OGH 503Präs3/25f

OGH503Präs3/25f10.2.2025

Der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs als Außensenat fasst durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag.Marek, die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Graz Dr.in Angerer, die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Linz Dr.in Jäger, die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag.Köller-Thier, die Richterin des Oberlandesgerichts Wien Mag.Lehr und die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr.in Prantl über die Beschwerden

1. der Senatspräsident:innen des Oberlandesgerichts * Dr.in *, Mag. *, Mag.*, Mag. * und Dr. * sowie der Richter:innen des Oberlandesgerichts * Mag.*, Mag. * LL.M, Mag.*, Mag.*, Mag. * LL.M., Mag. * LL.M., Mag. *, Mag. *, Mag.*, Mag.* und Mag.* vom 10. Jänner 2025 (Beschwerde 1) sowie

2. der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts * Mag.* und des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts * Dr. * vom 8. Jänner 2025 (Beschwerde 2)

jeweils gegen die Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts * für 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 den

 

Beschluss:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:503PRA00003.25F.0210.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Beim Oberlandesgericht * sind insgesamt * Senate für Strafsachen eingerichtet, wovon den Senaten * und * die Spezialzuständigkeit für „Mediensachen“ (Rechtssachen nach dem Mediengesetz oder Medieninhaltsdelikte mit Ausnahme von Strafsachen nach dem PornoG) zukommt. Daneben sind diese Senate auch für allgemeine Strafsachen zuständig.

Bis zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts * 2012 zählten alle Mediensachen doppelt. Die Geschäftsverteilung 2012 beseitigte diese generelle Doppelzählung für Mediensachen, sah allerdings wegen „gewisser Komplexität“ der medienrechtlichen Materie einen Belastungsausgleich (im Ausmaß von vier Kalendermonaten Anfallssperre für „volle“ Berufungen in allgemeinen Strafsachen) für medienrechtliche „volle“ Berufungen vor. Der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs als Außensenat gab mit Beschluss vom 1. März 2012, AZ 1 Präs 1541-798/12g, lediglich der gegen diese höhere Bewertung der Mediensachen erhobenen Beschwerde gegen die Geschäftsverteilung 2012 Folge und ordnete den Entfall des korrespondierenden Belastungsausgleichs beider Mediensenate an. Dazu wurde erwogen, dass sich aus der Begründung zum Entfall der Doppelzählung gerade keine Ungleichheit von Geschäftsfällen in allgemeinen Strafsachen und Mediensachen ableiten lasse. Der bloß auf eine „gewisse Komplexität“ medienrechtlicher Berufungen und Kostenbeschwerden gestützte Belastungsausgleich lasse für die Beurteilung seines Ausmaßes jedwede Grundlagen vermissen. So hätten beispielsweise die Gründe für eine unterschiedliche Bewertung näher dargelegt und – soweit mit vertretbarem Aufwand, allenfalls unter Mithilfe der betroffenen Senate möglich – durch Erhebungen untermauert werden können. Die prognostizierten Auswirkungen wären in Grundzügen unter Verwendung von Zahlenmaterial darzustellen gewesen (Reduktion sowie Erhöhung der Geschäftsfälle für die durch einen Ausgleich begünstigten bzw belasteten Senate).

Die Behandlung einer gegen die Geschäftsverteilung des Folgejahres 2013 (welche unter Verweis auf den Außensenatsbeschluss keine Aufwertungsfaktoren für Mediensachen vorsah) erhobenen Beschwerde einzelner Medienrichter:innen lehnte der Außensenat mit Beschluss vom 27. Februar 2013, AZ 1 Präs 1541-664/13b, aus formalen Gründen und mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab.

