OGH 4Ob59/59 (RS0052702)

OGH4Ob59/599.6.1959

Rechtssatz

Die Behaltspflicht ist die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen. Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. Schließt der Gewerbeinhaber den Dienstvertrag nicht ab, so hat der Gehilfe einen Erfüllungsanspruch (allenfalls Entschädigungsanspruch). Setzt der ehemalige Lehrling unmittelbar nach Beendigung des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, so wird der Dienstvertrag nach § 863 ABGB als abgeschlossen anzusehen sein.

Arbeitsvertrag

 

Normen

BAG §18 Abs1
GewO 1859 §105a

4 Ob 59/59OGH09.06.1959

Veröff: EvBl 1959/291 S 515 = SozM IB,103 = Arb 7072

4 Ob 153/61OGH05.12.1961

Veröff: Arb 7467 = SozM IIIB,83

4 Ob 73/63OGH30.06.1963
4 Ob 67/69OGH07.10.1969

nur: Die Behaltspflicht ist die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen. Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. (T1) Veröff: EvBl 1970/166 S 271 = Arb 8658 = SozM IC,715

4 Ob 75/83OGH12.07.1983

Veröff: Arb 10276

4 Ob 161/85OGH10.12.1985

Veröff: SZ 58/198 = RdW 1986,153 = Arb 10511

14 ObA 85/87OGH16.09.1987

nur: Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. (T2) Veröff: SZ 60/174 = Arb 10672 = RdW 1988,140

9 ObA 114/88OGH11.05.1988

nur: Die Behaltspflicht ist die Verpflichtung, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens viermonatiger Dauer abzuschließen. Von einem automatischen Vertragsabschluss ex lege kann überhaupt keine Rede sein. Schließt der Gewerbeinhaber den Dienstvertrag nicht ab, so hat der Gehilfe einen Erfüllungsanspruch (allenfalls Entschädigungsanspruch). (T3) Veröff: RdW 1988,359 = WBl 1988,372

9 ObS 13/91OGH28.08.1991

nur T3; Veröff: SZ 64/116 = EvBl 1992/29 S 128 = WBl 1991,390 = RdW 1992,118 = ecolex 1991,872

9 ObA 218/01aOGH05.09.2001

Auch; nur T1; Beisatz: § 18 Abs 1 BAG begründet kein "gesetzliches Arbeitsverhältnis" und ordnet auch keinen ipso-jure Vertragsabschluss an, sondern normiert eine Kontrahierungspflicht des Lehrberechtigten gegenüber dem Lehrling. Der Lehrberechtigte ist daher im Falle der Endigung des Lehrverhältnisses kraft Gesetzes verpflichtet, dem "ausgelernten" Lehrling den Abschluss eines Arbeitsvertrages zum Zweck der Erfüllung der Behaltepflicht anzubieten. (T4); Beisatz: Rechtslage nach der BAG-Novelle 2000: Verkürzung der "Behaltepflicht" auf 3 Monate. (T5); Veröff: SZ 74/146

8 ObA 23/02vOGH18.04.2002

Auch; Beis wie T4

9 ObA 10/06wOGH02.03.2007

nur T1; Beisatz: Hier: Die Behaltepflicht erlegt dem Arbeitgeber lediglich die Verpflichtung auf, mit dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit einen Dienstvertrag von mindestens dreimonatiger Dauer abzuschließen. (T6)

8 ObS 4/10mOGH23.03.2010

Auch; Beisatz: Die Behaltepflicht erlegt dem Arbeitgeber lediglich die Verpflichtung auf, dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit den Abschluss eines Arbeitsvertrags für die gesetzliche bzw kollektivvertragliche Mindestfrist anzubieten. (T7); Beisatz: Der Lehrling hat keinen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anspruch auf eine unbefristete Weiterverwendung. Erklärt sich der Arbeitgeber zum Abschluss eines mit dem Ende der Behaltezeit befristeten Dienstvertrags bereit, hat er damit seine gesetzliche Anbotspflicht zur Gänze erfüllt. Der Lehrling kann zwar wählen, ob er dieses Anbot annehmen oder von seinem nur einseitig zwingenden Weiterverwendungsrecht keinen Gebrauch machen will, im letzteren Fall steht ihm aber mangels rechtswidriger Vereitelung des Vertragsabschlusses durch den Dienstgeber keine Entschädigung zu. (T8)

9 ObA 99/17zOGH28.11.2017

Auch

9 ObA 78/20sOGH25.11.2020

Vgl; Beisatz: § 18 Abs 1 BAG bewirkt nicht einen Vertragsabschluss ex lege; diese Bestimmung normiert lediglich eine einseitige Verpflichtung des Lehrberechtigten zum Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrags, deren Nichtbefolgung dem Lehrling einen Anspruch auf Erfüllung, gegebenenfalls auch auf Schadenersatz gibt. (T9)<br/>Beisatz: Es ist dem Lehrling ab dem Entstehen der Behaltepflicht rechtlich auch möglich, für die Dauer der Weiterverwendungszeit bloß ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19590609_OGH0002_0040OB00059_5900000_002

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