OGH 4Ob503/84 (RS0065634)

OGH4Ob503/843.4.1984

Rechtssatz

Der bloße Verzug des Verbrauchers reicht zur Geltendmachung des vereinbarten Terminverlustes nicht aus; das Gesetz lässt vielmehr die Ausübung dieses Rechtes nur unter weiteren Voraussetzungen, darunter insbesondere einer qualifizierten Mahnung des Verbrauchers, zu.

Normen

KSchG §13

4 Ob 503/84OGH03.04.1984

Veröff: SZ 57/69 = RdW 1984,308

2 Ob 609/88OGH06.12.1988
2 Ob 531/91OGH09.11.1991

Veröff: JBl 1992,395

2 Ob 524/95OGH25.04.1996
1 Ob 2373/96vOGH16.12.1996

Veröff: SZ 69/280

9 Ob 306/97hOGH10.12.1997
1 Ob 266/97tOGH27.01.1998

nur: Der bloße Verzug des Verbrauchers reicht zur Geltendmachung des vereinbarten Terminverlustes nicht aus; das Gesetz lässt vielmehr die Ausübung dieses Rechtes nur unter den genannten weiteren Voraussetzungen zu. (T1)

1 Ob 334/98vOGH15.12.1998

Vgl auch

7 Ob 3/02wOGH30.01.2002
8 Ob 99/09fOGH29.09.2009

Vgl aber; Beisatz: Überzieht ein Konsument den Überziehungsrahmen seines Girokontos und trifft er in der Folge mit der Bank zwecks Begleichung des bereits fällig gewordenen Überziehungsbetrags eine Ratenvereinbarung, die er in der Folge nicht einhält, so fehlt es allerdings an den für eine Anwendung des § 13 KSchG erforderlichen Voraussetzungen, weil der Verbraucher in diesem Fall von der Fälligstellung nicht „überrascht" werden kann. (T2)

8 Ob 37/10iOGH22.02.2011

Veröff: SZ 2011/19

Dokumentnummer

JJR_19840403_OGH0002_0040OB00503_8400000_003

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