Mehrere Richter:innen des Oberlandesgerichts * erhoben gegen den Entwurf der Jahresgeschäftsverteilung 2025 Einwendungen (§ 27 Abs 2 GOG). Mit der nun angefochtenen Geschäftsverteilung (1. Jänner 2025‑31. Dezember 2025, in der Folge: Geschäftsverteilung 2025) wurden in die Sonderzuständigkeit Mediensachen fallende „volle“ Berufungen (Berufungen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe) auf den Faktor 1,5 aufgewertet. Zur Umsetzung dieses Faktors sieht die Geschäftsverteilung 2025 als Belastungsausgleich vor, dass die beiden Mediensenate * und * nach jeweils zehn solchen angefallenen Akten fünfmal mit „vollen“ Berufungen in allgemeinen Strafsachen auszulassen sind.

Der Personalsenat des Oberlandesgerichts * stützte diese Erhöhung der Bewertung zunächst auf die Einschätzung der in beiden Materien langjährig tätigen Senatspräsident:innen der Mediensenate Mag.* und Dr. * unter Verweis auf deren Anregungen an den Personalsenat zur Geschäftsverteilung 2025 vom 11. Oktober 2024 und deren Einwendungen vom 9. Dezember 2024. Zwar würde auch die Gegenäußerung ausführliche und nachvollziehbare Argumente beinhalten, doch seien von keiner Seite Kategorien angeführt worden, die den Bearbeitungsaufwand von allgemeinen Akten und Medienakten messbar machen würden. Aussagekräftige Parameter – etwa im Sinne einer PAR-Minuten-Bewertung – seien auch vom Personalsenat nicht auszumachen, zumal weder der Leseaufwand noch die Länge einer Entscheidung den Arbeitsaufwand zwingend widerspiegle, die Häufigkeit von Beweisergänzungen oder Beweiswiederholungen in allgemeinen Strafsachen nicht belegt worden sei und Urteile in beiden Materien gleichermaßen von Amts wegen auf ihre rechtliche Richtigkeit zu überprüfen seien.

Aus diesem Grund legte der Personalsenat der konkreten Höherbewertung die Wahrnehmungen der vormals langjährig als Referent:innen in Mediensachen tätigen Senatspräsident:innen Dr. * und Mag.* zugrunde, die beide nicht mehr in Mediensenaten tätig seien und denen daher eine höhere Gewichtung von Mediensachen sogar zum Nachteil gereichen würde. Nach Ansicht von Mag.* lasse sich der erhöhte Bearbeitungsaufwand auf in der Regel aufwändige Feststellungen zum Bedeutungsinhalt, komplexere (verfahrens)rechtliche Fragestellungen und das Erfordernis der Abarbeitung laufender Neuerungen (zB „verlinken“ und „liken“) zurückführen, wohingegen Dr. * den Mehraufwand in Mediensachen unter anderem mit der Kostenentscheidung, den – im Gegensatz zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft – nicht von Objektivität getragenen Gegenäußerungen und komplexen Fragestellungen im Zusammenhang mit neuen Medien begründe. Deren – quasi als sachverständige Zeugen erfolgten – Einschätzung des zeitlichen Mehraufwands bei der Bearbeitung „voller“ Berufungen in Mediensachen im Ausmaß des Eineinhalbfachen einer „vollen“ Berufung in allgemeinen Strafsachen wurde gefolgt.

Der in den Einwendungen vom 10. Dezember 2024 vorgebrachten, mit Qualitäts- und Effizienzvorteilen einhergehenden Spezialisierung der Mediensenate auf ein eingeschränktes Fachgebiet hielt der Personalsenat entgegen, dass die Mediensenate neben dieser Spezialmaterie zudem auch mit den immer komplexeren und zunehmend fachübergreifenden allgemeinen Strafsachen befasst seien. Die weitere Argumentation in den Einwendungen (die Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs billige in Mediensachen keinen höheren Aufwand zu; es gebe in allgemeinen Strafsachen schon lange keine fundierten Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft mehr; die zivilrechtliche Natur von Ansprüchen nach dem MedienG stelle diese Verfahren nicht dem Zivilverfahren gleich; es seien oftmals gleichgelagerte rechtliche und tatsächliche Fragestellungen Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen in Medienverfahren sowie Gründe für Senatswechsel von Medienreferenten) erachtete der Personalsenat bei der Entscheidung über eine höhere Bewertung von „vollen“ Berufungen in Mediensachen für nicht quantifizierbar. Überzeugend seien vielmehr die zuvor angeführten konkreten Erfahrungswerte im unmittelbaren Vergleich der Materien. Sei in Medienverfahren ausschließlich über die Höhe des Entschädigungsbetrags zu entscheiden, erfolge dies im Rahmen einer Strafberufung, die nach der Geschäftsverteilung 2025 nicht höher bewertet werde. Dasselbe gelte für Beschwerden in Mediensachen.

