4 Ob 48/89 | OGH | 11.07.1989 |
Veröff: MR 1989,143 (Karsch) = WBl 1989,342 = RdW 1989,334 = ÖBl 1990,149 |
4 Ob 83/94 | OGH | 19.09.1994 |
Beisatz: Hier: Brillengläser asphärisch - sphärisch geschliffen. (T1) |
4 Ob 30/95 | OGH | 25.04.1995 |
Auch; nur: Dieser Auffassung kann nämlich nur insoweit gefolgt werden, als der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit dem höheren eines Konkurrenten verglichen werden darf, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung anbietet. (T2) |
4 Ob 34/95 | OGH | 23.05.1995 |
nur: Dieser Auffassung kann nämlich nur insoweit gefolgt werden, als der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit dem höheren eines Konkurrenten verglichen werden darf, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung anbietet; eine solche vergleichende Preiswerbung würde als irreführend gegen § 2 Abs 1 Satz 1 UWG verstoßen. (T3) Beisatz: Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich aber jedenfalls dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, dass Vergleichbares verglichen wird. (T4) |
4 Ob 1082/95 | OGH | 24.10.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Auch einem Fachpublikum gegenüber kann vergleichende Preiswerbung mit Waren, die in Wahrheit nicht vergleichbar sind, irreführend sein. (T5) |
4 Ob 151/97b | OGH | 13.05.1997 |
Auch; nur T3; Beisatz: Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 34/95. (T6) |
4 Ob 16/00g | OGH | 18.01.2000 |
Auch; nur T2 |
4 Ob 120/06k | OGH | 28.09.2006 |
Ähnlich; Beisatz: Ein Werbevergleich darf nicht zur Irreführung geeignet sein, was etwa dann der Fall ist, wenn nicht Vergleichbares miteinander verglichen wird. (T7); Beisatz: Hier wurde eine Grafik, die drei miteinander verglichenen Wirkstoffen von Bluthochdruckmedikamenten bestimmte Kennzahlen (80:8:5) zuordnet, der jedoch keine direkten Vergleichsstudien zugrundeliegen (es bestehen Unterschiede in Studiendauer, Dosierungen und Patientengut), als irreführend über die Wirksamkeit der Medikamente eingestuft. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00048_8900000_002
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