Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise bestätigt und teilweise dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:
„1. Der zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei am 16. 10. 2008 über eine landwirtschaftliche Maschine zum Holztransport vom Typ Kronos 12T 4WD abgeschlossene Vertrag wird aufgehoben.
2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 8.648,69 EUR samt 8,88 % Zinsen ab 16. 10. 2008 zu zahlen, wird abgewiesen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 9.671,85 EUR (darin 1.093,85 EUR USt und 3.108,75 EUR Barauslagen) bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 5.089,52 EUR (darin 467,92 EUR USt und 2.282 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Landwirte. Mit Kaufvertrag vom 16. 10. 2008 kaufte die Klägerin vom Beklagten eine neun Jahre alte gebrauchte landwirtschaftliche Maschine zum Holztransport (Holzrückewagen) um einen Kaufpreis von 22.000 EUR (inklusive 12 % USt). Ein Rückewagen ist ein Anhänger für den Holztransport, der über einen hydraulisch gesteuerten Kranarm verfügt, mit dessen Hilfe Holzstämme auf den Anhänger gehoben werden können.
Der Kontakt zwischen den Streitteilen kam über einen gemeinsamen Bekannten zustande, der nach den Angaben des Beklagten ein Kaufvertragsformular ausfüllte, in das er den Namen des Beklagten als Verkäufer, den Kaufpreis von 22.000 EUR brutto und die Bezeichnung des Kaufgegenstands „Kronos 12 T 4 WD, ca. Baujahr 1998“ einsetzte. Der Kaufgegenstand ist im Vertrag wie folgt beschrieben: „Betriebsbereiter Zustand wie gesehen (Gewährleistung 8 Wochen für versteckte Mängel)“. Der Beklagte unterschrieb diesen Vertrag und brachte eine Durchschrift zur Klägerin. Deren Ehemann besichtigte vor Vertragsabschluss den Ladewagen beim Beklagten; obwohl ihm der äußere Eindruck nicht optimal erschien, riet er seiner Frau zum Kauf, da es am Markt nur wenige derartige Maschinen gibt. Am 22. 10. 2008 übergab der Gatte der Klägerin dem Beklagten den von der Klägerin unterschriebenen Kaufvertrag zusammen mit dem Kaufpreis und übernahm den Rückewagen. Er konnte ihn allerdings nicht sofort ausprobieren, weil eine passende Stromverbindung zum Zugfahrzeug fehlte; er begnügte sich mit dem äußeren Eindruck und der Aussage des Beklagten, es sei alles in Ordnung. Auf der Fahrt nach Hause hatte der Gatte der Klägerin beim Lenken den Eindruck, dass der Rückewagen beim Bremsen „schiebt“. Eine Überprüfung der Bremsen ergab, dass einer der Bremsbacken zerdrückt war. Neue Bremsbacken mussten erst hergestellt werden, was sich bis Mitte März 2009 hinzog. Bis dahin stand der Wagen am Hof der Klägerin. Einen Defekt bei der Boogieachse, mit dem der Gatte der Klägerin gerechnet hatte, behob er selbst noch im Herbst 2008. Mit defekten Bremsen hatte der Gatte der Klägerin nicht gerechnet, wandte sich deshalb aber nicht an den Beklagten. Am 29. 9. 2008 hatte der Beklagte die „Joy-Sticks“ und die Kransteuerungsstütze um 1.437 EUR erneuern lassen, wobei Elektriker abschließend auch die Kranfunktion - allerdings ohne Last - überprüft hatten. Eingerissene Halterungen der Rungentaschen wurden nachgeschweißt. Im Jänner 2009 wurden zwei neue Radantriebsmotoren um 2.670 EUR gekauft und eingebaut. Als der Gatte der Klägerin endlich den Kranarm erstmals ausprobierte, stellte er fest, dass die Hydraulik Druck verliert, wodurch die Zange aufgeht. Mit zunehmender Betriebstemperatur des Öls verschlechterte sich die Hebekraft.
