Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten und widerklagenden Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem bescheinigten Sachverhalt wurde das zwischen den Streitteilen strittige Zeichen im Auftrag der Kläger (und Widerbeklagten) geschaffen, die es seit 1994 verwenden; es ist mit keinem bis dahin vom Erstbeklagten (und Widerkläger) geschaffenen oder verwendeten Zeichen identisch. Mit Vertrag vom 22. 4. 1995 (./B1) betreffend die Verkaufsbedingungen für Händler im Rahmen der Formel 1-Weltmeisterschaft 1995 verpflichtete sich die Zweitbeklagte, vertreten durch den Erstbeklagten als ihren Geschäftsführer, unter anderem, das strittige Zeichen nicht ohne Genehmigung zu verwenden. Am 7. 6. 1996 erfolgte die Registrierung des strittigen Zeichens als Marke im Inland zugunsten des Erstbeklagten, der der Zweitbeklagten die Lizenz daran am 2. 7. 1997 einräumte.
Wenn das Rekursgericht bei dieser Sachlage den Markenrechtserwerb durch den Erstbeklagten deshalb als sittenwidrig beurteilt hat, weil er dadurch als vertretungsbefugtes Organ der Zweitbeklagten dieser eine vertragswidrige Nutzung des Zeichens ermöglicht hat, hält sich dies im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Danach ist ein Markenrechtserwerb immer dann sittenwidrig, wenn der Erwerber - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der das Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, dessenungeachtet jedoch das Markenrecht an diesem oder einem ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers erwirbt (ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll; ÖBl 1983, 50 - Purocel; ÖBl 1996, 32 - Die Mooskirchner; ÖBl 1997, 289 - Health Mate; ecolex 1998, 147 - Spinnrad II; ÖBl 1998, 229 - Nintendo; EvBl 1998/157).
Die Pflicht zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen des Vorbenützers ergibt sich hier aus dem Vertrag vom 22. 4. 1995 unabhängig davon, ob dieser mit dem Ablauf der Rennsaison 1995 beendet sein sollte (wie die Rechtsmittelwerber meinen) oder ob dessen Unterlassungsverpflichtung noch über diesen Zeitpunkt hinauswirkte (wie das Rekursgericht den Vertrag auslegt), genügt es doch, daß eine solche Verpflichtung zur Interessenwahrung des Vorbenützers vor dem Markenerwerb bestanden hat (ÖBl 1993, 50 - Purocel). Es kann auch keine Rede davon sein, daß Feststellungen zum Inhalt des Vertrags vom 22. 4. 1995 den Rahmen der erhobenen Einwendungen überschritten, haben doch die Kläger als Antragsgegner im Provisorialverfahren unter Bezugnahme auf diese Urkunde ausdrücklich vorgebracht, die Beklagten hätten sich darin verpflichtet, die geschäftlichen Interessen der Kläger zu wahren (Äußerung vom 5. 10. 1998 S. 3).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist somit mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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