OGH 5Ob553/93

OGH5Ob553/9320.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Peter M*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) I*****ge- sellschaftmbH & Co KG 2.) I***** I *****i Gesellschaft mbH und 3.) I***** IV ***** Gesellschaft mbH, alle ***** alle vertreten durch Dr.Wilhelm Traunwieser und Dr.Herbert Hübel, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 960.000,--, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 9.Dezember 1992, GZ 3 R 254/92-31, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23.Juli 1992, GZ 8 Cg 65/90-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit S 23.357,88 (darin enthalten S 3.892,98 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger zeichnete am 23.8.1978 mit Vertragsbeginn 1.12.1978 einen Hausanteilschein der W***** - Gesellschaft mbH & Co KG Serie VI (im folgenden Serie VI KG genannt) mit einer Vertragssumme von S 600.000,--, zahlbar in Monatsraten von S 5.000,-- ab 1.12.1978 mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Nach der Formulierung des Zeichnungsscheines machte er aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen und des Gesellschaftsvertrages für die Serie VI KG der C*****gesellschaft mbH Salzburg das Anbot zur Zeichnung der Vertragssumme. Er erhielt danach einen Hausanteilschein Serie VI KG sachwertgesicherter Vermögensaufbauplan mit dem Aufdruck, daß diese Urkunde eine Kommanditbeteiligung an der Serie VI KG verbriefe, welche von der C***** GesmbH gemäß den allgemeinen Bedingungen treuhändig gehalten werde.

Nach den Vorbemerkungen zu § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen ist die Serie VI KG eine Gesellschaft, die Liegenschaften und Grundstücke sowie Anteile hievon erwirbt und die Bebauung sowie die Bestandgabe und Verwaltung dieser Liegenschaften oder Anteile hievon durchführt. Sie hat laut Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung, das gesamte Zeichnungskapital sowie die erzielten Einnahmen ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital im Haus- und Grundbesitz anzulegen und diesen zu vermieten bzw zu verpachten. Die C***** finanziert als Kommanditist der Beteilungsgesellschaft die Beteiligung durch Ausgabe von Hausanteilscheinen der Serie VI KG und verschafft dem Hausanteilscheinzeichner Miteigentum am Immobilieneigentum der Serie VI KG. Im § 8 der Geschäftsbedingungen garantierte die Serie VI KG, nach dem 60. Monat im Ausmaß von jährlich höchstens 10 % des Kommanditkapitals der Beteiligungsgesellschaft den Rückkauf vorzunehmen, und zwar für je S 1.000,-- monatliche Einzahlungen nach 10-jähriger Ansparleistung S 192.000,--. Der Treugeber verzichtete in § 10 der Bedingungen bis 31.12.1990 auf die Kündigung des Treuhandvertrages.

Die Vertragssumme von S 600.000,-- wurde vom Kläger bis 1987 eingezahlt. Am 4.5.1988 kündigte er unter Verwendung von Formularen, die ihm übermittelt worden waren, seine Beteiligung zum 31.12.1988 auf und ersuchte um Auszahlung von S 960.000,-- auf ein Konto in Linz. Beide Schreiben richtete er an die Serie VI KG. Er erhielt daraufhin ein mit 25.5.1988 datiertes Schreiben mit dem Briefkopf "I***** Immobilienbeteiligungen", unterfertigt unter Verwendung einer Stampiglie der Serie VI KG, in welchem ihm die Wirksamkeit der Kündigung zum 31.12.1988 bestätigt und die Auszahlung des Abschichtungsguthabens bis spätestens 30.6.1989 angekündigt wurden. Rund fünf Wochen vor diesem Termin erhielt der Kläger ein mit 22.5.1989 datiertes Schreiben der Serie VI KG. Diese wies den Kläger darauf hin, daß seine Kündigung durch den vor ihr beauftragten Verwalter schriftlich bestätigt worden sei, erklärt jedoch, daß der garantierte Betrag erst im Jahre 1990 ausbezahlt werden könne, weil der Höchstbetrag für Rückzahlungen von 20 % des Gesamtkommanditkapitals für das Jahr 1989 bereits erreicht sei. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 27.5.1989 und verlangte die Auszahlung seines Guthabens bis spätestens 30.6.1989.

Mit Kaufvertrag vom 26.3.1986 hatte die Serie VI KG ihre Liegenschaften Hotel W***** in Salzburg und E***** in Wien um Kaufpreise von S 145,445.000,-- bzw S 2,500.000,-- an die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafter die Zweit- und die Drittbeklagte sind, veräußert. Die Kaufpreise waren mit 1.1.1996 fällig. Die C***** hat dem Kaufvertrag und verschiedenen Nebenvereinbarungen ohne Vorbehalte zugestimmt, ohne die Anleger der Serie VI KG davon zu verständigen oder zu befragen. Erst im Herbst 1989 verständigte die C***** in Form einer Anlegerinformation auch die Zeichner der Serie VI KG, daß das Immobilienvermögen an die Erstbeklagte verkauft worden sei.

