OGH 4Ob80/63 (RS0045952)

OGH4Ob80/6324.9.1963

Rechtssatz

Ist der Richter Dienstnehmer der als Prozesspartei auftretenden Republik Österreich, mag er auch in einer einschlägigen Ministerialsektion tätig sein, so ist dies kein im § 20 JN aufgezählter Ausschließungsgrund und ohne nähere Beziehung zu dem einzelnen Streitfall für sich allein auch noch kein Grund, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Arbeitnehmer

 

Normen

JN §19
JN §20

4 Ob 80/63OGH24.09.1963

Veröff: Arb 7809

1 Ob 103/73OGH11.07.1973

Auch

9 ObA 68/91OGH29.05.1991

Vgl auch; Veröff: RdW 1992,119

9 ObA 2162/96yOGH25.09.1996

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Tatsache, dass der abgelehnte Laienrichter Dienstnehmer des Landes Tirol und damit des Mehrheitsgesellschafters der beklagten Partei (Tiroler Landeskrankenanstalten GesmbH) ist, stellt weder einen der im § 20 JN aufgezählten Ausschließungsgründe dar, noch bildet für sich allein, ohne nähere Beziehung zu dem konkreten Streitfall, einen Grund, Zweifel an der Unbefangenheit dieses Richters aufkommen zu lassen. (T1); Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

9 ObA 370/97wOGH26.11.1997

Auch; Beisatz: Hier: Beschäftigung eines Laienrichters und eines Parteienvertreters durch den selben Arbeitgeber (Wirtschaftskammer Tirol) und deren Bekanntheit auf kollegialer Basis. (T3)

9 ObA 222/97fOGH14.01.1998

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dass der Laienrichter in anderen Rechtssachen selbst als Parteienvertreter tätig wird, schließt ihn ebenso nicht von der Ausübung des Richteramtes aus. (T4)

8 ObA 215/02dOGH19.12.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Kein Ausschließungsgrund, wenn der abgelehnte Laienrichter mit der Arbeiterkammer Tirol bzw deren Präsidenten verschiedene Auseinandersetzungen hatte, und die Arbeiterkammer Tirol der Klägerin entsprechend den Behauptungen des Ablehnungsantrags auch im Berufungsverfahren Rechtsschutz gewährte. (T5)

8 ObA 170/02mOGH23.01.2003

Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Kein Ausschließungsgrund, wenn die Gattin des (Laienrichters) Richters eine der Generalversammlung des (beklagten) Versicherungsträgers angehörende Versicherungsvertreterin ist. (T6)

16 Ok 24/03OGH14.06.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/92

9 Nc 15/11xOGH29.08.2011

Vgl; Beisatz: Der Ausschließungsgrund des § 20 Abs 1 Z 4 JN liegt nicht vor, wenn der betroffene Laienrichter als Arbeitnehmer dieser Organisation zu dem konkreten Streitfall in keiner „näheren Beziehung“ steht. (T7)

8 ObA 43/11yOGH24.10.2011

Vgl; Auch Beis wie T4; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19630924_OGH0002_0040OB00080_6300000_001

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