Eine Auflösung der Spezialmaterie werde vom Personalsenat nicht angestrebt, weil damit die höhere Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Rechtsprechungslinien einhergehe (was der Rechtseinheit entgegenwirken würde) und jede:r Referent:in nur vereinzelt Mediensachen zu bearbeiten hätte, somit wenig Routine entwickeln könne, was insgesamt Qualitätseinbußen befürchten lasse. Da eine Aufteilung der Mediensachen auf alle Köpfe der Senatsgruppe * angesichts des Einarbeitungsaufwandes in die Materie unökonomisch wäre – gleiches gelte auch mit Blick auf das in den Senaten * und * gebündelte Spezialwissen für die Übertragung der Materie auf andere Senate – werde im Bereich der vollen Berufungen eine Bewertung der Mediensachen mit 1,5 als angemessen angesehen.

Die Senatspräsident:innen der Mediensenate seien mit ihren Einwendungen vom 9. Dezember 2024 auf die oben angeführten Erwägungen zu verweisen.

Letztlich sei die abzusehende Mehrbelastung der acht weiteren Strafsenate – ausgehend vom bisherigen Anfall in Mediensachen (46 volle Berufungen etwa im Jahr 2022, 27 im Jahr 2023) – insofern überschaubar, als ausgehend von diesen Zahlen jeder allgemeine Senat maximal drei volle Berufungen zusätzlich jährlich zu behandeln hätte.

Gegen die Erhöhung der Bewertung der „vollen“ Berufungen in Mediensachen und damit gegen den vorgesehenen Belastungsausgleich der Senate * und * richtet sich die Beschwerde der Senatspräsident:innen des Oberlandesgerichts * Dr.in *, Mag. *, Mag.a *, Mag. * und Dr. * sowie der Richter:innen des Oberlandesgerichts * Mag.a *, Mag. * LL.M, Mag.a *, Mag.a *, Mag. * LL.M., Mag. * LL.M., Mag. *, Mag. *, Mag.a *, Mag.a * und Mag.a * vom 10. Jänner 2025 (Beschwerde 1), welche den Entfall dieses Belastungsausgleichs fordert.

Die Beschwerde der Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts * Mag.* und des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts * Dr. * vom 8. Jänner 2025 (Beschwerde 2) fordert hingegen sinngemäß die Bewertung der vollen Berufungen und Beschwerden in Mediensachen mit dem Faktor zwei, in eventu die Bewertung der „vollen“ Berufungen in Mediensachen mit dem Faktor zwei, in eventu die Auflösung der Spezialabteilungen und Verteilung der Mediensachen auf alle Senate, in eventu die Verteilung der Spezialzuständigkeit in Mediensachen auf zwei andere konkret genannte Senate vorzunehmen.

Der Personalsenat des Oberlandesgerichts * erstattete keine Stellungnahme (§ 27 Abs 5 letzter Satz iVm § 47 Abs 3 GOG).

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Beurteilung:

Beide Beschwerden sind rechtzeitig und – infolge Nichtberücksichtigung der jeweils gegen den Entwurf der Geschäftsverteilung erhobenen Einwendungen – auch zulässig (§ 27 Abs 5 GOG iVm § 47 Abs 3 GOG).

Gegenstand einer Beschwerde nach § 47 Abs 3 GOG sind allein Änderungen der Geschäftsverteilung gegenüber dem Entwurf und mangelnde Berücksichtigung von Einwendungen (§ 27 Abs 5 erster Satz GOG). Gemäß § 27 Abs 5 zweiter Satz iVm § 47 Abs 3 GOG hat die Beschwerde eine Begründung und einen Abänderungsantrag zu enthalten; ihr kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Personalsenat des Oberlandesgerichts kann zur Beschwerde eine Stellungnahme abgeben.

