OGH 4Ob401/81 (RS0084667)

OGH4Ob401/813.11.1981

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 1 Abs 2 ZugG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. Im Falle eines Gesamtpreises für Waren oder Leistungen (sogenanntes verdecktes Kopplungsgeschäft) verstößt dieses dann gegen § 1 ZugG, wenn die gekoppelten Waren oder Leistungen im Verhältnis von Hauptware (Hauptleistung) und Zugabe stehen und der Gesamtpreis der Verschleierung der Zugabe dient. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesamtpreis kein vollwertiges Entgelt für die Warenverbindung darstellt, weil er dem Einzelpreis der Hauptware (Hauptleistung) entweder gleichkommt oder ihm so nahe kommt, dass der Aufschlag nur ein geringfügiges Scheinentgelt darstellt (Autobusfahrt und Digitaluhr).

Normen

UWG §9a
ZugG §1 Abs2

4 Ob 401/81OGH03.11.1981

Veröff: ÖBl 1982,135

4 Ob 397/85OGH04.02.1986

nur: Dies ist dann der Fall, wenn der Gesamtpreis kein vollwertiges Entgelt für die Warenverbindung darstellt, weil er dem Einzelpreis der Hauptware (Hauptleistung) entweder gleichkommt oder ihm so nahe kommt, dass der Aufschlag nur ein geringfügiges Scheinentgelt darstellt (Autobusfahrt und Digitaluhr). (T1) Veröff: ern 1986,346

4 Ob 6/92OGH28.01.1992

Vgl auch; Veröff: ÖBl 1992,56 = MR 1992,169 (Korn)

4 Ob 153/93OGH14.12.1993

Auch; Beisatz: Wenn der Gesamtpreis, mit dem geworben wird, so niedrig ist, dass in den Augen der Konsumenten der auf die Nebenware entfallende Preis so günstig erscheint, dass er geeignet ist, zum Erwerb der Hauptware ohne jede sachliche Prüfung zu verleiten. Das kann im Hinblick auf die Möglichkeit, Vergleichspreise für die einzelnen Waren einzuholen, und auf die tatsächlichen Preise der gekoppelten Waren noch nicht gesagt werden. (T2)

4 Ob 2240/96gOGH01.10.1996

Vgl auch; Beisatz: Nunmehr: § 9a UWG. (T3); Beisatz: Ist der Preis der Nebenware(n) kein bloßer Scheinpreis, so wird gegen § 1 UWG verstoßen, wenn der Gesamtpreis so niedrig ist, dass in den Augen der Konsumenten der auf die Nebenware entfallende Preis geeignet ist, zum Erwerb der Hauptware ohne jede sachliche Prüfung zu verleiten. (T4)

4 Ob 241/98iOGH29.09.1998

Vgl; nur: Ein Verstoß gegen § 1 Abs 2 ZugG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. (T5)

4 Ob 332/98xOGH26.01.1999

Vgl auch

4 Ob 206/06gOGH21.11.2006

Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 158/08aOGH14.10.2008

Vgl auch; nur T5; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19811103_OGH0002_0040OB00401_8100000_002

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