OGH 4Ob582/70 (RS0061822)

OGH4Ob582/706.10.1970

Rechtssatz

Der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Zahlung des Abfindungsguthabens ist eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft. Gemäß § 128 HGB haften für diese Verbindlichkeit primär und solidarisch auch die Gesellschafter.

Normen

EVHGB Art7 Nr15
HGB §128
HGB §138
UGB §137 Abs2

4 Ob 582/70OGH06.10.1970

Veröff: EvBl 1971/54 S 98

7 Ob 682/80OGH09.10.1980

Beisatz: Durch Parteienvereinbarung kann von dieser Regelung abgegangen werden, doch wird dies, falls das Abfindungsguthaben nur von den verbleibenden Gesellschaftern und nicht von der Gesellschaft bezahlt werden soll, als Verzicht des Ausscheidenden auf seinen Anspruch gegen die Gesellschaft anzusehen sein. Wird ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich erklärt kann von ihm gemäß § 863 ABGB ausgegangen werden, wenn die festgestellten Tatsachen keinen Zweifel an einem solchen Verzichtswillen offen zu lassen. (T1)

2 Ob 544/82OGH30.11.1982

Beis wie T1

3 Ob 504/86OGH15.10.1986

Auch; nur: Der Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Zahlung des Abfindungsguthabens ist eine rein schuldrechtliche Verbindlichkeit gegen die Gesellschaft. (T2) Beisatz: Der Abfindungsanspruch entspringt zwar dem Gesellschaftsvertrag, er wird aber erst mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft konkretisiert und bestimmt sich nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt von einem "latent zu jedem Zeitpunkt des Bestehens der Gesellschaft" vorhandenen Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens kann nicht gesprochen werden. (T3) Veröff: RdW 1987,82 = WBl 1987,65 (kritisch König, 52) = GesRZ 1987,211

6 Ob 585/88OGH30.11.1989

Veröff: EvBl 1990/69 S 309 = GesRZ 1990,160 = ecolex 1990,288

6 Ob 585/91OGH05.09.1991
5 Ob 553/93OGH20.12.1994

Auch; Beisatz: Dieser entsteht erst im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft. (T4)

3 Ob 276/01mOGH27.02.2002

Auch; nur T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/29

6 Ob 113/02iOGH21.05.2003
1 Ob 110/08wOGH20.06.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Buchmäßiger Verlust zum Ausscheidenszeitpunkt - Anspruch der Gesellschaft gegen den ausscheidenden Gesellschafter. (T5); Beis wie T1 nur: Durch Parteienvereinbarung kann von dieser Regelung abgegangen werden. (T6)

6 Ob 49/15xOGH29.06.2015

Auch; Beis wie T4

6 Ob 161/17wOGH21.11.2017

Beis wie T4; Beisatz: Der Geschäftsanteil des Gesellschafters geht unter und an die Stelle des Kapitalanteils tritt die Abfindungsverpflichtung der Gesellschaft. (T7)<br/>Beisatz: Bei der Kündigung entsteht der Anspruch im Zeitpunkt des Zugangs der Austritts­erklärung bei den Mitgesellschaftern. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19701006_OGH0002_0040OB00582_7000000_001

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