OGH 5Ob109/03w (RS0118637)

OGH5Ob109/03w21.2.2014

Rechtssatz

Wird bei der Parifizierung beziehungsweise Nutzwertfestsetzung (Nutzwertberechnung) ein wohnungseigentumstaugliches Objekt übergangen (worauf letztlich auch der Untergang eines Wohnungseigentumsobjektes hinausläuft), dann verstößt die Parifizierung (Nutzwertfestsetzung, Nutzwertberechnung) beziehungsweise deren Aufrechterhaltung gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung (Nutzwertberechnung, Nutzwertfestsetzung), sodass sich die Notwendigkeit einer gerichtlichen Korrektur aus dem nicht fristgebundenen Tatbestand des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 oder aus einem nicht ausdrücklich im Gesetz geregelten und damit ebenfalls nicht fristgebundenen Grund ergibt.

Normen

WEG 2002 §9 Abs2 Z1

5 Ob 109/03wOGH09.12.2003

Veröff: SZ 2003/157

5 Ob 261/07dOGH11.12.2007

Auch

5 Ob 29/08pOGH14.07.2008

Auch; Beisatz: Ein Antrag nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 kann unbefristet und ohne Bagatellgrenze geltend gemacht werden. (T1); Beisatz: Die falsche Einordnung in eine der drei grundsätzlichen wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (WE-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft) stellt einen Anwendungsfall des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 dar. (T2)

5 Ob 104/13zOGH21.02.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20031209_OGH0002_0050OB00109_03W0000_002