Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Jede Partei trägt die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen (RIS-Justiz RS0039939; Rechberger in Rechberger, ZPO³ vor § 266 Rz 11; Rechberger in Fasching/Konecny 2, vor § 266 ZPO Rz 32). Bei einem Urheberrechtseingriff hat daher nicht der Urheber zu behaupten und zu beweisen, dass dem Verletzer keine Werknutzungsrechte zustehen, sondern der Verletzer, dass ihm der Urheber - allenfalls mittelbar - (zumindest) eine Werknutzungsbewilligung eingeräumt habe. Denn es handelt sich dabei um einen (vertraglichen) Einwand gegen den (außervertraglichen) Anspruch des Urhebers.
2. Im vorliegenden Fall leitet die Beklagte ihr angebliches Werknutzungsrecht von einem dritten Unternehmen ab, das über Verwertungsrechte am strittigen Text „verfüge“. Ein Tatsachensubstrat für diese Rechtsbehauptung fehlt (vgl zum entsprechenden Problem bei der Rechteeinräumung auf Klagsseite 4 Ob 47/06z = Öbl 2007, 37 - Werbefoto); einen Gutglaubenserwerb gibt es bei Verwertungsrechten nicht (4 Ob 57/03s = MR 2003, 239 - Die Puppenfee). Auf dieser Grundlage ist die Auffassung der Vorinstanzen, die Beklagte habe das Bestehen eines Werknutzungsrechts nicht schlüssig behauptet, nicht zu beanstanden. Nachvollziehbare Gründe für die von ihr gewünschte Umkehr der Behauptungs- und Beweislast zeigt die Beklagte nicht auf.
3. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen (RIS-Justiz RS0041207; vgl auch RS0039357). Im vorliegenden Fall war offenkundig, gegen welche Verletzungshandlung sich das Unterlassungsbegehren richtete. Die unrichtige Bezeichnung des davon betroffenen Verwertungsrechts schadete daher nicht.
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