OGH 4Ob88/90 (RS0077678)

OGH4Ob88/9018.9.1990

Rechtssatz

Eine Wettbewerbshandlung erfordert in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun eines Gewerbetreibenden erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt.

Normen

UWG §1 C4
UWG §1 C5a

4 Ob 88/90OGH18.09.1990

Veröff: MR 1991,73

4 Ob 105/91OGH03.12.1991
4 Ob 130/93OGH19.10.1993
4 Ob 118/93OGH16.11.1993
4 Ob 1/94OGH15.02.1994
4 Ob 38/94OGH12.04.1994
4 Ob 2008/96iOGH26.03.1996

nur: Eine Wettbewerbshandlung erfordert in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. (T1) Beisatz: Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs setzt ein Wettbewerbsverhältnis und eine Wettbewerbsabsicht voraus. (T2)

4 Ob 2067/96sOGH29.05.1996
4 Ob 216/97mOGH12.11.1997

Auch

4 Ob 52/98wOGH21.04.1998

nur T1; Beisatz: Das allerdings auch erst durch die beanstandete Handlung begründet werden kann. (T3)

4 Ob 246/98zOGH10.11.1998

Auch; nur T1

4 Ob 16/99bOGH09.03.1999

Auch; nur T2

4 Ob 135/99bOGH18.05.1999
4 Ob 238/01fOGH16.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Ist demnach eine Handlung geeignet, die Wettbewerbslage zu beeinflussen, so begründet sie regelmäßig ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs, weil damit die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind und das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen vermutet wird. (T4) Beisatz: Mit der Gestaltung ihres Benachrichtungsschreibens, dass ein "Organisationsbeitrag" zu zahlen sei, wenn der von ihr zugesagte Gewinn angefordert wird, verschafft sich die Unternehmerin finanzielle Mittel, die ihr nicht zustehen. Diese "Einnahmen" sind geeignet, ihre Finanzkraft und damit ihre Wettbewerbsposition zu stärken. Das ihr vorgeworfene Verhalten ist demnach eine Wettbewerbshandlung; damit ist auch zu vermuten, dass die Beklagte in Wettbewerbsabsicht handelt. (T5)

4 Ob 20/02yOGH29.01.2002
4 Ob 26/04hOGH16.03.2004

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_0040OB00088_9000000_001

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