§ 27 Abs 6 iVm § 47 Abs 3 GOG räumt dem Außensenat des Obersten Gerichtshofs die Befugnis ein, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen, wenn sie den formalen Erfordernissen nicht entspricht oder schon auf Grund des Vorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Das Beschwerdeverfahren wird im GOG nicht näher geregelt. Die Verfahrensgesetze für die ordentliche Gerichtsbarkeit sind nicht anwendbar. Der Geltungsbereich des AVG erstreckt sich gemäß Art I EGVG nicht auf Justizverwaltungsbehörden, umso weniger auf einen Personalsenat und der von ihm zu beschließenden Geschäftsverteilung, weil es sich dabei um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt. Allerdings sind die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, wie etwa Verbot von Willkür, Einräumung von rechtlichem Gehör, Begründung von Entscheidungen zu beachten (1 Präs 1541‑798/12g mwN).

Wesentliche Anforderung an die Geschäftsverteilung eines Oberlandesgerichts ist nach § 45 Abs 1 GOG eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Senatsabteilungen und der dort tätigen Richter:innen einerseits sowie die Sicherstellung der die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege andererseits. Damit kommt dem Personalsenat notwendigerweise ein Ermessensspielraum zu. Der Personalsenat hat seinen Geschäftsverteilungsbeschluss (nur) insoweit zu begründen, als er vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht vollinhaltlich berücksichtigt (§ 27 Abs 3 GOG). Werden für die Geschäftsverteilung keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben, liegt kein dem Gesetz gemäßer Ermessensgebrauch vor (vgl § 281 Z 5 und 5a StPO, § 477 Abs 1 Z 9 ZPO; § 57 Z 1 AußStrG).

 

Der Außensenat prüft aus Respekt vor dem dem Personalsenat zukommenden Ermessensspielraum eingebrachte Beschwerden grundsätzlich nur dahin, ob der Personalsenat dieses Ermessen dem Gesetz gemäß gebraucht hat (1 Präs 1541‑798/12g = RIS-Justiz RS0129777 [T1]; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 27 GOG Rz 20). Als Bezugspunkt dieser in Erledigung der Beschwerde anzustellenden Beurteilung dienen dem Außensenat die in der Begründung (§ 27 Abs 3 GOG) und einer allfälligen Stellungnahme (§ 27 Abs 5 GOG) angestellten Erwägungen, wobei die daraus erhellende Sachverhaltsgrundlage so umfassend zu sein hat, dass daraus sachlich die rechtliche Wertung abgeleitet werden darf, dass ansonsten eine Ungleichbehandlung in dem vom Beschwerdegegenstand erfassten Ausschnitt der Geschäftsverteilung zu befürchten ist (1 Präs 1541–798/12g = RIS-Justiz RS0129777 [T1]; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 27 GOG Rz 20). Darüber hinaus sieht sich der Außensenat nur zu einer auf erhebliche Bedenken an der Geschäftsverteilung beschränkten Ermessenskontrolle befugt (1 Präs 1541‑798/12g = RIS-Justiz RS0129777 [T1]; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 27 GOG Rz 20).

Begründet der Personalsenat die entgegen den Einwendungen beschlossene Geschäftsverteilung mit ebenso gut vertretbaren Argumenten wie die Beschwerdeführer ihr Ansinnen, kann darin noch kein vom OGH aufzugreifender Ermessensmissbrauch erkannt werden (1 Präs 1543‑262/15p = RIS-Justiz RS0129777 [T2]; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 27 GOG Rz 14).

