European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00087.21D.0527.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach gesicherter Rechtsprechung können die vom Gericht zweiter Instanz verneinten Mängel erster Instanz nicht mehr im Revisionsverfahren überprüft werden (RIS‑Justiz RS0042963; RS0043111; RS0043172). Die Heranziehung von Befund und/oder Gutachten eines befangenen Sachverständigen kann einen wesentlichen Verfahrensmangel bewirken (RS0040667 [T5, T7]). Wurde die behauptete Befangenheit eines Sachverständigen vom Erstgericht und vom Berufungsgericht – wie hier – verneint, kann dies im Verfahren dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden (RS0046065 [T13]; jüngst 7 Ob 221/20f Rz 3). Die Revision des Beklagten, in der ausschließlich die Befangenheit des Sachverständigen geltend gemacht wird, war daher zurückzuweisen.
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