Spruch:
Beiden Rekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird hinsichtlich der erst- und der drittbeklagten Partei aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst mit Teilurteil zu Recht erkannt:
"Die erst- und die drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 159.952,71 samt 8,25 % Zinsen und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen ab 15. Juni 1984 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten". Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 159.952,71 s.A. Sie habe der AKB Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH (in der Folge kurz AKB) für die Errichtung eines Mehrzweckbaues in Kappl Fertigteilträger, Fertigteildecken sowie Bewährung in Unterzügen und in Elementdecken geliefert. Die Lieferung sei unter Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Bezahlung erfolgt. Die beklagten Parteien hätten der Errichtergemeinschaft hinsichtlich eines Mehrzweckbaues angehört. Federführend sei der Drittbeklagte gewesen. In der Folge sei über das Vermögen der AKB das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Als die Zahlungsunfähigkeit der AKB evident geworden sei, sei es am 19. Oktober 1983 zu einer Besprechung gekommen, an der Vertreter der klagenden Partei und der AKB sowie ein Teil der Beklagten teilgenommen und bei der die Beklagten der AKB den Auftrag entzogen hätten. Ein Teil der von der klagenden Partei gelieferten Materialien sei am 19. Oktober 1983 noch nicht verarbeitet gewesen, sondern habe sich in jederzeit entfernbarer Weise auf der Baustelle befunden. Die klagende Partei habe die Beklagten, deren Vertreter der Drittbeklagte gewesen sei, auf ihren Eigentumsvorbehalt an diesen Gegenständen aufmerksam gemacht. Die Beklagten hätten die Materialien in Kenntnis des Eigentumsvorbehalts der klagenden Partei verbaut. Die klagende Partei habe deshalb mit Rechnung vom 5. Juni 1984 den Klagsbetrag begehrt. Die Klage werde auf jeden möglichen Rechtsgrund gestützt, insbesondere den des Eigentumsrechtes, der Bereicherung und des Schadenersatzes.
Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung der Klage. Es sei richtig, daß die Beklagten das Vertragsverhältnis mit der AKB aufgelöst hätten. Ein Eigentumsvorbehalt sei zwischen der klagenden Partei und der AKB nicht vereinbart worden, jedenfalls aber gegenüber den Beklagten wirkungslos, da interne Vereinbarungen der AKB mit der klagenden Partei als ihrer Subunternehmerin für die Beklagten nicht verbindlich gewesen seien. Die Beklagten hätten die von der AKB bei der klagenden Partei bezogenen Materialien zur Gänze bezahlt. Ein Eigentumsvorbehalt wäre auch wegen Veräußerung der Gegenstände durch die AKB an die Beklagten erloschen und sei schließlich auch deshalb unwirksam, weil sämtliche Materialien vor dem 20. Oktober 1983 verarbeitet worden seien, die klagende Partei den Beklagten aber erst mit Schreiben vom 24. Oktober 1983 von einem Eigentumsvorbehalt Mitteilung gemacht habe.
Das Erstgericht erkannte die erst- und die drittbeklagte Partei zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 159.952,71 s.A. zu zahlen. Hinsichtlich der zweit- und der viert- bis neuntbeklagten Partei wies es die Klage ab. Es traf folgende Feststellungen:
Die beklagten Parteien gehören der Errichtergemeinschaft eines Mehrzweckbaues in Kappl an. Bei dieser handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Am 6. Juli 1983 erteilte die Errichtergemeinschaft der AKB den Auftrag für die Baumeisterarbeiten an dem Bau. Nach den Vertragsbedingungen haben Vertrags- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers keine Gültigkeit, soferne nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird. Der Einsatz von Sub- und Nebenunternehmen bedarf der Genehmigung des Auftraggebers, durch die aber ein Vertragsverhältnis zwischen ihnen und dem Bauherrn nicht begründet wird.