Ermessensmissbrauch und erheblich bedenklicher Ermessensgebrauch müssen sich aus der Beschwerdebegründung ergeben. Indem das Gesetz eine Begründung für die Beschwerde verlangt, ohne dem Außensenat die Berücksichtigung außerhalb dieser Begründung gelegener Umstände aufzutragen (vgl demgegenüber § 89 Abs 2b StPO), wird zudem klar, dass nur in der Beschwerde selbst deutlich und bestimmt bezeichnete Gründe beachtlich sind, nicht aber Verweisungen auf andere Schriftsätze oder Stellungnahmen (1 Präs 1541‑798/12g = RIS-Justiz RS0129777 [T1]; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 27 GOG Rz 20). Dabei sind allerdings an den Abänderungsantrag nach § 27 Abs 2 GOG und dessen Begründung keine allzu strengen formellen Erfordernisse zu stellen; es wird idR genügen, dass den Einwendungen entnommen werden kann, in welchen Bereichen, in welche Richtung und aus welchen Gründen der Entwurf vor der Beschlussfassung geändert werden soll; die Vorlage eines „Gegenentwurfes“ ist nicht erforderlich (OLG Innsbruck 13. 3. 2020, 1 Jv 423‑7A5/20z; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 27 GOG Rz 12). Dies gilt sinngemäß auch für eine Beschwerde nach § 27 Abs 5 GOG. Je präziser allerdings der Abänderungsantrag nach § 27 Abs 2 GOG formuliert ist, desto zuverlässiger kann die Beschwer für das Rechtsmittel nach § 27 Abs 5 GOG beurteilt werden; Mängel in der Begründung des Rechtsmittels gehen gem § 27 Abs 6 GOG zu Lasten des Beschwerdeführers (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 27 GOG Rz 12).

Zu bedenken ist, dass eine Rechnung (Statistik) schon grundsätzlich nicht in der Lage ist, reale und durch konkrete Personen und ihre Leistungsfähigkeit sowie konkrete Fälle und ihren Aufwand geprägte Verhältnisse verlässlich abzubilden; ebenso eignet sie sich auch nicht zur Ermittlung von tatsächlichen Ungleichbelastungen dadurch, dass zwei errechnete Auslastungen einander gegenübergestellt werden (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 26 GOG Rz 27). Vielmehr kann eine Statistik immer nur ein grobes Bild bieten (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 26 GOG Rz 27). Keinesfalls eignen sich die groben, auf Basis der Zeitwerte der Personalanforderungsrechung errechneten „Auslastungen“ einzelner Abteilungen zur Weiterverarbeitung mit der Goldwaage; vielmehr sind Distanz dazu und Augenmaß erforderlich (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 26 GOG Rz 27).

Zudem ist zu betonen, dass die „Auslastungsgerechtigkeit“ nicht alles zu überstrahlen hat, sondern die Geschäftsverteilung auch den Rechtsschutzinteressen Rechnung zu tragen und Richterwechsel zu vermeiden hat (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 26 GOG Rz 24). In diesem Sinne hat der Justizausschuss betont, dass die Geschäftsverteilungen der einzelnen Gerichte nicht nur eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Richter, sondern auch eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege zum Ziel haben müssen (JAB 1716 BlgNR 18. GP ). Der Justizausschuss hat daher im Gesetzestext ausdrücklich hervorgehoben, dass die gerichtlichen Geschäfte so unter die Richter zu verteilen sind, dass eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird (JAB 1716 BlgNR 18. GP ). Damit wird es nach Auffassung des Justizausschusses auch in Zukunft zulässig sein, auf die Befähigung und besondere fachliche Eignung sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Richter in allen Zweigen der Rechtspflege ausgebildet werden sollen (JAB 1716 BlgNR 18. GP ; vgl früher § 15 Geo).

Die Interessen der Rechtspflege stehen gleichbedeutend neben der Auslastungsgerechtigkeit (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 26 GOG Rz 29). Dabei kann im Einzelfall im Interesse der Funktionsfähigkeit der Gerichtsbarkeit insgesamt (des ganzen Gerichts) auch eine gewisse zahlenmäßige Mehrauslastung einzelner Richter in Kauf zu nehmen sein (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 26 GOG Rz 29, die betonen, dass die Effekte derartiger Steuerungsmaßnahmen speziell beobachtet und evaluiert werden müssen).