Zum Zeitpunkt des Kaufvertrags und der Übergabe betrug der tatsächliche Wert des Rückewagens über 11.000 EUR. Der erzielbare Marktwert eines einsatzbereiten, jedoch nicht mängelfreien Rückewagens dieses Typs und Alters lag bei rund 20.000 bis 24.000 EUR. Ausgenommen das Hydrauliksystem sind mittlerweile alle Mängel behoben. Bei der Hydraulikanlage funktioniert der Kranarm nur bei niedriger Öltemperatur in annehmbarer Weise; nach Erwärmung auf Betriebstemperatur kann hingegen nicht mehr ausreichend Gewicht aufgehoben werden. Unter Belastung sinkt der Kranarm massiv ab. Dabei handelt es sich um eine Verschleißerscheinung, die schon im Kaufzeitpunkt bestanden hat. Die Reparatur kostet rund 4.500 EUR.
Mit ihrer am 28. 7. 2009 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Aufhebung des Kaufvertrags über den Rückewagen sowie Zahlung von (zunächst) 6.795,80 EUR sA Schadenersatz, später ausgedehnt auf 8.648,69 EUR sA. Entgegen der ausdrücklichen Zusicherung des Beklagten habe das Gerät im Übergabezeitpunkt schwerwiegende Mängel aufgewiesen und sei nicht betriebsbereit gewesen. Der Beklagte habe die Behebung der Mängel verweigert, weshalb die Klägerin zu deren Behebung 5.648,69 EUR aufgewendet habe. Darüber hinaus hätten sie, ihr Ehemann und weitere Familienmitglieder zumindest 300 Arbeitsstunden in die Reparatur des Ladewagens gesteckt. Ausgehend von einer Bewertung einer Arbeitsstunde mit 10 EUR seien eigene Arbeitsleistungen im Wert von mindestens 3.000 EUR erbracht worden. Sie begehre Mängelbehebungskosten von zusammen 8.648,69 EUR aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Beklagte habe die Mängelbehebung trotz Aufforderung verweigert; es werde Wandlung durch Aufhebung des Kaufvertrags begehrt. Weiters werde der Vertrag wegen Arglist und Irrtum angefochten, weil die Klägerin durch List, nämlich durch bewusste Täuschung über den angeblich guten, betriebsbereiten Zustand der Maschine vom Beklagten zum Abschluss des Kaufvertrags veranlasst worden sei. Der Kran des Holztransporters weise eine zu geringe Hubkraft auf, weil die Hydraulikanlage und die Steuergeräte schadhaft seien; dieser Schaden habe bereits im Übergabezeitpunkt bestanden und mache die Maschine für Waldarbeiten untauglich. Der Beklagte habe von den schwerwiegenden Mängeln gewusst, die Klägerin jedoch darüber nicht aufgeklärt. Bei Kenntnis der tatsächlich bestehenden Mängel hätte die Klägerin den Vertrag nicht geschlossen. Der Beklagte sei vergeblich zur Rückabwicklung samt Bezahlung der Mängelbehebungskosten aufgefordert worden. Trotz Aufforderung erstattete die Klägerin kein Vorbringen dahin, wie und mit welchem Aufwand welche Mängel behoben worden seien.
Der Beklagte wendete ein, die Maschine habe sich bei Übergabe in einem ordnungsgemäßen, dem Alter entsprechenden und nach dem Kaufvertrag zugesagten Zustand befunden. Erst lange nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist habe der Ehemann der Klägerin nicht näher konkretisierte Reparaturen behauptet und vom Beklagten einen nicht näher konkretisierten Geldbetrag gefordert. Der Rückewagen sei im Übergabezeitpunkt betriebsbereit und für Waldarbeiten verwendbar gewesen. Der Beklagte sei niemals zur Mängelbehebung aufgefordert worden. Die behaupteten Mängel seien teils nicht vorhanden, teils Verschleißerscheinungen. Nur eine einzige der vorgelegten Rechnungen sei auf die Klägerin ausgestellt, weshalb hinsichtlich aller anderen Reparaturkostenforderungen die Aktivlegitimation bestritten werde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung lägen nicht vor. Der Beklagte habe Betriebsbereitschaft des schon mehrere Jahre alten Rückewagens nicht ausdrücklich zugesagt. Eine rund zehn Jahre alte Arbeitsmaschine sei auch dann „in Ordnung“, wenn sie Mängel habe. Ein aktives Tun im Sinne einer Irreführung oder List des Beklagten liege nicht vor. Die Gewährleistungsfrist von acht Wochen für versteckte Mängel sei zum Zeitpunkt der Mängelrüge bereits