OGH 4Ob87/92 (RS0079266)

OGH4Ob87/9220.10.1992

Rechtssatz

Der notwendige Zweckzusammenhang zwischen den Zuwendung und dem Bezug der Hauptware liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Erwerb der Hauptware für das Erlangen der Zugabe unabdingbar notwendig ist, sondern auch dann, wenn dieser Erwerb bloß als förderlich erachtet wird oder jedenfalls die bequemste Art ist, zur Zugabe zu kommen, besteht doch in einem solchen Fall für den Interessenten der gleiche - vom Gesetzgeber verpönte - Anreiz zum Erwerb der Hauptware, wie wenn er sie kaufen muß. Zum Wesen der Zugabe gehört es ja, daß sie zum Kauf zwar nicht "zwingt", wohl aber "reizt".

Normen

UWG §9a

4 Ob 87/92OGH20.10.1992

Veröff: MR 1993,69 = ÖBl 1993,69 = WBl 1993,128

4 Ob 77/93OGH27.07.1993

Veröff: MR 1993,196 = ÖBl 1993,250 = WBl 1994,33

4 Ob 6/94OGH10.05.1994
4 Ob 15/95OGH07.03.1995

Auch

4 Ob 35/95OGH09.05.1995

nur: Der notwendige Zweckzusammenhang zwischen den Zuwendung und dem Bezug der Hauptware liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Erwerb der Hauptware für das Erlangen der Zugabe unabdingbar notwendig ist, sondern auch dann, wenn dieser Erwerb bloß als förderlich erachtet wird oder jedenfalls die bequemste Art ist, zur Zugabe zu kommen. (T1) Veröff: SZ 68/88

4 Ob 51/95OGH13.06.1995

nur T1

3 Ob 95/97kOGH23.04.1997

nur T1

3 Ob 211/96aOGH18.06.1997

nur T1

3 Ob 393/97hOGH06.05.1998

nur T1

3 Ob 92/98wOGH11.11.1998

nur T1

3 Ob 162/03zOGH25.02.2004

nur T1;Veröff: SZ 2004/26

4 Ob 159/08yOGH23.09.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_19921020_OGH0002_0040OB00087_9200000_003

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