OGH 4Ob75/12a

OGH4Ob75/12a12.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsstellerin E***** L*****, vertreten durch Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider den Antragsgegner Univ.-Prof. Dr. W***** L*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Dr. Stefan Geiler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Rechnungslegung und Herausgabe (Streitwert 1.500 EUR), über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. Jänner 2012, GZ 1 R 152/11a‑16, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 28. März 2011, GZ 4 Nc 9/10m‑12, aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2012:0040OB00075.12A.0612.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Die Antragstellerin ist Alleinerbin des am 3. Februar 2009 verstorbenen K*****-H***** L*****. Dieser und der Antragsgegner W***** L***** waren die einzigen Kinder der ebenfalls verstorbenen Ehegatten K***** und I***** L*****.

Nach dem Tod von K***** L***** am 5. Februar 1999 beauftragten die Witwe und die Söhne einen Rechtsanwalt mit der schriftlichen Abhandlungspflege. Sie waren sich einig, dass das Vermögen des Vaters zur Hälfte auf die beiden Söhne übergehen sollte. In einem Erbübereinkommen, an dem auch die Witwe beteiligt war, wurden Liegenschaften des Verstorbenen zwischen den Söhnen aufgeteilt. Zum Nachlass gehörten allerdings auch 891 Aktien der G***** AG und 380 Aktien der B***** AG. Insofern stimmte (nur) die Witwe im Erbübereinkommen der „alleinigen Verfügungsberechtigung“ des Antragsgegners zu. Dies war erforderlich, weil sie (formal) Mitinhaberin der Aktiendepots gewesen war. Weitere Regelungen zu den Aktien enthielt das Übereinkommen nicht. Die Brüder vereinbarten jedoch, dass der Antragsgegner über die Aktiendepots im „Außenverhältnis“ verfügungsberechtigt sein sollte; im „Innenverhältnis“ sollte er die „Abrechnung und Auszahlung“ vornehmen. Über eine sofortige Aufteilung der Depots sprachen sie nicht. Eine solche Aufteilung war nach Auffassung des Antragsgegners nicht „tunlich“, weil K*****‑H***** L***** in Deutschland Sozialhilfe bezog. Die Aufteilung sollte daher erst vorgenommen werden, wenn dessen Vermögenslage es „zulasse“ oder er das „verlange“.

In weiterer Folge wurde der Nachlass je zur Hälfte den Söhnen eingeantwortet. Der Antragsgegner erhielt nach dem Tod der Witwe am 11. Juni 2001 Dividenden aus den Aktienbeständen, seinen Bruder oder die Antragstellerin informierte er darüber nicht. Die 881 Aktien der G***** AG wurden 2002 aufgrund einer übertragenden Verschmelzung gegen solche der G*****‑B*****-AG getauscht. Diese Aktien verkaufte der Antragsgegner 2003 um 262.678,80 EUR; jene der B***** AG sind noch vorhanden.

Mit einer am 17. Jänner 2005 eingebrachten Klage begehrte K*****-H***** L***** vom Antragsgegner unter anderem (a) die Rechnungslegung über die Dividendenausschüttungen von 445,5 Aktien der G***** AG (11.521 Aktien der G*****‑B*****-AG) und von 190 Aktien der B***** AG, sowie (b) nach der Rechnungslegung die Zahlung des sich daraus ergebenden Guthabens. Weitere Begehren bezogen sich auf den Verkaufserlös und auf andere Nachlassgegenstände.

Das Erstgericht gab (unter anderem) dem Rechnungslegungsbegehren zu den Dividenden statt. In diesem Punkt hob das Berufungsgericht das Urteil und das Verfahren als nichtig auf. Es vertrat die Auffassung, dass die Klage insofern als Antrag im Außerstreitverfahren zu deuten sei, und verwies die Rechtssache zur Durchführung eines solchen Verfahrens an das Erstgericht zurück. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.

