Rechtssatz
Wenn es dem Auftraggeber gelingt, darzutun, daß der zur Rechnungslegung verpflichtete Geschäftspartner (hier: Unternehmer aus einem Werkvertrag) Rechnungsposten vermutlich unrichtig oder unvollständig angegeben hat, gibt diese Gesetzesstelle dem Auftraggeber das Mittel in die Hand, den Beauftragten, der vermutlich von der Verschweigung einzelner Rechnungsposten Kenntnis hat, zu zwingen, das bekanntzugeben, was er verschweigen will, und von ihm die Leistung des Eides zu verlangen.
3 Ob 1/87 | OGH | 18.03.1987 |
Auch; Veröff: JBl 1987,534 |
Dokumentnummer
JJR_19690910_OGH0002_0050OB00174_6900000_002
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