Die AKB bediente sich verschiedener Subunternehmer als Lieferanten, unter anderem der klagenden Partei. Die Verträge mit der klagenden Partei, mit welchen die AKB unter anderem auch das hier gegenständliche Baumaterial bestellte, schloß sie im eigenen Namen ab. Die klagende Partei lieferte direkt an die Baustelle in Kappl. Die Lieferung erfolgte unter Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Bezahlung der Ware durch die AKB. Der Vorbehalt war auf den Lieferscheinen und auf den Rechnungen ausdrücklich vermerkt. Am 18. Oktober 1983 wurde über das Vermögen der AKB das Vorverfahren im Sinne der Konkursordnung eröffnet und der Rechtsanwalt Dr. Christian K*** zum vorläufigen Verwalter bestellt. Am 19. Oktober 1983 fand auf der Baustelle eine Besprechung statt, an der seitens der AKB Dr. K*** und die Prokuristen F*** und Dipl.Ing. Helmut M***, seitens der klagenden Partei Ing. Peter A*** und Prokurist Kurt H***, mehrere Gesellschafter der Errichtergemeinschaft, unter ihnen der geschäftsführende Gesellschafter der erstbeklagten Partei, Josef Z***, und der Drittbeklagte, der Beklagtenvertreter, sowie Vertreter der Firmen P*** und G*** Baukonstruktionen Gesellschaft mbH teilnahmen. Diese Personen waren jedoch nicht immer gleichzeitig bei allen Gesprächen anwesend.
Der Prokurist Kurt H*** war anwesend, um festzustellen, welche Teile des gelieferten Materials noch nicht verbaut waren. Er nahm zunächst eine Bestandaufnahme vor und erklärte den Herrn der AKB und in der Folge bei einer Besprechung mit der Errichtergemeinschaft, für die jedenfalls Josef Z*** und der Drittbeklagte anwesend waren, sowie gegenüber Vertretern der Firmen G*** und P***, daß er für die klagende Partei an allen auf der Baustelle lagernden und noch nicht "kraftschlüssig" mit dem Bauwerk verbundenen Bauteilen den Eigentumsvorbehalt geltend mache. Der Drittbeklagte erwiderte, daß er das überprüfen müsse.
Die Gegenstände, an denen von Kurt H*** der Eigentumsvorbehalt "angemeldet" wurde, waren am 19. Oktober 1983 zwar von den beklagten Parteien an die AKB, nicht aber von der AKB an die klagende Partei bezahlt worden.
Nach "Anmeldung" des Eigentumsvorbehalts äußerte sich Kurt H*** in einem Gespräch mit dem Drittbeklagten, die klagende Partei wäre berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sofort abzutransportieren. Sie verzichte darauf mit Rücksicht auf die rasche zukünftige Verarbeitung, um den beklagten Parteien Kosten zu ersparen.
Nach dem 19. Oktober 1983 wurden jene Bauelemente, an denen der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht worden war, von seiten der Beklagten verbaut.
Am 2. November 1983 teilte der Beklagtenvertreter der klagenden Partei mit, ein zwischen ihr und der AKB allenfalls vereinbarter Eigentumsvorbehalt sei erloschen und daher gegenüber den Beklagten wirkungslos. Er werde deshalb auch nicht anerkannt. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, zwischen der AKB und der klagenden Partei sei hinsichtlich der eingangs erwähnten Baumaterialien ein Eigentumsvorbehalt rechtswirksam vereinbart worden. Zwar hätten die beklagten Parteien von der AKB als dem Vertrauensmann der klagenden Partei Eigentum iS des § 367 ABGB erwerben können. Vor dem 19. Oktober 1983 sei jedoch schon deshalb Eigentum nicht erworben worden, weil die bloße Lieferung an die Baustelle und die dortige Lagerung nicht als Übergabe iS des § 426 ABGB anzusehen sei. Im übrigen sei davon auszugehen, daß zwischen den Parteien ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei, so daß schon nach dem Inhalt dieses Vertrages der Eigentumsübergang an den einzelnen Materialien erst durch die feste Verbindung mit der Liegenschaft stattfinden sollte. Durch eine Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände mit der Liegenschaft nach dem 19. Oktober 1983 hätten die erst- und die drittbeklagte Partei mangels guten Glaubens kein Eigentum erwerben können. Es sei dagegen nicht erwiesen, daß auch den anderen Beklagten der Eigentumsvorbehalt bekannt geworden sei. Diese hätten daher an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen (durch deren Verbindung mit der Liegenschaft nach dem 19. Oktober 1983) gutgläubig Eigentum erworben. Da die beklagten Parteien Leistungen mit einem einheitlichen Vertrag bestellt hätten, hafteten die erst- und die drittbeklagte Partei solidarisch. Hinsichtlich der anderen beklagten Parteien sei die Klage abzuweisen gewesen. