OGH 4Ob525/76 (RS0011061)

OGH4Ob525/7615.11.1976

Rechtssatz

Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, entsteht bei Verarbeitung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache - von den nach § 416 ABGB zu beurteilenden Fällen abgesehen - Miteigentum des Lieferanten und des Verarbeiters im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile im Zeitpunkt der Verarbeitung.

Normen

ABGB §414 ff
ABGB §415
ABGB §1063

4 Ob 525/76OGH15.11.1976

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 49/138 = QuHGZ 1977 4/158 = EvBl 1977/26 S 68 = JBl 1977,261

1 Ob 714/79OGH30.10.1979

Beisatz: Ebenso bei Vermengung der Sachen mehrerer Eigentümer wenn eine Absonderung nicht mehr möglich ist. (T1) Veröff: SZ 52/154 = JBl 1980,258

5 Ob 303/80OGH20.05.1980

Veröff: JBl 1982,88

5 Ob 599/84OGH04.12.1984

Beisatz: Wird die Vorbehaltssache unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft, dann erlischt der Eigentumsvorbehalt, weil unselbständige Bestandteile nicht sonderrechtsfähig sind und durch die untrennbare Verbindung zwischen Haupt- und Nebensache letztere als selbständige Sache samt allen an ihr bestehenden Rechten untergeht. (T2); Veröff: SZ 57/192 = JBl 1985,543 = EvBl 1985/156 S 721

9 Os 158/84OGH04.12.1984

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Vgl Bydlinski und Klang IV/2, 485, 632. (T3) Veröff: EvBl 1985/122 S 597

7 Ob 566/87OGH04.06.1987

Ähnlich; Beisatz: Der Umstand, daß die von der klagenden Partei gelieferten Sachen zur Verarbeitung bestimmt waren, macht die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht unwirksam (vgl Bydlinski in Klang IV/2, 487). (T4)

3 Ob 119/93OGH13.04.1994

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 67/61

10 Ob 84/97vOGH15.04.1997

Vgl; Beis wie T2

7 Ob 279/98tOGH13.10.1999

Auch; Beisatz: Bei einer Verbindung beweglicher Sachen entscheidet deren Lösbarkeit über das rechtliche Schicksal des Eigentumsvorbehaltes. Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, daß sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise getrennt werden könnte, liegen unselbständige Bestandteile vor. Bleibt das gelieferte Objekt selbständiger Bestandteil, so verliert es nicht seine Sonderrechtsfähigkeit und ist der Vorbehaltsverkäufer weiterhin Alleineigentümer. Wird dagegen eine unlösbare Verbindung hergestellt, entsteht ein Miteigentumsverhältnis entsprechend dem Wert der Beiträge. (T5)

1 Ob 49/99hOGH22.10.1999

Veröff: SZ 72/161

8 Ob 287/01sOGH28.11.2002

Vgl; Beis ähnlich T2

6 Ob 83/03dOGH10.07.2003

Vgl auch; Beis wie T5

3 Ob 179/03zOGH21.08.2003

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Unselbständige Bestandteile sind nicht sonderrechtsfähig. (T6)

6 Ob 208/13aOGH09.10.2014

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19761115_OGH0002_0040OB00525_7600000_003

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