 

In der Beschwerde wird vorgebracht, es liege kein dem Gesetz gemäßer Ermessensgebrauch vor, weil für den Belastungsausgleich keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben worden seien. Denn die aus der Begründung erhellende Sachverhaltsgrundlage lasse sachlich keine rechtliche Wertung dahin zu, dass ansonsten eine Ungleichbehandlung bei der Bearbeitung von vollen Berufungen in Mediensachen und allgemeinen Strafsachen zu befürchten sei. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken gegen die Ausübung des eingeräumten Ermessens. Konkret stütze der Personalsenat seine Entscheidung allein auf die – subjektiven – Einschätzungen der Senatspräsident:innen Dr. * und Mag.* wie auch der vormals mit Mediensachen befassten Senatspräsident:innen Dr. * und Mag.*. Nach Ansicht des Personalsenats ließen sich „keine aussagekräftigen Parameter zur Ermittlung des Bearbeitungsaufwandes von allgemeinen Akten und Medienakten ausmachen“ bzw seien die Argumentationslinien der Senatspräsident:innen Mag.* und Dr. * „nicht quantifizierbar“.

Mit diesem Vorbringen wird verkannt, dass sich der Personalsenat des Oberlandesgerichts * in seiner Begründung zur Geschäftsverteilung 2025 keineswegs bloß auf die „subjektiven Einschätzungen“ der Senatspräsident:innen Mag.* und Dr. * einerseits sowie Dr. * und Mag.* andererseits gestützt hat, sondern seiner Entscheidung auch deren Sachargumente zugrunde gelegt hat. Dies zeigt zum einen der explizite Verweis auf die – für gewichtig befundene – Anregung zur Geschäftsverteilung 2025 vom 11. Oktober 2024 und die Einwendungen vom 9. Dezember 2024 (Seite 3 des Personalsenatsbeschlusses vom 18. Dezember 2024, Jv 1432/24y-7a), zum anderen die im Personalsenatsbeschluss zitierten Gründe der Senatspräsident:innen Dr. * und Mag.* für eine Höherbewertung. Letzteres räumen auch die Beschwerdeführer:innen ein (siehe Seite 7 zweite Zeile der Beschwerde 1). Der in der Beschwerde zitierte, aus dem Kontext herausgelöste Passus der Personalsenatsbegründung, wonach sich „keine aussagekräftigen Parameter zur Ermittlung des Bearbeitungsaufwandes von allgemeinen Akten und Medienakten ausmachen“ ließen bzw die Argumentationslinien der Senatspräsident:innen Mag.* und Dr. * „nicht quantifizierbar“ seien, blendet wiederum aus, dass der Personalsenat diese Konstatierungen mit der fehlenden „Messbarkeit“ des Bearbeitungsaufwandes etwa im Sinne einer Gegenüberstellung von PAR-Minuten-Werten verknüpft hat (siehe Seite 4 des Personalsenatsbeschlusses vom 18. Dezember 2024, Jv 1432/24‑7a). Daraus folgt, dass nicht per se Sachargumente zur Beurteilung des unterschiedlichen Bearbeitungsaufwands zwischen Mediensachen und allgemeinen Strafsachen negiert wurden, sondern lediglich die exakte Messbarkeit der Arbeitslast auf deren Basis. Es trifft somit weder zu, dass der Geschäftsverteilungsbegründung keine Sachverhaltsgrundlage zu entnehmen ist, noch, dass diese allein subjektive Einschätzungen und damit persönliche Wertungen und Ansichten beinhaltet.

