Rechtssatz
Der Personalsenat des Obersten Gerichtshofs als Außensenat prüft aus Respekt vor dem dem Personalsenat eines Oberlandesgerichts im Rahmen des § 45 Abs 1 GOG zukommenden Ermessensspielraum nach § 47 Abs 3 (§ 27 Abs 5) GOG eingebrachte Beschwerden grundsätzlich nur dahin, ob der Personalsenat dieses Ermessen dem Gesetz gemäß gebraucht hat. Als Bezugspunkt dieser in Erledigung der Beschwerde anzustellenden Beurteilung dienen dem Personalsenat des Obersten Gerichtshofs als Außensenat die in der Begründung (§ 27 Abs 3 GOG) und einer allfälligen Stellungnahme (§ 27 Abs 5 GOG) angestellten Erwägungen, wobei die daraus erhellende Sachverhaltsgrundlage so umfassend zu sein hat, dass daraus sachlich die rechtliche Wertung abgeleitet werden darf, dass ansonsten eine Ungleichbehandlung in dem vom Beschwerdegegenstand erfassten Ausschnitt der Geschäftsverteilung zu befürchten ist. Werden für die Geschäftsverteilung keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben, liegt kein dem Gesetz gemäßer Ermessensgebrauch vor. Darüber hinaus sieht sich der Außensenat nur zu einer auf erhebliche Bedenken an der Geschäftsverteilung beschränkten Ermessenskontrolle befugt.
| 1 Präs 1541-798/12g | OGH | 01.03.2012 |
Beisatz: Ermessensmissbrauch oder erheblich bedenklicher Ermessensgebrauch müssen sich aus der Beschwerdebegründung ergeben. Nur in der Beschwerde selbst deutlich und bestimmt bezeichnete Gründe sind beachtlich, nicht aber Verweisungen auf andere Schriftsätze oder Stellungnahmen. (T1) |
| 1 Präs 1543-262/15p | OGH | 30.01.2015 |
Auch; Beisatz: Begründet der Personalsenat die entgegen den Einwendungen beschlossene Geschäftsverteilung mit ebenso gut vertretbaren Argumenten wie die Beschwerdeführer ihr Ansinnen, kann darin noch kein vom Obersten Gerichtshof aufzugreifender Ermessensmissbrauch erkannt werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20120301_OGH0002_001PRA00798_12G0000_002
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