Art 10 EMRK
§ 1 UWG:
Systemvergleiche müssen nach stRsp wahr, sachlich und informativ sein; Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen und aggressive Tendenzen sind auch dann sittenwidrig, wenn eine gezielte Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber fehlt. Pauschalherabsetzung von Mitbewerbern können ebenso wenig mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt werden wie unwahre Tatsachenbehauptungen. Dabei ist es aber nicht zulässig, einzelne Formulierungen herauszugreifen und isoliert zu betrachten; maßgebend ist vielmehr ihr Bedeutungsgehalt im Gesamtzusammenhang der Äußerung.