Am 19.4.1990 wurde zu S 34/90 des Landesgerichtes Salzburg über die Serie VI KG der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 13.6.1990 an die C*****-Aktiengesellschaft und die C*****-Gesellschaft mbH erklärte der Klagsvertreter namens des Klägers die sofortige Auflösung des Treuhandverhältnisses wegen Wegfalls des Vertrauensverhältnisses, weil die C***** als Treuhänder an der Veräußerung des Liegenschaftsbesitzers der Serie VI KG mitgewirkt und es zugelassen habe, daß den Zeichnern nunmehr kein wie immer gearteter Deckungsstock mehr zur Verfügung stehe.

Der Kläger begehrte von den Beklagten die Zahlung von S 960.000,-- s. A. und brachte hiezu vor:

Er bestreite, daß von der Erstbeklagten an die Serie VI tatsächlich ein Kaufpreis geflossen sei. Der gesamte Liegenschaftsbesitz, der den Gläubigern als Deckungsstock habe zur Verfügung stehen sollen, sei unbelastet und befinde sich in Händen der Beklagten. Dies mache das Konzept dieser großangelegten Betrugsaffäre deutlich, den Liegenschaftsbesitz in Sicherheit zu bringen und die ursprünglichen Vertragspartner und Hausanteilscheinzeichner auf uneinbringliche Konkursforderungen gegen die einzelnen Hausanteilscheingesellschaften zu reduzieren. Der Kaufvertrg enthalte unangemessene Bedingungen zu Lasten des Verkäufers, was der Erstbeklagten hätte auffallen müsse. Sie habe auch Kenntnis von den Verbindlichkeiten der Verkäufer gegenüber den einzelnen Hausanteilscheinzeichnern gehabt. Die Erstbeklagte hafte unter anderem gemäß § 1409 ABGB, weil das gesamte Vermögen der Serie VI KG in ihr Eigentum überführt worden sei. Der Klagsanspruch werde darüber hinaus auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt, weil die Erstbeklagte vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig, einen Liegenschaftsbesitz an sich gebracht habe, von dem sie gewußt habe, daß er der ausschließlichen Widmung zur Deckung der Ansprüche von Hausanteilscheinzeichnern gedient habe.

Die C***** habe sämtliche Abwicklungsschritte, auch die Entgegennahme von Kündigungen und die Auszahlung von fälligen Guthaben, vollständig der Serie VI KG überlassen. Sein Kündigungsschreiben vom Mai 1988 habe daher zumindest schlüssig auch die Treuhandschaft zur C***** aufgelöst und zur Rückzession sämtlicher Ansprüche geführt. Außerdem habe er vor Klagseinbringung das Treuhandverhältnis schriftlich aufgelöst, was ebenfalls zu einer automatischen Rückzession der Ansprüche führe.

Überdies habe "die beklagte Partei" seinen Auszahlungsanspruch ausdrücklich anerkannt und Zahlung bis 30.6.1989 zugesagt.

Außerdem habe die I***** AG im Februar 1985 eine Zusammenfassung aller Hausanteilscheinserien zum größten Immobilienfonds angekündigt und die Erstbeklagte als Tochtergesellschaft der I***** AG dargestellt. Auch aufgrund der Personenidentität der Organe beider Gesellschaften handle es sich dabei gegenüber den Anlegern um einen kumulativen Schuldbeitritt für deren Ansprüche und künftige Abfindungsguthaben nach Kündigungen. Der Kaufvertrag vom 26.3.1986 sei ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten der Anleger, so daß diese gegenüber der Erstbeklagten die Ausfälle aus der Zahlungsunfähigkeit der Serie VI KG geltend machen könnten. Sämtliche Prospekte der Serie VI KG und die auch der Erstbeklagten zuzurechnenden Prospekte, insbesondere die Geschäftsleitungsmitteilung vom Februar 1985, hätten den Anlegern eine sichere Geldanlage in Form geldlastenfreien Liegenschaftsbesitzes vorgegaukelt. Die Klage werde daher auch auf Prospekthaftung gestützt.

Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und beantragten dessen kostenpflichtige Abweisung. Sie wendeten im wesentlichen folgendes ein:

Die beklagten Parteien seien nicht passiv legitimiert, weil zwischen ihnen und dem Kläger keine Rechtsbeziehung bestanden habe. Die Beklagten hätten mit der Beteiligung des Klägers an der Serie VI KG nichts zu tun, sodaß die begehrte Rückzahlung seiner Beteiligung die Beklagten nicht betreffe. Gegen diese stehe dem Kläger daher kein Anspruch zu. Sie hätten weder ein Vermögen übernommen, noch ein Unternehmen erworben. Die Erstbeklagte habe lediglich einzelne Liegenschaften bzw Miteigentumsanteile an Liegenschaften angekauft. Diese Objekte seien nicht das einzige Vermögen der Serie VI KG gewesen. Entgegen den Klagsbehauptungen sei der vereinbarte und angemessene Kaufpreis auch zur Gänze berichtigt worden. Auf die Verwendung des Kaufpreises hätten die Beklagten keinen Einfluß gehabt. Vorsichtshalber werde noch mangelnde Fälligkeit des Klagebegehrens eingewendet, weil den Beklagten dieselben Einwendungen zustünden wie der Serie VI KG. Vertragspartner des Klägers sei nicht die Serie VI KG, sondern die C***** GmbH, nunmehr AG; er könne daher nur gegen diese Ansprüche stellen. Die Beklagten bestritten auch, daß der Kläger einen Schaden erlitten habe, und wendeten Verjährung ein, weil die Klage erst im Juli 1990 eingebracht worden sei.