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes sowohl in seinem dem Klagebegehren stattgebenden, als auch in seinem abweisenden Teil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Das Erstgericht habe sich weder mit dem Vorbringen der klagenden Partei auseinandergesetzt, wonach der Drittbeklagte für die Errichtergemeinschaft federführend gewesen sei, noch auch mit den diesbezüglichen Beweisergebnissen. Die Verfahrensergebnisse deuteten vielmehr darauf hin, daß die nicht nur aus den Beklagten, sondern aus etwa 30 Mitgliedern bestehende Errichtergemeinschaft auch bei den Besprechungen mit der klagenden Partei durch ihre Geschäftsführer, nämlich den Drittbeklagten, Josef Z*** und Ingo L*** vertreten gewesen sei. Sollte eine solche Geschäftsführungsvollmacht bestanden haben, wäre eine Kenntnis der Vertreter der Errichtergemeinschaft auch deren Gesellschaftern bzw. Miteigentümern der Bauliegenschaft zuzurechnen. Die Rechtssache sei deshalb, soweit die Klage abgewiesen worden sei, noch nicht spruchreif. Für eine - von der erst- und der drittbeklagten Partei gewünschte - Feststellung, daß die AKB die Baustelle den Beklagten bereits am 19. Oktober 1983 übergeben habe, bildeten die Verfahrensergebnisse keine tragfähige Grundlage. Die Beklagten hätten nur dann Eigentum an den strittigen Bauteilen erlangt, wenn ihnen diese von der AKB durch einen sachenrechtlichen Übergabsakt (Ablieferung bzw. Übernahme) übergeben worden oder die Baumaterialien - soferne die Beklagten auch Grundeigentümer seien - gemäß den §§ 417 bis 419 ABGB durch Vereinigung zu Bestandteilen der Liegenschaft geworden seien. Ein solcher Eigentumsübergang habe bis zum 19. Oktober 1983 nicht stattgefunden.
Das Erstgericht werde noch festzustellen haben, wann die Verbauung der Baumaterialien erfolgt sei und ob die zweit- und die viert- bis neuntbeklagten Parteien allenfalls bis zum Verbauungszeitpunkt gutgläubig iS der §§ 367 ABGB, 366 HGB Eigentum an den Bauteilen erworben haben. Sollten die Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb durch diese Beklagten nicht vorliegen, hätten die Beklagten die noch im Eigentum der klagenden Partei befindlichen Bauteile verbaut und damit für ihre eigenen Zwecke verwendet. Die klagende Partei wäre in diesem Falle gemäß § 417 ABGB berechtigt, Wertersatz zu verlangen. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich hiebei um einen auf die §§ 1041, 1435 ABGB zu stützenden Verwendungs- bzw. Bereicherungsanspruch handle. Die Klageforderung wäre demnach dem Grunde nach berechtigt, soferne die Beklagten Eigentümer der verbauten Liegenschaft seien und Kenntnis vom Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei gehabt hätten. Eine Solidarverpflichtung der erst- und der drittbeklagten Partei habe das Erstgericht zu Unrecht angenommen. Die Beklagten hätten vielmehr gemäß den §§ 839, 889 ABGB für den Vergütungsanspruch der klagenden Partei nach § 417 ABGB in Ermangelung einer anderen Vereinbarung nach ihren Miteigentumsanteilen an der Bauliegenschaft aufzukommen, soferne sie über solche verfügen. Bei der Berechnung der auf die einzelnen Beklagten entfallenden Anteile sei zu berücksichtigen, daß außer den Beklagten offenbar noch andere Miteigentümer der Bauliegenschaft vorhanden seien. Ein Rechtskraftvorbehalt sei auszusprechen gewesen, weil sich der Oberste Gerichtshof mit den Voraussetzungen eines Anspruches des Vorbehaltsverkäufers bei Verwendung der Vorbehaltssache durch Dritte in einem Fall wie dem vorliegenden, sowie mit der Frage einer allfälligen Solidarhaftung mehrerer Grundeigentümer für einen Vergütungsanspruch des Materialeigentümers nach § 418 ABGB (gemeint wohl § 417 ABGB) noch nicht befaßt habe. Den Beschluß des Berufungsgerichtes bekämpfen sowohl die klagende, als auch die erst- und die drittbeklagte Partei mit Rekurs. Die klagende Partei ficht den Beschluß, soweit das Urteil des Erstgerichtes in seinem der Klage stattgebenden Teil aufgehoben wird, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag an, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme von der Rechtsansicht, daß die erst- und die drittbeklagte Partei nicht solidarisch für die Klageforderung haften, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die erst- und die drittbeklagte Partei wenden sich gegen den Aufhebungsbeschluß aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Berufungsentscheidung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, in der Sache selbst dahin zu entscheiden, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs der erst- und der drittbeklagten Partei nicht Folge zu geben.