Im Außerstreitverfahren modifizierte die Antragstellerin ihr Rechnungslegungs- und Leistungsbegehren dahin, den Antragsgegner zu verpflichten,

„1.der Antragstellerin binnen 14 Tagen über die Dividendenausschüttungen zu den (mutmaßlich) 445,5 G*****-Aktien (vermutlich 11.521 Stück syndizierten Aktien der G*****‑B*****-AG) und zu den 190 B*****‑Aktien und den mit Dividendenausschüttungen erzielten Früchten sowie den Früchten aus dem Verkaufserlös der 445,5 Stück der G*****-Aktien für den Zeitraum vom 29.09.1999 bis heute Rechnung zu legen und einen Eid über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu leisten;

2. der Antragstellerin die sich aufgrund der Rechnungslegung zu Punkt 1. ergebenden Guthabensbeträge zu bezahlen und die sich aus der Rechnungslegung zu Punkt 1. ergebenden Aktienausschüttungen herauszugeben, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens und des Herausgabebegehrens bis zu den zu Punkt 1. des Begehrens erfolgten Rechnungslegungen vorbehalten bleibt.“

Die Parteien seien Miteigentümer der Aktien und des Erlöses; der Antragsgegner sei (nur) der nach außen verfügungsberechtigte Verwalter. Er verweigere die Rechnungslegung über die Erträge und deren Herausgabe. Die Antragsstellerin könne sich die Informationen, die sie zur Bezifferung ihres Zahlungsbegehrens brauche, auf anderem Weg nicht oder doch nur schwer beschaffen.

Der Antragsgegner wendet ein, dass „Besitz und Genuss“ aller Aktien allein ihm zustünden. Dividenden habe er nicht erhalten, da es sich um „thesaurierende Aktien“ gehandelt habe. Abgesehen davon seien die begehrten Informationen jederzeit öffentlich zugänglich gewesen, weshalb keine Rechnungslegungspflicht bestehe.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die Rechnungslegungspflicht könne sich nur auf die gesamte gemeinschaftliche Sache beziehen. Daher sei der nur die Hälfte der Aktien und des Erlöses betreffende Antrag abzuweisen.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Den Revisionsrekurs ließ es zu.

Mit der Einantwortung würden die Miterben nach dem Verhältnis ihrer Anteile Miteigentümer der körperlichen Nachlasssachen. Die Gemeinschaft werde durch Erbteilung aufgehoben, die durch Erbteilungsübereinkommen oder durch Urteil aufgrund einer Erbteilungsklage erfolgen könne. Im konkreten Fall sei aus den Feststellungen des Erstgerichts abzuleiten, dass die Brüder auch in Bezug auf die Aktien eine Erbteilung vereinbart hätten. Denn wegen der Einräumung der Verfügungsberechtigung bestehe insofern „im Außenverhältnis keine Miteigentumsgemeinschaft mehr“. Die Antragstellerin könne daher in Bezug auf die ihr zustehende Hälfte die Auszahlung der Erträge begehren. Für den Rechnungslegungsanspruch habe sie sich auf Art XLII EGZPO gestützt. Der dort geregelte Rechnungslegungsanspruch könne im außerstreitigen Verfahren geltend gemacht werden, wenn auch der Leistungsanspruch, dessen Durchsetzung er diene, in dieses Verfahren gehöre. Das treffe hier nach § 838a ABGB zu. Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung bestehe aber nur dann, wenn sich der Berechtigte die begehrten Informationen nicht auch anders leicht beschaffen könne. Dies habe der Antragsgegner behauptet, ohne dass das Erstgericht dazu Feststellungen getroffen habe. Die angefochtene Entscheidung sei daher aufzuheben. Der Manifestationsanspruch werde im fortgesetzten Verfahren nur dann zu verneinen sein, wenn die Antragstellerin die Informationen auch anders einfach und „formfrei“ erlangen könne. Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Art XLII EGZPO auch in außerstreitigen Verfahren anzuwenden sei.

Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Antragsgegner die Wiederherstellung der abweisenden Entscheidung des Erstgerichts an. Er hält daran fest, dass sich der Anspruch auf Rechnungslegung nur auf die gesamte gemeinschaftliche Sache beziehen könne; das Begehren sei daher unschlüssig, weil es nur auf die Erträge eines Teils der Aktien und des Verkaufserlöses gerichtet sei. Ein Rechnungslegungsanspruch in Bezug auf die Früchte des Erlöses bestehe nicht. Selbst ein bestehender Rechnungslegungsanspruch begründe noch nicht die Pflicht zur Eidesleistung.