Das Erstgericht gab der Klage - mit Ausnahme eines Teiles des Zinsenbegehrens - statt. Es stellte zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgende für die Entscheidung über die Revision wesentliche Tatsachen fest:

Die Serie VI nahm ab 1985 folgende Entwicklung:

An Liegenschaftsvermögen verfügte sie 1985 noch über das Geschäftslokal E***** in Wien und das Hotel W***** in Salzburg. Das Geschäftslokal in Wien wurde im Anlagevermögen mit S 2,4 Mio bewertet, das Hotel W***** samt Einrichtung mit rund S 131 Mio. Gegenüber dem 1.1.1985 haben sich die Finanzanlagen von S 38,3 auf S 173,6 Mio erhöht, bestehend bei der W***** Hausanteilschein GmbH. Der Bilanzverlust hat 1985 S 4,5 Mio betragen.

1986 kam es zu dem Verkauf der Liegenschaften an die Erstbeklagte, sodaß das Anlagevermögen nur mehr Wertpapiere von S 31,9 und Finanzanlagen von S 157,6 Mio, zusammen S 189,5 Mio beinhaltete und das Umlaufvermögen unter anderem als offene Kaufpreisforderungen S 81,9 Mio. Die Gewinn- und Verlustrechnung schloß 1986 mit einem Gewinn von S 1,6 Mio. Die Gesellschafterverrechnung hatte S 71,1 Mio erreicht.

1987 bestand das Anlagevermögen an Wertpapieren mit S 32,6 Mio und an Finanzanlagen mit S 203,3 Mio, wovon auf die GBG Gesellschaftsbeteiligungs- und Leasing OHG S 150 Mio und auf die I***** KG in Form eines partiarischen Darlehens S 53,3 Mio entfielen. Die sonstigen Forderungen in Höhe von rund S 273,8 Mio bestanden in Ansprüchen gegenüber der Unternehmensgruppe W***** GmbH von S 107,3 Mio, der I***** GesmbH von S 30,9 Mio, der Unternehmensgruppe W***** Bau-, Leasing-, Management Beratungs GmbH von S 75,8 %, der B***** GmbH von S 10 Mio, der I***** KG von S 47 Mio und sonstigen kurzfristigen Forderungen von S 2,1 Mio. Die Kommanditisten hatten 1987 S 267 Mio gezeichnet. An sonstigen Verbindlichkeiten bestanden rund S 200 Mio, wovon mehr als die Hälfte, nämlich S 124,2 Mio auf die B***** GmbH & Co Immobilien KG entfielen. Das Jahr 1987 schloß mit einem Bilanzgewinn von S 1,2 Mio.

1988 war das Anlagevermögen, das in S 32,6 Mio an Wertpapieren bestand, auf S 2,2 Mio verringert worden. Das Umlaufvermögen umfaßte S 405 Mio, darin enthalten Forderungen an Gruppenunternehmungen von S 218,4 Mio, Darlehensforderungen von S 150 Mio und sonstige Forderungen von S 36,3 Mio. Die höchsten Forderungen "Gruppenunternehmen" bestanden gegenüber der W***** GmbH mit S 135 Mio, an die I***** GmbH mit S 53,7 Mio, an die B***** GmbH mit S 10,8 Mio und die Unternehmensgruppe W***** GmbH mit S 10,6 Mio. Die Beteiligung der Kommanditisten hat S 141 Mio betragen. Die vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung wies für 1988 einen Gewinn von S 15,4 Mio aus.

Die vorläufige Bilanz zum 31.12.1989 weist ein Anlagevermögen von S 78,8 Mio aus, wovon S 76,6 Mio an stillen Beteiligungen bestehen. Das Umlaufvermögen beträgt S 330,2 Mio, darin enthalten S 183,2 Mio Forderungen an Gruppenunternehmen und S 145,8 Mio an Darlehensforderungen. Die Gesellschafterverrechnung macht 18,7 Mio aus. Die Einlagen von Kommanditisten erreichen S 249,3 Mio, die Verbindlichkeiten gegenüber Gruppenunternehmungen S 144,4 Mio. 1989 wird ein Gewinn von S 1,2 Mio ausgewiesen.

Nach dem vorläufigen Status zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Serie VI am 19.4.1990 besteht ein praktisch unverändertes Anlage- und Umlaufvermögen, die Wertpapiere bestehen in I*****-Aktien. Die Einlagen der Kommanditisten werden mit S 249,5 Mio ausgewiesen, die Verbindlichkeiten gegenüber Gruppenunternehmen mit S 144,4 Mio. Der Status weist für den Zeitraum bis 19.4.1990 einen Verlust von S 64.352,33 aus. Er wurde, ebenso die vorläufigen Abschlüsse 1988 und 1989 vom Sonderverwalter im Konkursverfahren erstellt. Von den im Status zum 19.4.1990 enthaltenen Forderungen an Gruppenunternehmen entfallen S 123,1 Mio auf die Unternehmensgruppe W***** Bau-, Leasing- und Managementberatung GmbH, S 45 Mio auf die Unternehmensgruppe W***** B*****GmbH und S 11,3 Mio auf die B***** GmbH, die sich jeweils seit 1989 bzw 1990 in Konkurs befinden.

