Rechtssatz
Schon in der Bestreitung der Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe liegt das Begehren auf Ermäßigung. Das Gericht ist dann im Sinne des § 182 ZPO verpflichtet, die Gründe für die Anwendung des Mäßigungsrechtes zur Erörterung zu stellen.
4 Ob 51/73 | OGH | 26.06.1973 |
Veröff: IndS 1975 H2,931 |
6 Ob 202/73 | OGH | 30.10.1973 |
nur: Schon in der Bestreitung der Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe liegt das Begehren auf Ermäßigung. (T1) Veröff: RZ 1974/42 S 82 |
2 Ob 539/78 | OGH | 06.07.1978 |
nur T1 |
8 Ob 519/82 | OGH | 01.07.1982 |
Beisatz: Im Rechtsmittel ist das Ausmaß der begehrten Mäßigung anzuführen. (T2) |
7 Ob 632/85 | OGH | 03.10.1985 |
Auch; Veröff: SZ 58/152 = RdW 1986,11 = JBl 1986,246 |
6 Ob 85/04z | OGH | 26.08.2004 |
Beisatz: Den Beklagten trifft aber die Behauptungs- und Beweislast dahin, dass die begehrte Konventionalstrafe unbillig hoch sei. Ein entsprechendes Tatsachenvorbringen ist notwendig. (T3); Veröff: SZ 2004/132 |
2 Ob 253/06d | OGH | 30.11.2006 |
Auch; Beisatz: Die Mäßigung einer Konventionalstrafe nach § 1336 Abs 2 ABGB erfolgt nicht von Amts wegen, sondern bedarf der Einwendung. (T4); Beisatz: Nur wenn aber eine Konventionalstrafe Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre, könnte konsequenterweise das Bestreiten dieses Anspruches (also gerichtet auf Zahlung einer Konventionalstrafe) unter Umständen auch das Verlangen nach Mäßigung beinhalten. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19730626_OGH0002_0040OB00051_7300000_003
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