OGH 4Ob88/81 (RS0028841)

OGH4Ob88/8129.9.1981

Rechtssatz

Der Arbeitgeber darf eine Kündigung (oder eine sonstige empfangsbedürftige Willenserklärung) grundsätzlich an die letzte ihm bekanntgewordene Wohnadresse des Arbeitnehmers richten; dieser muß sich den Empfang einer solchen Erklärung auch dann mit der postordnungsgemäßen Zustellung unter dieser Adresse anrechnen (und daher die Zustellung gegen sich gelten) lassen, wenn er die Wohnung bereits verlassen, dies aber dem Arbeitgeber nicht gemeldet hat.

Angestellte — Pflicht — Adresse — Zustelladresse — Fiktion — Anschrift — Meldung — Treuepflicht — Wirksamkeit

 

Normen

AngG §20 Abs2 I2

4 Ob 88/81OGH29.09.1981

Veröff: DRdA 1984/4 S 50 (Gruber)

4 Ob 25/84OGH03.04.1984

Beisatz: Hier: Entlassung (T1)

9 ObA 78/97dOGH30.04.1997

Auch; Veröff: SZ 70/89

9 ObA 124/97vOGH30.04.1997

Auch

9 ObA 106/97xOGH09.07.1997

Beisatz: Voraussetzung einer solchen Zugangsfiktion ist jedoch eine Treu und Glauben zuwidergehende Verhinderung des rechtzeitigen Zugehens eines angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Schreibens des Arbeitgebers durch eine den Gepflogenheiten widersprechende Abwesenheit des Arbeitnehmers. (T2)

8 ObA 192/97mOGH13.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Genauso hat aber auch der Dienstgeber dem Dienstnehmer die jederzeitige Möglichkeit, ihm gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, zu gewährleisten. (Hier: Durch Bestellung eines neuen Geschäftsführers der GmbH). (T3) <br/>Veröff: SZ 70/238

9 ObA 349/98hOGH14.04.1999

Vgl auch

9 ObA 114/99aOGH16.06.1999

Vgl auch; Beis wie T2

8 ObA 19/22kOGH22.04.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Nach der Rechtsprechung muss sich ein Arbeitnehmer den Empfang eines Schreibens, das an der dem Arbeitgeber bekanntgegebenen Adresse zugestellt wurde, auch dann zurechnen lassen, wenn er dort nicht mehr wohnhaft ist, aber den Wohnsitzwechsel seinem Arbeitgeber nicht gemeldet hat. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Es handelt sich bei der Bekanntgabe einer zustellfähigen Wohnadresse um keine bloße Obliegenheit, sondern um einen Aspekt der Treuepflicht des Dienstnehmers. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer „verpflichtet“ ist, seine Wohnanschrift und auch einen späteren Wohnsitzwechsel bekanntzugeben, damit der Arbeitgeber ihm gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben kann (4 Ob 88/81 = DRdA 1984/4; 8 ObA 192/97m). (T5)

Dokumentnummer

JJR_19810929_OGH0002_0040OB00088_8100000_001

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