Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die gefährdete Partei nahm ihren Gegner aufgrund der von ihm übernommenen Bürgschaft für von seinem Unternehmen aufgenommene Kredite im Ausmaß von 218.018,50 EUR in Anspruch. Das Landesgericht Leoben wies in diesem Verfahren mit Beschluss vom 13. Jänner 2004, GZ 4 Cg 182/03a-11, den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EV) des Inhalts, dass zur Sicherung des Anfechtungsanspruchs der gefährdeten Partei betreffend einer bestimmten Eigentumswohnung dem Gegner der gefährdeten Partei die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung der verbundenen Miteigentumsanteile bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegen die Verbotsberechtigte (Ehegattin des Gegners) einzuleitenden Anfechtungsprozesses erlassen werde, rechtskräftig ab. Diesem Antrag lag die Behauptung der gefährdeten Partei zugrunde, ihr Gegner trachte, sich vermögenslos zu stellen, und es bestehe die Gefahr, dass er im Zusammenwirken mit der Verbotsberechtigten durch Veräußerung der Eigentumswohnung die Befriedigung der gefährdeten Partei nach Obsiegen im Bürgschaftsprozess vereitle. Mit ihrem am 3. Februar 2004 beim Bezirksgericht Liezen (Erstgericht) eingebrachten Antrag begehrte die gefährdete Partei (neuerlich) zur Sicherung ihres Anfechtungsanspruchs betreffend die näher bezeichnete Eigentumswohnung ihrem Gegner die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung der verbundenen Miteigentumsanteile zu verbieten, wobei die EV bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegen die Verbotsberechtigte einzuleitenden Anfechtungsprozesses erlassen werden möge. Sie verweist (neuerlich) auf die dem inzwischen insolventen Unternehmen des Gegners der gefährdeten Partei gewährten Kredite sowie die von ihm übernommene Bürgschaft und die einzig als Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei verbliebene Eigentumswohnung, an der seiner Ehegattin ein Wohnungsgebrauchsrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt worden sei. Der Gegner der gefährdeten Partei trachte danach, der gefährdeten Partei einen Zugriff auf seine Eigentumswohnung zu verwehren. Es bestehe die Gefahr, dass er seine Wohnung im Zusammenwirken mit seiner Ehegattin veräußere, wobei die gefährdete Partei nicht die Möglichkeit habe, dieser mittels EV zu verbieten, über ihre Rechte zu verfügen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab und nahm als bescheinigt an, dass es sich bei der Eigentumswohnung um die einzige Wohnmöglichkeit der Ehegatten handle, weshalb an einen Verkauf dieser Wohnung nicht gedacht sei. Die Gefahr, dass der Gegner der gefährdeten Partei im Zusammenwirken mit seiner Ehegattin die Eigentumswohnung veräußere, sei nicht ausreichend bescheinigt. Das Rekursgericht erklärte das erstinstanzliche Verfahren einschließlich des angefochtenen Beschlusses aus Anlass des Rekurses der gefährdeten Partei für nichtig und wies den Sicherungsantrag zurück. Auch im Provisorialverfahren sei das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (§ 411 ZPO) zu beachten. Der bereits vom Landesgericht Leoben rechtskräftig abgewiesene Sicherungsantrag sei nicht nur in Ansehung des begehrten Sicherungsmittels, sondern auch des maßgebenden Anspruchs- und Gefährdungssachverhalts ident mit dem nunmehr zu beurteilenden Sicherungsantrag. Hier wie dort verweise die gefährdete Partei auf die erfolgte Übergabe einer weiteren Eigentumswohnung an den Sohn des Gegners der gefährdeten Partei und die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechts sowie des Belastungs- und Veräußerungsverbots für die Ehegattin und die ihrer Ansicht nach bestehende Gefahr, dass der Gegner der gefährdeten Partei im Zusammenwirken mit seiner Ehegattin die ihm verbliebene Eigentumswohnung veräußern werde. Der Sachverhalt habe sich gegenüber dem ersten Sicherungsantrag nicht geändert. Lediglich nachträgliche Änderungen im Sachverhalt ermöglichten aber eine neue Antragstellung. Zur entscheidenden Tatsachenfrage des Versuchs des Gegners der gefährdeten Partei, sich vermögenslos zu stellen und insbesondere die Eigentumswohnung zu veräußern, habe die gefährdete Partei auch keinerlei neue Bescheinigungsmittel vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist zulässig (stRsp; 6 Ob 517/86 = SZ 59/28 uva; RIS-Justiz RS0043774), aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass auch Beschlüsse der materiellen Rechtskraft teilhaft sind, soweit sie Entscheidungen über materielle Rechtsverhältnisse enthalten, was insbesondere auch für Beschlüsse über Sicherungsanträge im Provisorialverfahren nach der EO gilt (RIS-Justiz RS0041398; zuletzt 3 Ob 153/02z mwN). Auch im Provisorialverfahren ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (§ 411 ZPO) zu beachten (E. Kodek in Angst, EO, § 378 Rz 20 mwN; 4 Ob 113/03a = EvBl 2004/67, vgl auch Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, vor § 378, Rz 11 mwN; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 390, Rz 61 ff). Dem auf den gleichen Sachverhaltsvortrag gestützten Sicherungsantrag der gefährdeten Partei mit identem Begehren, wie es bereits zuvor rechtskräftig abgewiesen wurde, steht daher das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen, was das Rekursgericht aus Anlass des von der gefährdeten Partei gegen den abweisenden Beschluss des Erstgerichts erhobenen Rekurses zu Recht wahrgenommen hat.
Entgegen dem offenbar von der Revisionsrekurswerberin eingenommenen
Standpunkt kommt es bei Prüfung der Frage, ob die rechtskräftige
Abweisung eines Sicherungsantrags dessen neuerlicher Stellung und
materiellen Prüfung entgegensteht, nicht auf die Begründung des
abweisenden Beschlusses an, sondern auf das vom Antragsteller
erhobene Begehren und den zu seiner Begründung vorgebrachten
Sachverhalt (vgl 7 Ob 197/99t = EFSlg 91.221; 4 Ob 56/93 = MR 1994,
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Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 333/00z (SZ 74/16 =
JBl 2002, 54 = EvBl 2001/119) nach ausführlicher Darlegung bisheriger
Rsp und des Meinungsstands in der Lehre festgehalten, dass ein neuer Sicherungsantrag wegen neuer Bescheinigungsmittel im zweiseitig gewordenen Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit dem Verfahrensgegner, der eine Aufhebung der EV nur bei Änderung der Umstände erreichen kann, jedenfalls nur dann zulässig sein kann, wenn der Antragsteller das neue Bescheinigungsmittel zum ersten Antrag noch nicht beibringen konnte (in diesem Sinn auch G. Kodek aaO, Rz 66). Sämtliche von der gefährdeten Partei in diesem Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel (Urkunden) stammen aus einem lange vor Abweisung des ersten Sicherungsantrags liegenden Zeitraum, weshalb selbst für den Fall, dass die gefährdete Partei diese Bescheinigungsmittel im ersten Sicherungsverfahren nicht vorgelegt und zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht haben sollte, entgegen der von ihr vorgetragenen Ansicht keine Änderung oder Verbesserung der Bescheinigungslage eingetreten ist. Da ein neuer Antrag aber grundsätzlich nur bei Änderung im Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt gestellt werden darf, war das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (§ 411 ZPO) zu beachten (jüngst 4 Ob 32/04s mwN).
Dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist daher ein Erfolg zu versagen.
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