Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie eine Äußerung nach dem Eindruck der angesprochenen Kreise zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (4 Ob 18/04g; 4 Ob 131/07d = ÖBl 2008, 37 [Rungg/Albiez] - Energiekostenvergleich II; RIS-Justiz RS0031883 T6, T28; vgl auch RS0043000). Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegt.
Die Deutung der strittigen Aussagen durch das Rekursgericht ist auch bei der erforderlichen Bedachtnahme auf den Gesamteindruck (RIS-Justiz RS0031883) nicht zu beanstanden, und zwar ohne dass es dafür auf die lauterkeitsrechtliche Unklarheitenregel ankäme (vgl RIS-Justiz RS0085169). Auf das Spannungsverhältnis zwischen dieser Regel und dem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung (dazu 4 Ob 98/07a = wbl 2007, 608 - VÖB) kommt es daher nicht an.
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