Nach dem Inhalt des Konkursverfahrens S 34/90 über die Serie VI ist nicht absehbar, ob bzw in welchem Ausmaß der Kläger dort Ansprüche durchsetzen kann.

Die erstbeklagte Partei wurde am 1.8.1977 als W***** B***** H***** GmbH & Co KG Serie 8 gegründet und zu HRA ***** ins Firmenbuch eingetragen. Die Firmenänderung erfolgte mit 28.2.1985. Mit 28.2.1985 wurde die I***** I Im***** Gesellschaft mbH Komplementär der Erstbeklagten und mit 17.7.1985 die I***** IV Im***** Gesellschaft mbH. Ab 1.8.1987 ist die C***** Kommanditist der Erstbeklagten, wobei die Kommanditeinlage mit 31.12.1986 bilanzmäßig S 28 Mio betragen hat.

Die zweitbeklagte Partei wurde am 28.2.1984 gegründet und zu HRB ***** ins Firmenbuch eingetragen. Die I***** I war ab 25.4.1985 Komplementär der I***** I Im***** Gesellschaft mbH & Co OHG Serie 14, die wiederum vom 4.1.1985 bis 25.4.1985 Komplementär der W***** Gesellschaft mbH & Co OHG Serie IV war, das ist der Komplementär der Serie VI in der Zeit vom 7.1.1985 bis 5.1.1988. Weiters war die I***** I ab 28.2.1985 Komplementär der I***** I Im***** Gesellschaft mbH & Co KG Serie 16, die wie die vorgenannte Serie 14 vom 4.1. bis 25.4.1985 Komplementär der W***** Gesellschaft mbH & Co OHG Serie IV war. Die I***** Im***** AG war ab 28.12.1984 an der I***** I mit S 499.000,-- bzw S 500.000,-- als Gesellschafter beteiligt.

Die drittbeklagte Partei wurde am 14.6.1985 gegründet und zu HRB ***** ins Firmenbuch eingetragen. Ab 14.6.1985 war die I***** Im***** AG Gesellschafter der I***** IV mit einer Stammeinlage von S 499.000,-- bzw S 500.000,--.

Die C***** zunächst als C***** GmbH gegründet und zu HRB ***** ins Firmenbuch eingetragen, wurde sodann in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und am 2.3.1979 zu HRB ***** ins Firmenbuch eingetragen. Mit 28.9.1990 wurde eine neuerliche Umgründung in eine GmbH durchgeführt und diese als C***** GmbH zu HRB ***** ins Firmenbuch eingetragen.

Am 26.3.1986 kam es zum Abschluß eines Kaufvertrages zwischen 11 Beteiligungs- bzw Hausanteilschein-Gesellschaften als Verkäufern einerseits und der Erstbeklagten als Käuferin andererseits, deren Vertragspartner auf der Verkäuferseite unter Punkt 6.) auch die Serie VI war. Diese verkaufte die Liegenschaften Hotel W***** in Salzburg und E***** in Wien um Kaufpreise von S 145,445.000,-- sowie S 2,500.000,--. Die Kaufpreise waren spätestens mit 1.1.1996, also 10 Jahre später, zur Zahlung fällig, doch hatte die Käuferin das Recht, vorher Zahlung oder Teilzahlung zu leisten. Bis zu diesem Fälligkeitszeitpunkt bestand für die Verkäufer die Möglichkeit, anstelle der Annahme der Kaufpreiszahlung oder Teilbeträgen hievon Kommanditanteile der Käuferin, welche sich nach Maßgabe des jeweiligen Einzelkaufpreises bestimmen, zu erwerben. Die Käuferin war ebenfalls berechtigt, von dieser Möglichkeit, nämlich statt Barzahlung den Erwerb der entsprechenden Anteile anzubieten, Gebrauch zu machen. Über die Verzinsung, Ertragsverteilung und Wertsicherung der Kaufpreise wurde auf eine gesonderte Regelung verwiesen. Die Übergabe und Übernahme der Kaufgegenstände erfolgte mit 1.1.1986, 24.00 Uhr.

Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag wurden zwei Nebenvereinbarungen unterfertigt. Eine derselben besagte, daß die Höhe der im Kaufvertrag angeführten Kaufpreise auf Schätzungsgutachten beruht und daher die Bemessungsgrundlage für Steuern, Gebühren und Abgaben bildet. Die im Kaufvertrag angeführten Kaufpreise stellten daher Richtwerte dar, die auf Grund der Preisschwankungen auf dem Immobilienmarkt nach oben oder unter veränderlich sind. Sollten sich diese Werte infolge einer anders lautenden Bewertung durch Sachverständige oder die ordentlichen Gerichte innerhalb der nächsten 10 Jahre nach oben oder unten ändern, so sollten diese höheren oder niedrigeren Werte in Ansatz zu bringen sein. Bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises durch die Käuferin sollten die Verkäuferinnen sämtliche Nettoerträge der von ihnen verkauften Liegenschaft sowie die auf diese Liegenschaft entfallenden Wertsteigerungen im aliquoten Ausmaß der Berichtigung des Kaufpreises, sei es durch Zahlung oder Erwerb von Anteilen erhalten. Die zweite Nebenvereinbarung besagte, daß die Verkäuferinnen ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag unter der Voraussetzung haben, daß die ertragssteuerliche Behandlung der von der C***** zu vertretende Teilhaber durch Finanzamtsveranlagungen nicht in der Form vorgenommen wird, wie dies im Aktenvermerk über die Besprechung im Bundesministerium für Finanzen in Wien vom 26.3.1985 und DDr. R***** auszugsweise festgehalten wurde.

