Normen
| 4 Ob 628/88 | OGH | 07.02.1989 |
Veröff: RZ 1989/67 S 189 = JBl 1989,594 | ||
| 4 Ob 183/25b | OGH | 28.01.2026 |
Dokumentnummer
JJR_19890207_OGH0002_0040OB00628_8800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Ein Beklagter, der gemäß § 239 Abs 2 ZPO bei sonstigem Ausschluß (§ 59 Abs 1 ZPO) den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten stellen muß und auch stellt, wird durch § 61 ZPO nur von der Verpflichtung zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache befreit; nur insoweit kommt einem solchen Antrag daher die Wirkung einer echten "prozeßhindernden" Einrede zu. Die sonstigen in § 239 Abs 2 ZPO genannten Einreden und Prozeßhandlungen - soweit es sich nicht um solche handelt, die nicht präkludiert, sondern auch im Fall der Verspätung noch als Anregung zur amtswegigen Wahrnehmung zu behandeln sind - muß aber der Beklagte trotz rechtzeitiger Stellung des Antrages auf Prozeßkostensicherheitsleistung gleichzeitig mit diesem, also schon bei der ersten Tagsatzung, erheben bzw vornehmen (Hier: Unzuständigkeit).
Normen
| 4 Ob 628/88 | OGH | 07.02.1989 |
Veröff: RZ 1989/67 S 189 = JBl 1989,594 | ||
| 4 Ob 183/25b | OGH | 28.01.2026 |
JJR_19890207_OGH0002_0040OB00628_8800000_001
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