4 Ob 333/00z | OGH | 30.01.2001 |
Veröff: SZ 74/16 |
1 Ob 88/01z | OGH | 24.04.2001 |
Beisatz: Die Notwendigkeit, neue Anträge auf Ersatz von Vermögensnachteilen gemäß § 394 EO wegen neuer Bescheinigungsmittel jedenfalls nicht unbeschränkt zuzulassen, ist zu bejahen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller solche Anträge beliebig oft wiederholt und damit den Antragsgegner dazu zwingt, sich in immer neue Verfahren nach § 394 EO einzulassen. (T1) |
6 Ob 22/02g | OGH | 18.04.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin war im Verfahren über ihren ersten Antrag auf Zuspruch vorläufigen Unterhaltes gar nicht in der Lage, die im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel für ihre Einkommenslosigkeit in dem von ihrem zweiten Sicherungsantrag allein betroffenen Zeitraum vorzulegen. (T2) |
4 Ob 36/03b | OGH | 29.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Auch im Provisorialverfahren ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (§ 411 ZPO) zu beachten, weshalb auch nicht gleichzeitig zwei identische Sicherungsanträge anhängig gemacht werden können (Streitanhängigkeit als Vorläufer der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft). Ein neuer Antrag kann grundsätzlich nur bei Änderungen im Anspruchssachverhalt oder Gefährdungssachverhalt gestellt werden. (T3) |
4 Ob 32/04s | OGH | 04.05.2004 |
Beis wie T3 |
3 Ob 155/04x | OGH | 21.07.2004 |
Auch; Beis wie T3 |
4 Ob 160/06t | OGH | 17.10.2006 |
Auch; Beisatz: Nachträgliche Änderungen im Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt ermöglichen einen neuen Sicherungsantrag. (T4); Beisatz: Hier: Neufassung der Ansprüche des Gebrauchsmusters durch den Obersten Patent- und Markensenat und eine behauptete neue Eingriffshandlung der Beklagten. (T5) |
7 Ob 8/14y | OGH | 29.01.2014 |
Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0040OB00333_00Z0000_001
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