Zur teilweisen Finanzierung dieser Käufe stellten die B***** Serie 10, die I***** Serie 14 und die I***** Serie 16 der Erstbeklagten Geldmittel zur teilweisen Rückzahlung der Kaufpreisverbindlichkeiten zur Verfügung und beteiligten sich mit diesen Geldbeträgen ihrerseits ideell an den von der Gesellschaft erworbenen Grundstücken, sodaß nach dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1986 der Erstbeklagten auch diesen Unternehmen anteilige Mieteinnahmen zuzurechnen sind. Die C***** wiederum stellte der Erstbeklagten als Treunehmer partiarische Darlehen zur Verfügung und zwar von der Bautreuhand Serie 10 S 51,7 Mio, von der I***** Serie 14 S 51,2 Mio und von der I***** Serie 16 S 34 Mio.

Die C***** hat dem Kaufvertrag und den Nebenvereinbarungen ohne Vorbehalte zugestimmt, ohne die Anleger der Serie VI hievon zu verständigen oder zu befragen. Erst im Herbst 1989 verständigte die C***** in Form einer Anlegerinformation auch die Zeichner der Serie VI, daß das Immobilienvermögen der Serien mit Kaufvertrag vom 26.3.1986 an die Erstbeklagte verkauft wurde und daß der Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, um die Schaffung eines ruhenden Immobilienvermögens zu ermöglichen, das als Sicherheit für die Anleger dienen sollte. Außerdem sollte dadurch ermöglicht werden, daß die Abschichtung der Gesellschaftsanteile durch laufend hereinfließende Mittel vorgenommen werde und keine Veräußerung von Immobilien der Gesellschaften zur Befriedigung dieser Abschichtungsansprüche notwendig wären.

Beginnend mit 28.4.1986 hat die Erstbeklagte an die Serie VI auf den Gesamtkaufpreis von S 147,945.000,-- Zahlungen geleistet. Diese gingen mit der Widmung "Akonto Kaufpreis" auf das Konto der Serie VI Nr ***** bei der S***** Sparkasse.

Gestützt auf die Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom 26.3.1986 ließ die Käuferin eine Neuschätzung der Liegenschaften durchführen und nahm daraufhin eine Reduktion der Kaufpreise und damit auch der Mieterträge vor. Unter Anrechnung dieser Gegenrechnungen und Reduktionen war der Kaufpreis für die Liegenschaften der Serie VI mit 23.12.1988 vollständig entrichtet. Die Serie VI hat dieser Vorgangsweise nicht widersprochen.

Bei Abschluß des Kaufvertrages vom 26.3.1986 war auch den Organen der Käuferin und der I***** I und IV, weiters auch denen der I***** AG bekannt, welchen Inhalt die Verträge und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Serie VI haben und daß der Gesellschaftszweck im Widerspruch zu diesem Kaufvertrag stand, weil weder im Kaufvertrag selbst noch in den Nebenvereinbarungen irgendeine Sicherstellung der Zeichner auf Grundstücken oder eine Zugriffsmöglichkeit auf diese enthalten war. Dies stand in völligem Widerspruch auch zu den Werbeaussagen der I***** AG im Jahre 1985. Weiters war allen Beteiligten, auch den Organen der I***** AG bekannt, daß die C***** in keiner Weise als Treuhänder der Anleger fungieren konnte, weil sie einerseits Gesellschafter sowohl der verkaufenden Gesellschaften wie auch der kaufenden Gesellschaft war und andererseits ihre Aktionäre nur Treuhänderfunktion für die I***** ausübten, deren Vorstand zu dieser Zeit Dr.Jürgen G***** war, gleichzeitig auch Geschäftsführer der Komplementäre der Erstbeklagten nämlich der I***** und IV. Allen genannten Beteiligten war weiters bekannt, daß es sich bei den verkauften Liegenschaften um das gesamte Liegenschaftsvermögen der Serie VI gehandelt hat.

