Normen
HGB §128
UWG §18
4 Ob 71/99s | OGH | 27.04.1999 |
Veröff: SZ 72/77 |
4 Ob 117/99f | OGH | 18.05.1999 |
Vgl auch |
4 Ob 158/00i | OGH | 17.08.2000 |
Auch |
4 Ob 209/03v | OGH | 18.11.2003 |
Auch; Beisatz: Eine gesamtschuldnerische Haftung für die Unterlassungsverbindlichkeiten ist mit der Begründung abzulehnen, dass die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung durch den einen Schuldner die gleiche Verpflichtung des anderen nicht erfüllt. (T1) |
10 Ob 39/04i | OGH | 21.06.2004 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: In diesem Sinn ist es nicht ausgeschlossen, dass der persönlich haftende Gesellschafter gemäß § 381 Z 1 und Z 2 EO auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. (T2) |
4 Ob 124/06y | OGH | 28.09.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Die Haftung der Beklagten für einen Markenrechtseingriff wurde hier unter folgenden Umständen bejaht: Die Beklagten sind die Eigentümer der „Harmony Hotels"; der Erstbeklagte und die Geschäftsführer der Zweitbeklagten und Drittbeklagten haben eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der die Hotels betreibenden Betriebsgesellschaft, einer GmbH & Co KG, gegründet; sie sind auch Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und Kommanditisten der Betriebsgesellschaft. (T3) |
4 Ob 165/10h | OGH | 05.10.2010 |
Vgl; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter ergibt sich nicht aus den Haftungsbestimmungen des Personengesellschaftsrechts (§§ 128 und 161 UGB), sondern aus der regelmäßig bestehenden Möglichkeit des Gesellschafters, das rechtswidrige Verhalten der Gesellschaft zu unterbinden. (T4) |
4 Ob 214/11s | OGH | 28.02.2012 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Unmöglichkeit des Unterbindens von Lauterkeitsverstößen und damit der Entfall der verschuldensunabhängigen Unterlassungsverpflichtung kann nicht mit der Unternehmensgröße begründet werden. (T5) |
4 Ob 127/12y | OGH | 18.09.2012 |
Vgl; Beis wie T4 |
4 Ob 25/22p | OGH | 30.06.2022 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine Bescheinigung dahingehend, dass etwa aufgrund von abweichenden Geschäftsführungsbestimmungen ein Einschreiten gegen Lauterkeitsverstöße nicht möglich gewesen wäre. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0040OB00071_99S0000_001
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