OGH 4Ob628/88; 4Ob183/25b (RS0036266)

OGH4Ob628/88; 4Ob183/25b28.1.2026

Rechtssatz

Ein Beklagter, der gemäß § 239 Abs 2 ZPO bei sonstigem Ausschluß (§ 59 Abs 1 ZPO) den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten stellen muß und auch stellt, wird durch § 61 ZPO nur von der Verpflichtung zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache befreit; nur insoweit kommt einem solchen Antrag daher die Wirkung einer echten "prozeßhindernden" Einrede zu. Die sonstigen in § 239 Abs 2 ZPO genannten Einreden und Prozeßhandlungen - soweit es sich nicht um solche handelt, die nicht präkludiert, sondern auch im Fall der Verspätung noch als Anregung zur amtswegigen Wahrnehmung zu behandeln sind - muß aber der Beklagte trotz rechtzeitiger Stellung des Antrages auf Prozeßkostensicherheitsleistung gleichzeitig mit diesem, also schon bei der ersten Tagsatzung, erheben bzw vornehmen (Hier: Unzuständigkeit).

Normen

ZPO §57
ZPO §61
ZPO §229 Abs2 B

4 Ob 628/88OGH07.02.1989

Veröff: RZ 1989/67 S 189 = JBl 1989,594

4 Ob 183/25bOGH28.01.2026

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0040OB00628_8800000_001

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