In der rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht die Aktivlegitimation des Klägers, weil die C***** durch Erteilung einer Verwaltungsvollmacht an andere Gesellschaften ihre Zustimmung erteilt habe, daß Abschichtungen ohne ihre Befassung direkt zwischen der Seriengesellschaft und dem Anleger durchgeführt werden könnten. Die Fälligkeit der Forderung des Klägers sei spätestens mit Konkurseröffnung über die Serie VI KG eingetreten; eine frühere Fälligkeit sei nicht nachgewiesen. Eine Haftung der Beklagten nach § 1409 ABGB sei nicht gegeben, weil nach dem festgestellten Sachverhalt der durch Schätzungsgutachten ermittelte Kaufpreis vollständig bezahlt worden sei. Für ein Anerkenntnis fehle der Nachweis, daß für die Erklärungen der Serie VI KG die Zustimmung oder Billigung der Erstbeklagten eingeholt worden wäre. Für einen Schuldbeitritt fehle ein entsprechender Verpflichtungswille der Erstbeklagten, welche die prospekthaften Ankündigungen im Jahr 1985 nicht herausgegeben habe. Auch eine Prospekthaftung der Beklagten komme nicht in Betracht, weil der Kläger gar nicht behauptet habe, daß die Prospekte, welche ihn im Jahr 1978 zum Vertragsabschluß veranlaßt hätten, von den Beklagten mitgetragen und mitverantwortet worden wären. Der Kläger könne jedoch seinen Ausfall durch die Insolvenz der Serie VI KG aus dem Titel des Schadenersatzes gegen die Erstbeklagte geltend machen, weil der Kaufvertrag vom 26.3.1986 ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten der Anleger sei. Dieser Anspruch sei nicht verjährt, weil für den Kläger erst mit Konkurseröffnung über die Serie VI KG festgestanden habe, daß er aus seiner Beteiligung an dieser Gesellschaft einen Schaden erleiden werde. Die Erstbeklagte habe bei Abschluß des die Anleger schädigenden Kaufvertrages vom 26.3.1986 mit der Serie VI KG und der C***** vorsätzlich gemeinschaftlich gehandelt, sodaß sie gemeinsam mit ihren persönlich haftenden Gesellschaftern für den vollen Schaden des Klägers aufzukommen habe.

Das Berufungsgericht bestätigte das nur in seinem klagestattgebenden Teil angefochtenen Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung die seiner Ansicht nach aufgrund eines mängelfreien Verfahrens und unbedenklicher Beweiswürdigung zustandegekommene Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde.

Rechtlich erachtete das Berufungsgericht das Klagebegehren gemäß § 1409 Abs 1 ABGB aus folgenden Gründen für gerechtfertigt, sodaß auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes nicht weiter eingegangen werden müsse:

Gemäß § 1409 Abs 1 ABGB sei jemand, der ein Vermögen oder Unternehmen übernimmt, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Er werde von der Haftung nur insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt habe, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens betrage. Die Haftung des Erwerbers entfalle, wenn die Gegenleistung die gleiche Sicherheit und Befriedigungsmöglichkeit biete wie das veräußerte Unternehmen oder Vermögen, was auf eine Geldforderung und den erlösten Kaufpreis nicht zutreffe, oder wenn das äquivalente Entgelt zur Befriedigung von Gläubigern des Übergebers verwendet worden sei (JBl 1988, 381 = SZ 61/49; ÖBA 1991, 383; Ertl in Rummel II2 Rz 1 zu § 1409 ABGB). Auch der Erwerber einer Einzelsache hafte gemäß § 1409 Abs 1 ABGB, wenn der übernommene Gegenstand das im wesentlichen einzige und gesamte Eigentum des Überträgers darstelle, das seinen Gläubigern für ihre Forderungen als Haftungsobjekt zur Verfügung stehe, und wenn dies dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme des Gegenstandes bekannt gewesen sei oder habe bekannt sein müssen (ÖBA 1991, 383; EvBl 1980/141; Ertl, aaO, Rz 4 und 6).

Den Beweis für die Höhe der Aktiven, ihren Wert und den Umfang der bereits bezahlten Schulden müsse der Übernehmer erbringen, der sich zur Ablehnung weiterer Haftung darauf berufe. Der Gläubiger hingegen müsse ausgenommen bei nahen Angehörigen, beweisen, daß der Übernehmer die Forderung bei Übernahme des Vermögens kannte oder kennen mußte (vgl Ertl, aaO, Rz 6).

Nach dem festgestellten Sachverhalt wären die beiden verkauften Liegenschaften im wesentlichen das gesamte Vermögen der Serie VI KG gewesen. Daß daneben noch weiteres verwertbares Vermögen vorhanden gewesen wäre, stehe ebenso wenig fest wie eine Verwendung des gesamten Verkaufserlöses der Liegenschaften zur Befriedigung von Gläubigern. Nach dem Kaufvertrag vom 26.3.1986 stünden den Hausanteilscheinzeichnern anstelle der Liegenschaften nur die Kaufpreisforderung bzw die Zahlungen der Erstbeklagten als Haftungsfonds zur Verfügung. Daß die Erstbeklagte beim Kauf der Liegenschaften die Verpflichtungen der Serie VI KG gegenüber den Hausanteilscheinzeichnern sowie die Tatsache, daß die Liegenschaften das einzige Vermögen der Serie VI KG waren, zumindest kennen mußte, könne nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ernstlich bezweifelt werden. Die Erstbeklagte und mit ihr die übrigen Beklagten als persönlich haftende Gesellschafter hafteten daher für die Erfüllung der von der Serie VI KG gegenüber dem Kläger übernommenen vertraglichen Verbindlichkeiten, sodaß das Erstgericht der Klage zu Recht stattgegeben habe und sich ein Eingehen auf die übrigen geltend gemachten Rechtsgründe erübrige.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob bei Verkauf aller Liegenschaften einer Anlagegesellschaft § 1409 ABGB anzuwenden sei, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in klageabweisendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger begehrt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, weil die vom Berufungsgericht herausgehobene Rechtsfrage anhand der bestehenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu bewältigen sei; für den Fall der Zulässigkeit der Revision möge ihr nicht Folge gegeben werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

Die von den beklagten Parteien geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt - wie eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ergab, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die geltend gemachten sekundären Verfahrensmängel liegen gleichfalls nicht vor, weil die Rechtssache unter dem Gesichtspunkt des § 1409 Abs 1 ABGB - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte und wie im folgenden näher dargelegt werden wird - in klagestattgebendem Sinn spruchreif ist.

Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 15.6.1993, 5 Ob 516/93 über Revision der auch hier beklagten Parteien gegen das gemäß § 1409 Abs 1 ABGB der Klage eines anderen Hausanteilscheinzeichners (der Serie 15) stattgebende Urteil zu den auch in dieser Rechtssache entscheidungswesentlichen Rechtsfragen Stellung genommen. Er sieht keinen Anlaß, davon abzugehen. Wendet man die dort entwickelten Gedanken auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt an, so ist - unter Berücksichtigung der Revisionsausführungen und ohne daß auf den vom Erstgericht angenommenen Haftungstatbestand eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder aus den geltend gemachten Haftungstatbestand des Schadenersatzes eingegangen werden müßte - folgendes zu sagen:

Was die aus § 1409 Abs 1 ABGB abgeleiteten Haftung der Erstbeklagten (sowie ihrer Komplimentäre gemäß §§ 128, 161 Abs 2 HGB) für den Anspruch des Klägers auf Rückkauf seines Hausanteilscheines betrifft, ergibt sich schon aus den Vertragsbestimmungen (§§ 2.4, 6.2 und 8, insbesondere 8.4 der AGB über die Ausgabe von Hausanteilscheinen der Serie 6), daß der Kläger und nicht etwa die Treuhänderin zu dessen Geltendmachung legitimiert ist. Der Vertragstext weist nämlich den diesbezüglichen Anspruch den Anlegern zu. Es liegt daher schon deswegen weder ein Mangel der Sachlegitimation noch ein Prozeßhindernis vor.

Überdies führte das Berufungsgericht zutreffend aus, daß die Serie VI KG mit Wissen und Duldung der Treuhänderin und unter Verwendung entsprechender Formulare den Rückkauf der Hausanteilscheine mit den Anlegern direkt, ohne Befassung der Treuhänderin vorgenommen hat. Dies ist zumindest als schlüssige Vereinbarung in dem Sinn zu werten, daß dieser Bereich aus der Treuhandvereinbarung ausgenommen wurde (6 Ob 585/91). Abgesehen davon ist die vom Kläger erklärte vorzeitige Auflösung der Treuhandvereinbarung mit der Treuhänderin entgegen der Ansicht der beklagten Parteien wirksam, weil die von der Treuhänderin erklärte Zustimmung zum Verkauf des Liegenschaftsbesitzes der Serie VI KG ohne gleichwertige Sicherheit eine derart krasse Verletzung der Treuepflicht darstellt (vgl 7 Ob 633/91 in ecolex 1992, 476), sodaß dem Kläger die Aufrechterhaltung des Treuhandverhältnisses nicht mehr zumutbar war (vgl auch Koziol-Welser I9, 363 mwN).

Die genannten Bestimmungen der AGB belegen aber auch, daß der Kläger bereits im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Liegenschaftsverkaufs am 26.3.1986 Gläubiger der Serie VI KG war. Es trifft zwar zu, daß der Abfindungsanspruch eines Gesellschafters nach der herrschenden Judikatur erst im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft entsteht (WBl 1987, 65; ecolex 1991, 856 ua), doch ist der vom Kläger geltend gemachte Rücknahmeanspruch von anderer rechtlicher Qualität. Der Unterschied zeigt sich schon darin, daß aufgrund der Treuhandkonstruktion nur die Treuhänderin Kommanditistin der Serie VI KG und damit zur Ausübung von Gesellschafterrechten befugt war (vgl ecolex 1992, 846), wogegen der in den AGB definierte Rückkaufsanspruch auf eine direkte Rechtsbeziehung zwischen der Serie VI KG und den Hausanteilschein zeichnen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses hinweist. Hier wurde den Zeichnern der Hausanteilscheine der Serie 6, die ihrerseits nur Treugeber des einzigen, mit der Requirierung von Beteiligungskapital beauftragten Kommanditisten der Serie VI KG waren, ausdrücklich zugesichert, daß sie von der KG ab vollendetem 60. Anlagemonat die Rücknahme ihrer Hausanteilscheine zum in den AGB festgelegten Preis (hier: nach 10-jähriger Ansparleistung S 192.000,-- pro S 1.000,-- monatlicher Einzahlung, allerdings bloß im Ausmaß von jährlich höchstens 10 % des Kommanditkapitals der Beteiligungsgesellschaft [= Treuhänderin]) verlangen könne (§ 8.2 AGB). Damit konnten die Zeichner von Hausanteilscheinen davon ausgehen, unabhängig vom Gedeihen der Gesellschaft ihr Beteiligungskapital auf die bloße Geltendmachung des vertraglich zugesicherten Rückkaufsanspruchs hin zurückzuerhalten.