verstrichen gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Beklagte schulde der Klägerin nach dem (schriftlichen) Inhalt des Kaufvertrags einen Holzrückewagen „in betriebsbereitem Zustand“. Auch wenn beim Kauf einer gebrauchten Sache Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden müssten, insbesondere die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleißmängel und Abnützungsmängel, müsse der verkaufte Holzrückewagen für Waldarbeiten einsatzbereit sein. Diese Eigenschaft habe der Anhänger nicht aufgewiesen, weil der Kranarm schon zum Übergabezeitpunkt (nach Erwärmung auf Betriebstemperatur) nicht funktionsfähig gewesen sei. Beide Streitteile seien Landwirte, die Klägerin habe den Anhänger für ihren Betrieb angeschafft, weshalb es sich um ein für beide Teile unternehmensbezogenes Geschäft gehandelt habe. Die Klägerin träfen die Obliegenheiten gemäß § 377 UGB, den Kaufgegenstand nach der Übergabe zu untersuchen und dem Beklagten festgestellte Mängel binnen angemessener Frist anzuzeigen, dies bei sonstigem Verlust von Ansprüchen auf Gewährleistung, Ersatz des Mangelschadens und aus dem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache. Zwar sei die Verspätung der Mängelrüge nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung zu berücksichtigen, doch sei das Vorbringen des Beklagten diesbezüglich ausreichend. Er habe nämlich als anspruchsvernichtende Tatsache vorgebracht, die Reparaturbedürftigkeit des Kaufobjekts sei erstmals etliche Monate nach Übergabe behauptet worden, ohne dass ihm Gelegenheit zur Mängelbehebung eingeräumt worden wäre. Mangels rechtzeitiger Untersuchung und/oder Mängelrüge habe die Klägerin nicht nur allfällige Gewährleistungsansprüche, sondern auch einen Anspruch auf Irrtumsanfechtung sowie auf Ersatz von Mängelbehebungskosten (also des Mangelschadens) verloren. Der Rechtsgrund des Schadenersatzes werde in der Berufung nicht mehr geltend gemacht, sodass darauf nicht einzugehen sei. Auch habe die Klägerin ihr Zahlungsbegehren - mit Ausnahme eines Anteiles von 3.000 EUR für Eigenleistungen der Familienangehörigen der Klägerin - trotz Erörterung nicht aufgeschlüsselt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe keinen Einwand der verspäteten Mängelrüge erhoben; seine Ausführungen hätten sich allein auf den Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist und die unterlassene Einräumung einer Behebungsmöglichkeit bezogen, nicht hingegen auf Ansprüche aus der Irrtumsanfechtung. Das auf List gestützte Klagebegehren sei berechtigt.
1. Die Anfechtung des Vertrags wegen List schließt auch eine solche wegen Irrtums in sich (1 Ob 550/87 mwN). Im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin ausschließlich auf den Rechtsgrund der Vertragsanfechtung infolge Irrtums und List gestützt. Damit ist auf die anderen in erster Instanz noch geltend gemachten Anspruchsgrundlagen (insbesondere Schadenersatz) nicht mehr einzugehen, weil sich die allseitige Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsurteils durch den Obersten Gerichtshof auf jene Umstände beschränkt, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren (RIS-Justiz RS0043573 [T41]; vgl auch RS0041570 [T8]).
2. Zu Unrecht unterstellt das Berufungsgericht dem Prozessvorbringen des Beklagten, dieser habe sich auch auf eine Verfristung der Mängelrüge nach § 377 UGB berufen. Im Verfahren erster Instanz hat der Beklagte seinen Einwand des Fristablaufs ausschließlich im Zusammenhang mit der vereinbarten Gewährleistungsfrist von acht Wochen ab Übergabe erhoben, das Thema einer rechtzeitigen Wahrnehmung der Untersuchungsobliegenheit nach § 377 Abs 1 UGB durch die Klägerin hingegen nicht angesprochen. Soweit dieser Umstand erstmals in der Berufungsentscheidung als Begründung für die Klageabweisung herangezogen wird, fehlt es demnach an einem entsprechenden Sachvorbringen des Beklagten in erster Instanz, um eine derartige Einrede inhaltlich zu behandeln.
