Rechtssatz
Die Rechtsgemeinschaft der Erben wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann. Sie erfolgt durch Erbteilungsübereinkommen, das der Einstimmigkeit bedarf. Kommt keine Einigung zustande, ist die Aufhebung mit Erbteilungsklage (Leistungsklage) durchzusetzen.
6 Ob 79/12d | OGH | 24.05.2012 |
Beisatz: Anders verhält es sich mit Nachlassforderungen. Die Aufhebung der Gemeinschaft tritt bei teilbaren Nachlassforderungen ex lege ein. Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iSd §§ 888 f ABGB, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluss der Nachlassabhandlung und Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, worin die den einzelnen Miterben zustehenden Anteile ihnen aufgrund ihrer Erbteile zuzuweisen sind, geltend gemacht werden können. (T1) |
2 Ob 41/11k | OGH | 24.04.2012 |
Auch Beis wie T1; Beisatz: Derartige teilbare Nachlassforderungen könnten daher nur bis zur Einantwortung Gegenstand einer Erbteilung sein. (T2)<br/>Veröff: SZ 2012/49 |
5 Ob 76/18i | OGH | 12.06.2018 |
nur: Die Rechtsgemeinschaft der Erben wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann. (T3) |
2 Ob 188/19i | OGH | 27.11.2020 |
Beisatz: An die Stelle eines nachverstorbenen Miterben treten dessen Erben. (T4)<br/> |
2 Ob 100/22b | OGH | 25.10.2022 |
Beisatz: Auch nach der Rechtslage des ErbRÄG 2015. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_0070OB00525_9000000_001
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