Ein solcher Anspruch wird zwar erst nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist mit dessen Geltendmachung fällig, entsteht jedoch schon beim Erwerb des Hausanteilscheins (vgl Graf, Zur Haftung des Komplementärs bei der Publikumskommanditgesellschaft, ecolex 1992, 25). Damit erfüllt der Kläger die Tatbestandsvoraussetzung des § 1409 Abs 1 ABGB, bereits im Zeitpunkt der Vermögensübertragung am 26.3.1986 Gläubiger der Serie VI KG gewesen zu sein, weil es für dieses Element der gesetzlichen Haftung genügt, daß die Schulden bei der Übergabe des Vermögens oder Unternehmens wenigstens bedingt oder betagt bestanden haben, mag auch die Bedingung erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sein (vgl Ehrenzweig System II/1, 282 und 283; Klang, § 1409 ABGB in der Rechtsausübung JBl 1948, 441; Wolff in Klang2 VI 354; 8 Ob 654/87; 6 Ob 1522/91).

Auch der Einwand der Revisionswerber, mit den beiden Liegenschaften sei kein Vermögen im Sinne dieser Gesetzesstelle übertragen worden, ist nicht stichhältig. § 1409 ABGB ist analog auf die Übertragung einzelner geldwerter Güter von nicht unbedeutendem Wert anzuwenden, wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein mußte, daß der betreffende Gegenstand das im wesentlichen einzige und gesamte Vermögen des Überträgers bildet, das dessen Gläubigern als Haftungsobjekt zur Verfügung steht (vgl EvBl 1980/141; ÖBA 1991, 383 ua). Unter der zuletzt genannten Voraussetzung der besonderen Zweckbindung eines bestimmten Vermögenskomplexes kann es selbst dann zu einer Haftung nach § 1409 Abs 1 ABGB kommen, wenn ideelle Vermögensteile oder ein Sondervermögen übertragen werden (RZ 1937, 527; JBl 1971, 259; Klang in JBl 1948, 437; Wolff, aaO, 357). Unter Sondervermögen ist dabei ein Güterinbegriff zu verstehen, der für bestimmte Zwecke aus dem restlichen Vermögen des Eigentümers ausgeschieden wurde und selbst wiederum ein besonderes Vermögen darstellt, das auch tatsächlich vom restlichen Vermögen abgegrenzt werden kann (Riedler, Der Vermögens- und Unternehmensbegriff des § 1409 ABGB, JBl 1992, 628 f). Maßgeblich ist letztlich die zumindest wirtschaftliche Zugehörigkeit bestimmter Vermögensstücke zu einem Deckungsfonds bestimmter, Gläubiger, weil die juristische Bedeutung des Sondervermögens in der indentierten Sachhaftung liegt (vgl SZ 25/266).

Nach diesen Kriterien sind die streitgegenständlichen Liegenschaften eindeutig einem Sondervermögen, nämlich dem speziellen Deckungsfonds der Hausanteilscheinzeichner zuzuordnen. Ihnen wurde ja die (risikofreie) Anlage ihrer Kapitalbeteiligungen in Immobilien versprochen und "wirtschaftliches Miteigentum" an diesen Immobilien garantiert (§ 1 der AGB). Auch die tatsächliche Abgrenzbarkeit des Sondervermögens war bei dieser Art der Kapitalanlage gewahrt.

Mit der rechtsgeschäftlichen Übernahme des gesamten Immobilienvermögens ihres Vertragspartners trat daher gemäß § 1409 Abs 1 ABGB die Haftung der Erstbeklagten für jene Schulden der Serie VI KG ein, die zu diesem Sondervermögen gehörten. Da für diese Zugehörigkeit bereits ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schulden und Haftungsfonds genügt (vgl Ertl in Rummel II2, Rz 6 zu § 1409 ABGB), bestehen auch insoweit keine Zweifel an der Erfüllung des Haftungstatbestandes. Ob der vereinbarte Kaufpreis dem tatsächlichen Wert der Liegenschaften entsprach, ist belanglos, weil Geld dem Zugriff der Gläubiger leichter entzogen werden kann als unbewegliches Vermögen und daher die Haftung des Käufers eines ganzen Vermögenskomplexes - selbst bei einem diesem Vermögen voll entsprechenden Kaufpreis - nur dann entfällt, wenn der Kaufpreis zur Gänze zur Befriedigung von Gläubigern des Verkäufers verwendet wurde (JBl 1988, 381; ÖBA 1991, 383 ua; Koziol-Welser I9, 302; Fenyves, Die Schuldnerhaftung des Unternehmenserwerbers, ecolex 1990, 138; Riedler, aaO, 572).

Die haftungsbefreiende Tatsache, das Entgelt für die Vermögensübergabe sei zur Gänze an Gläubiger des Veräußerers geflossen, ist vom Übernehmer des Vermögens zu behaupten und zu beweisen (ÖBA 1991, 383). Nur die Tilgung solcher Schulden wirkt haftungsbefreiend, die - dem § 1409 Abs 1 ABGB entsprechend - zum übernommenen Vermögen gehören. Der Kaufpreis für die streitgegenständlichen Liegenschaften müßte also an diejenigen Gläubiger geflossen bzw zur Befriedigung jener Forderungen verwendet worden sein, für die der Immobilienfonds eingerichtet wurde. Auch dieser Umstand ist vom Vermögenserwerber vorzubringen und nachzuweisen; dies ist jedoch nicht geschehen. Die beklagten Parteien gehen noch in der Revision davon aus, sie hätten auf die Verwendung des von ihnen bezahlten Kaufpreises durch die Verkäuferin keinen Einfluß nehmen können (AS 387).

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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