OGH 4Ob64/21x

OGH4Ob64/21x20.4.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers C*****, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte A***** GmbH, *****, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts‑Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen 7.350 EUR sA, über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2020, GZ 1 R 173/20t‑22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 28. Mai 2020, GZ 16 C 62/20i‑18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00064.21X.0420.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger dessen mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Beklagte ist eine Treuhandgesellschaft mit Sitz in Deutschland und Gründungskommanditistin einer deutschen GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand der Erwerb, das Halten und das Verwalten von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Immobilienprojektentwicklungs- gesellschaften in Brasilien ist. Der Kapitalmarktprospekt der KG wurde in Österreich im April 2010 veröffentlicht.

[2] Der Kläger zeichnete im September 2012 bei der genannten KG eine Kommanditeinlage, die von der Beklagten als Treuhänderin gehalten wurde. Er zahlte den Betrag von 7.350 EUR auf das Konto der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 30. 1. 2020 erklärte er mangels Erhalts einer Bestätigung über die wesentlichen Merkmale der Veranlagung, vom Vertrag zurückzutreten und forderte die Beklagte auf, den investierten Betrag zurückzuzahlen. Die Beklagte ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

[3] Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von 7.350 EUR samt Zinsen Zug um Zug gegen die Übertragung der Treugeberstellung. Gemäß § 5 Abs 2 KMG aF könnten Anleger als Verbraucher im Sinne des KSchG unbefristet vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen – wie hier – der Erwerb der Veranlagung in Immobilien nicht gemäß § 14 Z 3 KMG aF bestätigt worden sei.

[4] Die Beklagte bestritt die Anwendbarkeit österreichischen Rechts sowie auch ihre Passivlegitimation; sie sei weder Emittentin noch Vermittlerin der Veranlagung, sondern lediglich Kommanditistin der Emittentin gewesen. Nach deutschem Recht seien die Ansprüche verjährt, außerdem kenne das deutsche Recht kein dem § 5 KMG aF vergleichbares Rücktrittsrecht. Aber selbst bei Anwendung österreichischen Rechts wäre der Rücktritt verfristet, weil das Beteiligungszertifikat samt Zahlungseingangsbestätigung den Erfordernissen des § 14 Z 3 KMG aF entspreche.

[5] Das Erstgericht gab der Klage statt. Gemäß der „Rom-I“-Verordnung sei österreichisches materielles Recht anzuwenden. Der Kläger habe von der Beklagten keine Bestätigung im Sinne des § 14 Z 3 KMG aF erhalten, bzw entsprächen die dem Kläger übermittelten Urkunden nicht den Anforderungen einer Bestätigung nach dieser Bestimmung, weshalb die Einwochenfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der Kläger habe rechtzeitig und wirksam sein Rücktrittsrecht gemäß § 5 KMG aF ausgeübt. Das Vertragsverhältnis sei ex tunc aufgelöst und die Beklagte habe dem Kläger die von diesem erhaltenen Leistungen Zug um Zug gegen Rückübertragung seiner Treugeberstellung zurückzustellen.

[6] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.

[7] Die von der Beklagten erhobene und vom Kläger beantwortete Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[8] Der Oberste Gerichtshof hat sich mit einem nahezu wortidenten Rechtsmittel in der Entscheidung 6 Ob 220/20a (= RIS‑Justiz RS0133359) inhaltlich befasst und das auch hier von den Vorinstanzen gefundene Ergebnis bestätigt. Der Senat hat unter Berufung auf die genannte Vorentscheidung bereits zwei – mit dem vorliegenden Rechtsmittel inhaltsgleiche – Revisionen der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen (4 Ob 164/20a; 4 Ob 209/20v).

[9] Da die gegenständliche Revision keine neuen Argumente aufzeigt, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die somit unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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