Insoweit das Vorbringen der Beschwerdeführer:innen auf eine andere Einschätzung des Aufwands in Mediensachen und in allgemeinen Strafsachen abzielt und bemängelt, dass sich der Personalsenat nicht mit sämtlichen in den Einwendungen vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe (etwa betreffend Anzahl und Aufwand für geänderte Feststellungen zum Bedeutungsinhalt oder das Vorliegen gesicherter Judikatur zu verfahrensrechtlichen Problemen in Mediensachen versus dem Vorliegen immer komplexerer und zunehmend fachübergreifender Lebenssachverhalte und neuer Rechtsmaterien in allgemeinen Strafsachen) wird keine bedenkliche Ausübung des Ermessens durch den Personalsenat aufgezeigt. Dieser hat in seiner Begründung klar genug die Für und Wider vorgebrachten Argumente angesprochen und gegeneinander abgewogen und ist – gestützt auf eine Vielzahl von verschiedenen vorgebrachten Sachargumenten und Plausibilitätsüberlegungen – zu einem sachlich fundierten Ergebnis gelangt. Zur konkreten Höhe der Bewertung wurde abgesehen von der für plausibel erachteten Einschätzung der Senatspräsident:innen Dr. * und Mag.* auch teilweise den Argumenten der Beschwerdeführer (siehe dazu Seiten 4 und 5 des Personalsenatsbeschlusses vom 18. Dezember 2024, Jv 1432/24y‑7a) gefolgt und diesen im Ergebnis insoweit Rechnung getragen, als die Erhöhung der Bewertung in Abweichung von der Anregung/Einwendungen der Gegenseite nur hinsichtlich der „vollen“ Berufungen in Mediensachen und auch diese nicht wie gefordert mit dem Faktor 2 sondern lediglich mit dem Faktor 1,5 erfolgte. Auch unter Berücksichtigung der insgesamt sehr überschaubaren Auswirkungen der vorgenommenen Bewertung im Ausmaß eines Mehranfalls von maximal drei „vollen“ Berufungen pro Senat pro Jahr (Seite 6 des Personalsenatsbeschlusses vom 18. Dezember 2024, Jv 1432/24y‑7a) sind keine relevanten Begründungsdefizite auszumachen.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich daher weder Ermessensmissbrauch noch erheblich bedenklicher Ermessensgebrauch.

 

 

Aus denselben Gründen überzeugt auch die – auf Aufwertung aller Mediensachen, in eventu nur auf Aufwertung der „vollen“ Berufungen in Mediensachen auf den Faktor 2 gerichtete – Beschwerde der Senatspräsident:innen des Oberlandesgerichts * Mag.* und Dr. * nicht, welche die Nichtberücksichtigung der in ihren Einwendungen vorgetragenen und in der Beschwerde wiederholten Argumente zur höheren rechtlichen Komplexität von Mediensachen, der Häufung von Rechtsmitteln beider Streitteile, der Anzahl ausgeführter Nichtigkeitsgründe und der aufwändigeren Kosten(grundsatz)entscheidungen in Mediensachen als Parameter zur Beurteilung des unterschiedlichen Bearbeitungsaufwands fordern. Ermessensmissbrauch oder erheblich bedenklicher Ermessensgebrauch ist nach dem Prüfmaßstab des Außensenats nicht auszumachen. Ob und inwieweit aus den vorgetragenen Gründen auch andere – für die Beschwerdeführer günstigere – Bewertungen abzuleiten wären kann dahinstehen.

Dasselbe gilt für die Begründung des Personalsenats betreffend die Eventualanträge (Seite 6 des Personalsenatsbeschlusses vom 18. Dezember 2024, Jv 1432/24y‑7a). Nochmals ist darauf zu verweisen, dass die Geschäftsverteilung neben der Auslastungsgerechtigkeit gleichrangig auch das Funktionieren der Rechtspflege zu berücksichtigen hat. Wenn der Personalsenat des Oberlandesgerichtes hier in Hinblick auf die mit der Einrichtung von Spezialsenaten verbundenen Vorteile wie größere Effizienz, Vermeidung von Einarbeitungszeiten, größere Erfahrung und Vermeidung der Gefahr von Rechtsprechungsdivergenzen die bestehenden Spezialsenate in Mediensachen sowie deren Besetzung unverändert ließ, ist darin keine Überschreitung des dem Personalsenat notwendigerweise zukommenden Ermessensspielraums zu erblicken. Über die Möglichkeit eines Senatswechsels einzelner oder mehrerer Richter:innen in Folgejahren ist damit keine Aussage getroffen.

Zusammenfassend war den unbegründeten Beschwerden daher ein Erfolg zu versagen.

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