OGH 4Ob325/82 (RS0066842)

OGH4Ob325/8220.4.1982

Rechtssatz

Sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb ist nicht nur dann möglich, wenn zwischen dem Vorbenützer der Marke und dem Markenerwerber ein Alleinvertriebsvertrag besteht. § 30a MSchG und Art 6 septies PVÜ bringen vielmehr zum Ausdruck, dass jemand, der - in welcher Weise immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zeichen bereits gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für dieselben oder gleichartigen Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben darf.

Normen

MSchG §2
MSchG §30a
MSchG §34
PVÜ Art6 septies
UWG §1 C2
UWG §9 C4a
UWG §9 C4b

4 Ob 325/82OGH20.04.1982

Veröff: ÖBl 1983,50 = GRURInt 1983,879

4 Ob 21/95OGH07.03.1995

Beisatz: Hier: Mooskirchner (T1)

4 Ob 40/95OGH13.06.1995

Auch; Beisatz: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß § 9 UWG verwehrt ist, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedient. Für einen Anspruch auf Abgabe einer "Übertragungserklärung" bezüglich eines Anteils an den Markenrechten besteht daher kein Rechtsgrund. (T2)

4 Ob 2339/96sOGH14.01.1997

Beis wie T2 nur: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß § 9 UWG verwehrt ist, weil er sich in einem solchen Fall der Marke nicht "befugterweise" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedient. (T3); Beisatz: Sowohl § 30a MSchG als auch Art 6 septies PVÜ richten sich gegen sittenwidriges Vorgehen beim Markenerwerb durch Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses, wobei § 30a MSchG nicht auf den Markenerwerb durch bestimmte Agenten (Handelsvertreter) und insbesondere nicht auf das Vorliegen eines Alleinvertriebsvertrages zwischen Markenerwerber und Vorbenützer der Marke beschränkt ist. (T4); Beisatz: Der Erwerb des Markenrechts an der für den Hersteller im Ausland geschützten Marke für gleichartige Waren muss als Versuch des (bisherigen) Vertriebsunternehmens angesehen werden, den Hersteller und (mittelbaren) Vertragspartner, dessen Produkte das Vertriebsunternehmen davor selbst im Inland verkauft hat, beim Vertrieb gleichartiger Produkte auszuschalten. Darin liegt ein Erschleichen des Markenrechts, das den guten Sitten zuwiderläuft. (T5)

4 Ob 218/97fOGH07.10.1997

Vgl auch

4 Ob 52/98wOGH21.04.1998

Auch Beis wie T3

4 Ob 176/99gOGH13.07.1999

Vgl auch; nur: § 30 a MSchG und Art 6 septies PVÜ bringen vielmehr zum Ausdruck, dass jemand, der - in welcher Weise immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der ein bestimmtes Zeichen bereits gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, ein Markenrecht an dieser oder einer ähnlichen Bezeichnung für dieselben oder gleichartigen Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers nur bei Vorliegen besonderer Gründe erwerben darf. (T6)

4 Ob 310/98mOGH13.07.1999

Auch; nur T6; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/117

4 Ob 199/99iOGH09.11.1999

Auch; Beis wie T2 nur: Sittenwidriger Markenrechtserwerb führt zivilrechtlich nur dazu, dass dem Markenrechtserwerber ein Untersagungsrecht gemäß § 9 UWG verwehrt ist. (T7)

17 Ob 10/09hOGH12.05.2009

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19820420_OGH0002_0040OB00325_8200000_001

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