OGH 4Ob45/74 (RS0017438)

OGH4Ob45/7410.9.1974

Rechtssatz

Ein Gesamtschuldner ist einem anderen nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Geschädigten reicht. Als gemeinsame Verpflichtung kommt nur die im gemeinschaftlichen schuldbaren Verhalten der Ersatzpflichtigen begründete Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in Betracht. Nicht dazu gehört dagegen die einen Schädiger gegenüber dem Beschädigten treffende Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses (Wolff - Klang 2.Auflage VI 56, JBl 1960,19; EvBl 1965/442, EvBl 1958/162, 4 Ob 3,4/74).

Normen

ABGB §896
ABGB §1295 Ia7
ABGB §1302 B

4 Ob 45/74OGH10.09.1974

Veröff: EvBl 1975/44 S 96 = Arb 9253

2 Ob 200/75OGH09.10.1975

Beisatz: § 11 EKHG (T1) <br/>Veröff: ZVR 1976/237 S 256

8 Ob 109/81OGH02.07.1981

nur: Ein Gesamtschuldner ist einem anderen nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Geschädigten reicht. Als gemeinsame Verpflichtung kommt nur die im gemeinschaftlichen schuldbaren Verhalten der Ersatzpflichtigen begründete Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in Betracht. (T2)

6 Ob 630/83OGH07.07.1983

nur: Als gemeinsame Verpflichtung kommt nur die im gemeinschaftlichen schuldbaren Verhalten der Ersatzpflichtigen begründete Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in Betracht. Nicht dazu gehört dagegen die einen Schädiger gegenüber dem Beschädigten treffende Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses (Wolff - Klang 2. Auflage VI 56, JBl 1960,19; EvBl 1965/442, EvBl 1958/162, 4 Ob 3,4/74). (T3)

8 Ob 2/87OGH25.11.1987
4 Ob 539/89OGH18.04.1989

nur: Ein Gesamtschuldner ist einem anderen nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Geschädigten reicht. (T4) <br/>Veröff: SZ 62/66 = ÖBl 1990,278

1 Ob 46/91OGH07.10.1992

Auch; nur T3

4 Ob 515/94OGH28.06.1994

Auch

2 Ob 588/94OGH09.02.1995

nur T3

1 Ob 2011/96hOGH27.02.1996

nur T2

4 Ob 26/97wOGH18.03.1997

nur T4; nur: Nicht dazu gehört dagegen die einen Schädiger gegenüber dem Beschädigten treffende Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Vorprozesses (Wolff - Klang 2.Auflage VI 56, JBl 1960,19; EvBl 1965/442, EvBl 1958/162, 4 Ob 3,4/74). (T5)

7 Ob 288/99zOGH22.12.1999

Vgl auch

6 Ob 276/02kOGH10.07.2003

nur T4

1 Ob 134/13gOGH19.09.2013

Vgl aber; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat aber in zahlreichen jüngeren Entscheidungen aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beigetretenen anderen Gesamtschuldner einen Anspruch nach § 1037 ABGB auf Ersatz auch der Kosten des Vorprozesses abgeleitet. (T6)<br/>Bem: Siehe RIS‑Justiz RS0109200. (T7)

2 Ob 152/16sOGH27.10.2016

nur T4; Veröff: SZ 2016/112

Dokumentnummer

JJR_19740910_OGH0002_0040OB00045_7400000_001

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