausgehenden erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die außerordentliche Revision damit als unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).

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