Die beklagten Parteien haben keine Rekursbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Beide Rechtsmittel sind im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der erst- und der drittbeklagten Partei berechtigt. Die Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof iS des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann auch zum Nachteil des Rekurswerbers erfolgen, da hier das Verbot der reformatio in peius nicht gilt.
Die klagende Partei behauptet, die erst- und die drittbeklagte Partei hätten bewußt, obwohl sie vom Eigentumsrecht der klagenden Partei spätestens am 19. Oktober 1983 Kenntnis erlangt hätten, fremdes Eigentum verbaut und sich dadurch angeeignet. Sie hätten damit ein zumindest zivilrechtlich deliktisches Verhalten zu verantworten und der klagenden Partei einen Schaden in der Höhe der Klageforderung zugefügt. Für diesen hätten sie gemäß § 1302 ABGB zur ungeteilten Hand zu haften. Diese Haftung treffe die erst- und die drittbeklagte Partei auch bei Annahme eines Verwendungs- oder Bereicherungsanspruches.
Unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Berufungsentscheidung werfen die erst- und die drittbeklagte Partei dem Berufungsgericht vor, es habe sich mit ihren Berufungsausführungen nur unzureichend auseinandergesetzt. Rechtlich vertreten die genannten Beklagten die Ansicht, die klagende Partei habe die AKB zur Weiterveräußerung der gelieferten Gegenstände schlüssig ermächtigt, da sie die Gegenstände zur Verwendung an einer "fremden" Baustelle und nicht für einen "eigenen Bedarf" angekauft habe. Ein sachenrechtlicher Übergabsakt sei am 19. Oktober 1983 noch vor Anmeldung des Eigentumsvorbehalts durch die klagende Partei bei Begehug der Baustelle erfolgt, als die Beklagten den Werkvertrag mit der AKB gelöst und die Baustelle übernommen hätten. Der Übergabsakt sei darüber hinaus bereits in der Ablieferung der Baumaterialien an der Baustelle zu erblicken.
Da das Berufungsgericht gemäß § 519 Abs. 2 ZPO einen Rechtskraftvorbehalt gemäß § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nur aussprechen darf, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet, ein S 300.000,-- übersteigender Streitgegenstand aber nicht vorliegt (§ 502 Abs. 4 Z 2 ZPO), war für die Zulässigkeit des Ausspruches eines Rechtskraftvorbehalts das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO erforderlich. Den Ausführungen der erst- und der drittbeklagten Partei unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Berufungsentscheidung kann nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung, von denen die Entscheidung der Rechtssache abhänge, unrichtig gelöst habe. Es ist daher auf sie nicht einzugehen.
Beizupflichten ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach der zwischen der klagenden Partei und der AKB an den in der Klage angeführten Baumaterialien vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mehr strittig ist (S 20 des angefochtenen Beschlusses). Die im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsätze wenden sich nämlich weder gegen die hiezu getroffenen Feststellungen, noch gegen die darauf gegründete rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Die Beurteilung dieser Frage durch die Vorinstanzen entspricht im übrigen der herrschenden Ansicht (vgl. hiezu Bydlinski in Klang2 IV/2, 475). Der Umstand, daß die von der klagenden Partei gelieferten Sachen zur Verarbeitung bestimmt waren, macht die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht unwirksam (Bydlinski aaO 487, Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 43 zu § 1063). Die Baumaterialien, deren Entgelt die klagende Partei begehrt, wurden an die AKB zur Verarbeitung im Rahmen des mit den Beklagten abgeschlossenen Werkvertrages, nicht aber zur Weiterveräußerung an die Beklagten geliefert. Es fehlt im Vorbringen der Parteien und in den Verhandlungsergebnissen jeder Anhaltspunkt dafür, es sei zwischen der AKB und den Beklagten ein Kaufvertrag über diese Gegenstände auch nur beabsichtigt gewesen. Für den Kaufvertrag ist es begriffsnotwendig, daß sich die Parteien zum Austausch einer Sache gegen eine Geldsumme verpflichten (Aicher aaO, Rdz 1 zu § 1053, Bydlinski aaO 103). Kaufvertrag ist der schuldrechtliche Rechtswirkungen auslösende Titel, das Grundgeschäft (Aicher aaO Rdz 8, Bydlinski aaO 110), das die Einigung über die Kaufsache als Gegenstand der Verkäuferpflichten und über den Preis enthaltene Muß (Bydlinski aaO 103 f). Es ist das Versprechen der Kaufsache gegen das Versprechen einer bestimmten Summe Geldes (Bydlinski aaO 110). Aus dem Umstand, daß die Beklagten den vereinbarten Zahlungsplan im Sinne des Vertrages mit der AKB vom 6. Juli 1983, Beilage 2 (Punkt 6), eingehalten haben, ergibt sich lediglich, daß die Beklagten ihre Verpflichtungen iS des § 1170, zweiter Satz, ABGB dadurch erfüllt haben, daß sie den dem Wert der von der AKB erbrachten Teilleistungen entsprechenden Teil des Entgelts geleistet haben (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 1170).
