OGH 4Ob528/78 (RS0011577)

OGH4Ob528/7829.6.2017

Rechtssatz

Eine Servitut der Holzbringung im Wege des Durchtriebes von Holz über fremden Grund ist zwar eine Feldservitut iS des § 477 ABGB gehört aber nicht zu den Wegedienstbarkeiten, zumal deren in den § 492 f ABGB vorgenommene inhaltliche Bestimmung einer ausdehnenden Auslegung Grenzen setzt.

Normen

ABGB §477
ABGB §492
sbg EinforstungsrechteG §1 Abs1 Z3
WWSGG §1 Abs1 Z3

4 Ob 528/78OGH06.06.1978

SZ 51/77

4 Ob 102/10vOGH13.07.2010

Auch; Beisatz: Holzbringungsrechte sind nur dann Wegerechte im Sinn der Ausnahme zu § 1 Abs 1 Z 3 WWSGG (§ 1 Abs 1 Z 3 sbg EinforstungsrechteG) sind, wenn sie sich auf bestimmte Trassen beziehen. Räumlich nicht näher bestimmte Bringungsrechte sind demgegenüber Nutzungsrechte im Sinn dieser Gesetze. Das gilt auch dann, wenn diese Rechte die räumlich ebenfalls nicht weiter beschränkte Befugnis enthalten, Anlagen für den Holztransport zu errichten. (T1); Veröff: SZ 2010/83

5 Ob 211/11gOGH16.05.2012

Vgl; Vgl Beis wie T1

9 Ob 64/15zOGH26.11.2015

Auch; Beisatz wie T1 nur: Holzbringungsrechte sind nur dann Wegerechte im Sinn der Ausnahme zu § 1 Abs 1 Z 3 WWSGG (§ 1 Abs 1 Z 3 Sbg EinforstungsrechteG), wenn sie sich auf bestimmte Trassen beziehen. Räumlich nicht näher bestimmte Bringungsrechte sind demgegenüber Nutzungsrechte im Sinn dieser Gesetze. (T2)<br/>Beisatz: Das von den Nutzungsrechten iSd agrarrechtlichen Bestimmungen ausgenommene Wegerecht umfasst auch das Recht zum Viehtrieb. (T3)

8 Ob 59/17kOGH29.06.2017

Auch; Beisatz: Ein allgemeines Holzbringungsrecht ist kein individuelles Wegerecht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19780606_OGH0002_0040OB00528_7800000_001

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