3.1. Zur Anfechtung eines Vertrags berechtigt in der Regel nur ein Geschäftsirrtum. Dieser betrifft den Inhalt des Parteiwillens. Der Irrtum des Erklärenden über die Natur des Geschäfts, dessen Inhalt (Gegenstand) oder eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners, also über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäfts sind, ist ein Geschäftsirrtum (RIS-Justiz RS0014910; 4 Ob 65/10b mwN).
3.2. Der Verkäufer hat den Rückewagen in einem „betriebsbereiten Zustand“ angeboten und darüber hinaus noch versichert, dass „alles in Ordnung“ sei, weil er noch unmittelbar zuvor damit gearbeitet habe. Die Betriebsbereitschaft des Kaufobjekts wurde daher Vertragsbestandteil. Sie lag aber nach den Feststellungen schon im Kaufzeitpunkt nicht vor: Die Hydraulikanlage beim Kranarm funktioniert nur bei niedriger Öltemperatur; nach Erwärmung auf Betriebstemperatur kann nicht mehr ausreichend Gewicht aufgehoben werden, weil der Kranarm unter Belastung absinkt. Damit befand sich die Klägerin in einem Geschäftsirrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Vertragsgegenstands.
3.3. Ein Irrtum ist durch den anderen veranlasst, wenn der andere für den Irrtum (adäquat) ursächlich war (RIS-Justiz RS0016195; Bollenberger in KBB³ § 871 Rz 14 mwN). Absichtliche oder zumindest fahrlässige Irreführung wird nicht vorausgesetzt; es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten (RIS-Justiz RS0016188).
3.4. Ein Irrtum kann auch durch die Unterlassung einer gebotenen vorvertraglichen Aufklärung veranlasst werden (1 Ob 23/04w mwN; RIS-Justiz RS0016184 [T5]). Es mangelt zwar an einer allgemeinen Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für die rechtsgeschäftliche Willensbildung von Bedeutung sein könnten, die vorvertragliche Aufklärungspflicht erstreckt sich jedoch auf Umstände, über die der Vertragspartner nach den durch die Verkehrsanschauung geprägten Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten kann (1 Ob 23/04w mwN). Ob dem Irrenden sein Irrtum selbst hätte auffallen müssen, ist hingegen für die Irrtumsanfechtung (grundsätzlich) belanglos (4 Ob 65/10b mwN; RIS-Justiz RS0016213).
3.5. Der festgestellte Mangel am Kaufobjekt beruht auf Verschleiß. Normale Verschleißerscheinungen beim Gebrauchtwagenkauf sind zwar keine Mängel (vgl RIS-Justiz RS0018466), die Fahrtüchtigkeit gilt aber selbst bei einem umfassenden Gewährleistungsverzicht als schlüssig vereinbart (vgl 9 Ob 3/09w mwN). Der Verkäufer wäre daher auch ohne seine Zusicherung verpflichtet gewesen, auf die mangelnde Betriebstauglichkeit hinzuweisen. Ein solcher Hinweis war daher im Anlassfall umso mehr geboten, hat doch der Beklagte das Kaufobjekt im Vertrag ausdrücklich als betriebsbereit beschrieben.
4. Das Begehren der Klägerin auf Rechtsgestaltung (RIS-Justiz RS0014815 [T5, T10]) durch Aufhebung des Kaufvertrags wegen eines vom Beklagten adäquat verursachten Irrtums über die Betriebstauglichkeit des Kaufobjekts besteht daher zu Recht. Der nur mehr zu diesem Begehren erhobenen Revision ist Folge zu geben und die Vertragsaufhebung auszusprechen; im Übrigen hatte es bei der Klagsabweisung zu bleiben. Das erstmals in der Berufung erhobene Begehren auf Rückzahlung des Kaufpreises war gemäß § 482 Abs 1 ZPO unzulässig.
5. Die Kostenentscheidung erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf § 41 Abs 1 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in erster Instanz mit rund 3/4 ihres Begehrens obsiegt und erhält die Hälfte ihrer Kosten sowie 75 % ihrer Barauslagen ersetzt; die Ausdehnung des Leistungsbegehrens in nur geringfügigem Ausmaß fällt bei dieser Kostenteilung nicht ins Gewicht. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war nur mehr das Aufhebungsbegehren (Bemessungsgrundlage 22.000 EUR).
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