Es kann dagegen - mangels Abschlusses eines Kaufvertrages - keine Rede davon sein, daß sie damit - in Erfüllung eines Kaufvertrages (Aicher aaO Rdz 9 zu § 1053, Bydlinski aaO 111) den Preis der - von der klagenden Partei an die AKB gelieferten - Baumaterialien bezahlt haben. Es ist deshalb auch verfehlt, in der Anlieferung der Baumaterialien oder in der Begehung der Baustelle am 19. Oktober 1983 eine Übergabe der gelieferten (und noch nicht verbauten) Sachen zu erblicken. Die Beklagten haben daher bis zum 19. Oktober 1983 Eigentum an den vorerwähnten Baumaterialien nicht erworben. Für die Entscheidung hinsichtlich der erstbeklagten Partei und des Drittbeklagten ist es in weiterer Folge wesentlich, daß sie - als Geschäftsführer der Errichtergemeinschaft des Mehrzweckbaues - nach dem 19. Oktober 1983 den Einbau jener Bauelemente, an denen die klagende Partei ihnen gegenüber am 19. Oktober 1983 Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hatte, durchführen ließen. Zwar hatten die Vertreter der klagenden Partei zu einer derartigen Verbauung ihr Einverständnis dadurch erklärt, daß sie auf einen Abtransport der Fertigteile und der anderen bereits gelieferten Materialien ausdrücklich "mit Rücksicht auf die rasche zukünftige Verarbeitung, um den Beklagten Kosten zu ersparen," verzichteten. Dieses Einverständnis setzte allerdings in unmißverständlicher Weise die Anerkennung des geltend gemachten Eigentumsvorbehalts und dementsprechend eine Verpflichtung zur Bezahlung der strittigen Bauteile an die klagende Partei voraus. Die erstbeklagte Partei und der Drittbeklagte, die bei den Besprechungen am 19. Oktober 1983 den Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei keineswegs anerkannt, sondern erklärt hatten, sie müßten diesen überprüfen, veranlaßten schließlich den Einbau der Bauelemente, ohne die vorerwähnten Voraussetzungen (Anerkennung des Eigentumsvorbehaltes an den Baumaterialien bzw. Bezahlung des Kaufpreises für diese) zu erfüllen oder auch nur den Eigentumsvorbehalt einer ausreichenden Prüfung zu unterziehen. Sie handelten damit schuldhaft und rechtswidrig, weil sie in ein absolut geschütztes Recht, nämlich das Eigentumsrecht der klagenden Partei, eingegriffen haben.
Der Klageanspruch ist daher hinsichtlich der erstbeklagten Partei und des Drittbeklagten aus dem Grunde des Schadenersatzes berechtigt. Da sich ihre Anteile an dem der klagenden Partei entstandenen Schaden nicht bestimmen lassen, haften sie gemäß § 1302 ABGB für diesen solidarisch.
Eine Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der erstbeklagten Partei und des Drittbeklagten zur Klärung des Haftungsumfanges ist damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht erforderlich. Da die Höhe der Klageforderung nicht strittig ist, war den Rekursen Folge zu geben und gemäß § 519 Abs. 2 ZPO in der Sache selbst der stattgebende Teil der Entscheidung des Erstgerichtes mit Teilurteil wiederherzustellen.
Die Berechtigung des Klagebegehrens hinsichtlich der zweit- sowie der viert- bis neuntbeklagten Partei war nicht zu untersuchen, da der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes in diesem Umfang nicht angefochten wurde.
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.
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