Die Antragstellerin beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, das Rechtsmittel des Antragsgegners zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechnungslegungspflicht eines verwaltenden Miteigentümers zu Unrecht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Er ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

1. Die durch die Einantwortung begründete Miteigentumsgemeinschaft ist noch nicht aufgehoben.

1.1. Solange keine Erbteilung stattfindet, stehen mehrere Erben

in einer Rechtsgemeinschaft, die sich vor der Einantwortung auf das Erbrecht, danach auf die ererbten Rechte bezieht (7 Ob 525/90 =

SZ 63/30 mwN). Mit der Einantwortung entsteht daher Miteigentum an den körperlichen Nachlasssachen (2 Ob 2292/96i = SZ 71/60 mwN; RIS-Justiz RS0012313 [T1]). Die Erbteilung erfolgt durch Erbteilungsübereinkommen oder Erbteilungsklage (RIS‑Justiz RS0012311). Ein Erbteilungsübereinkommen ist ein Verpflichtungsgeschäft, das den Rechtsgrund für den Erwerb der einzelnen Nachlassteile durch die einzelnen Miterben schafft und durch entsprechende Übertragungsgeschäfte ausgeführt werden muss (RIS-Justiz RS0008286).

1.2. Im vorliegenden Fall haben die Erben vereinbart, dass der Antragsgegner „im Außenverhältnis“ verfügungsberechtigt sein solle. Die Teilung sollte aber - aus strafrechtlich wegen Verjährung wohl nicht mehr relevanten Gründen - erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Auf dieser Grundlage ist es ausgeschlossen, die Vereinbarung der „Verfügungsberechtigung“ als Erbteilungsübereinkommen zu verstehen. Vielmehr wurde damit dem Antragsgegner als Miteigentümer die Verwaltung der nach der Einantwortung im Miteigentum stehenden Aktien eingeräumt. Ob dadurch auch die Veräußerung eines Teils dieser Aktien gedeckt war oder sich deren Wirksamkeit (nur) aus § 367 ABGB ergibt, ist hier nicht zu entscheiden.

2. Als verwaltender Miteigentümer ist der Antragsgegner nach § 830 Satz 1 ABGB zur Rechnungslegung verpflichtet (RIS-Justiz RS0013784; Sailer in KBB 3 § 830 Rz 2 mwN). Diese Pflicht bezieht sich insbesondere auf die Einkünfte aus den Aktien und aus dem (teilweise) an deren Stelle getretenen Verkaufserlös. Der Rechnungslegungsan-spruch ist nach § 838a ABGB ‑ ebenso wie jener auf den anteiligen Ersatz von Aufwendungen (RIS‑Justiz RS0124971) oder die anteilige Herausgabe von Erlösen ‑ im Außerstreitverfahren geltend zu machen ( Sailer in KBB 3 § 830 Rz 2; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann 3 § 838a Rz 1).

3. Feststellungen zur Möglichkeit einer anderweitigen Beschaffung der begehrten Informationen sind nicht erforderlich.

3.1. Ein Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII Abs 1, 1. Fall EGZPO besteht zwar nach der Rechtsprechung nur dann, wenn ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit „erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können“, geltend gemacht werden könnte und dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung „zumutbar“ ist (RIS-Justiz RS0106851). Diese Erwägungen beziehen sich allerdings, wie der Senat zuletzt in 4 Ob 104/11i dargelegt hat, auf Fälle, in denen ein Rechnungslegungsanspruch nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, sondern sich erst aus der Auslegung der materiellrechtlichen Grundlage des Leistungsanspruchs ergibt (vgl etwa 6 Ob 255/04z = JBl 2005, 455; 10 Ob 47/07w = SZ 2007/72 [jeweils Unterhalt]). Soweit der Gesetzgeber demgegenüber selbst eine Rechnungslegungspflicht anordnet, besteht kein Anlass, dies entgegen dem Wortlaut des Gesetzes auf Fälle unmöglicher oder schwieriger Informationsbeschaffung zu reduzieren und überdies eine Zumutbarkeitsprüfung einzuführen (4 Ob 104/11i). Das gilt insbesondere für den Rechnungslegungsanspruch gegen den Verwalter des gemeinsamen Gutes (10 Ob 508/95 = SZ 68/226). Ein solcher Anspruch ist vielmehr - nach allgemeinen Grundsätzen - nur im Fall des Rechtsmissbrauchs zu verneinen (4 Ob 104/11i). Dafür träfe nur bei Schädigungsabsicht oder einem krassen Missverhältnis (RIS‑Justiz RS0026265) zwischen dem Interesse des Berechtigten an der Rechnungslegung und jenem des Verpflichteten an deren Unterbleiben zu.

3.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Rechnungslegungspflicht des Antragsgegners unmittelbar aus dem Gesetz (§ 830 Satz 1 ABGB). Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin sind nicht einmal ansatzweise erkennbar. Denn selbst wenn sie sich bestimmte Informationen auch anderweitig beschaffen könnte, wäre dies doch jedenfalls mit einem gewissen Aufwand verbunden; demgegenüber fehlt jedes (rechtlich geschützte) Interesse des Antragsgegners am Unterbleiben der Rechnungslegung. Der Rechnungslegungsanspruch besteht daher auch ohne die vom Rekursgericht vermissten Feststellungen dem Grunde nach zu Recht.

4. Dennoch ist es eine Sachentscheidung derzeit noch nicht möglich.

4.1. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass sie einen Anspruch auf die halben Erträge der zum Nachlass von W***** L***** gehörenden Aktien und des teilweise an deren Stelle getretenen Verkaufserlöses geltend machen will und zu diesem Zweck Rechnungslegung begehrt. Da ideelles Miteigentum besteht, müsste sich diese Rechnungslegung richtigerweise auf die Erträge des gesamten Aktienbestands und des gesamten Verkaufserlöses beziehen; der konkrete Herausgabeanspruch wäre dann nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil zu bestimmen. Die Antragstellerin begehrt statt dessen die Rechnungslegung über die Erträge der Hälfte der Aktien und des Erlöses. Wie sich aus Punkt 2 ihres Begehrens ergibt, nimmt sie an, dass ihr diese Erträge zur Gänze zustehen.

4.2. Mangels bereits erfolgter (realer) Teilung können der Antragstellerin weder bestimmte Aktien noch bestimmte Teile des Erlöses zugeordnet werden; vielmehr besteht das ideelle Miteigentum fort. Damit ist der von ihr gewählte Weg der Anspruchsdurchsetzung verfehlt. Denn für den Antragsgegner ist nicht erkennbar, auf welche Aktien und auf welche Teile des Erlöses sich der Antrag bezieht. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von an sich zulässigen Rechnungslegungs- oder Teilungsbegehren, die sich auf bestimmte Teile der im Miteigentum stehenden Sache oder auf einzelne von mehreren solcher Sachen beziehen (vgl im Zusammenhang mit Teilungsbegehren RIS-Justiz RS0013255, RS0013240). Dass nicht nur die Aktien, sondern auch der Verkaufserlös ein einheitliches Schicksal gehabt hätte, sodass es auf die Zuordnung von jeweils bestimmten Teilen an die beiden Berechtigten nicht ankäme, hat die Antragstellerin nicht behauptet. Die Auffassung des Erstgerichts, dass der Antrag in der konkreten Form nicht erfolgreich sein konnte, trifft daher zu. Selbst wenn aber die konkrete Zuordnung wegen eines einheitlichen Schicksals der Aktien und des Erlöses unerheblich wäre, könnte der Antragstellerin doch nicht unterstellt werden, dass sie ihre Ansprüche als Miteigentümerin nur in Bezug auf die Hälfte der gemeinschaftlichen Sachen geltend machen wollte und damit im Ergebnis nur ein Viertel des Gesamterlöses ‑ dh den ihrem ideellen Hälfteanteil entsprechenden Anteil an den Erträgen der Hälfte der Aktien und des Verkaufserlöses - begehrte.

4.3. Diese ‑ im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisierte ‑ Unschlüssigkeit des Rechnungslegungsbe-gehrens ist im fortgesetzten Verfahren mit der Antragstellerin zu erörtern. Weiters wird der Antragstellerin Gelegenheit zu geben sein, ein schlüssiges Vorbringen zum Begehren auf Eidesleistung zu erstatten. Der Antragsgegner weist hier zutreffend darauf hin, dass dieser Anspruch nach ständiger Rechtsprechung nicht aus dem Bestehen einer Rechnungslegungsverpflichtung folgt. Vielmehr müsste der Berechtigte dartun, dass einzelne Rechnungsposten vermutlich unrichtig oder unvollständig sind (4 Ob 408/81 = SZ 55/145 mwN; RIS-Justiz RS0034971, RS0034890, RS0034963).

5. Aus diesen Gründen hat es ‑ wenngleich aus anderen Gründen ‑ bei der Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung zu bleiben. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners muss daher scheitern.

6. Über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens ist mangels Sacherledigung nicht zu entscheiden (§ 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG).

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